7 Tipps zum Aufhebungsvertrag für GmbH-Geschäftsführer

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Beim Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer sind einige Fallstricke zu beachten. Hier erfahren Sie vom Anwalt für Aufhebungsverträge, was Geschäftsführer dazu wissen müssen.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Geschäftsführer und GmbH können sich jederzeit auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
  • Ist in erster Linie die GmbH an der Trennung interessiert, bestehen gute Chancen auf eine Abfindung. 
  • Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sind zwei verschiedene Beziehungen aufzulösen: das Organverhältnis und das Anstellungsverhältnis. 
  • Neben der Abfindung sollte der Geschäftsführer auf eine Karenzentschädigung, eine Haftungsfreistellung und eine Vereinbarung über ein positives Zeugnis bestehen.
  1. Sieben Tipps zum Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer
  2. Diese zwei Rechtsverhältnisse sind aufzuheben
  3. Wann ist eine Abfindung für Geschäftsführer realistisch?
  4. Welche Höhe hat die Abfindung für Geschäftsführer?
  5. Wer muss dem Aufhebungsvertrag zustimmen?
  6. Ist eine Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer nötig?
  7. Erhalten Geschäftsführer nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
  8. Was sollte bei Aufhebung des Geschäftsführervertrags noch geregelt werden?

1. Sieben Tipps zum Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer 

Diese Punkte sind besonders wichtig, wenn Sie über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nachdenken: 

Aufhebungsvertrag nicht selbst verhandeln

Verhandeln Sie als Geschäftsführer einer GmbH die Konditionen Ihres Aufhebungsvertrages mit der Gesellschaft nie selbst.

Jede Drucksituation wie eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag führt zu emotionalen Belastungen, in der Sie wichtige Entscheidungen nicht mit der gleichen Klarheit und Konsequenz treffen können, wie in Situationen ohne persönlichen Stress.

Ein erfahrener Anwalt für Aufhebungsverträge wird Ihre Ziele in den Verhandlungen mit Ihrer Gesellschaft souverän vertreten und dadurch das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen.

Attraktive Abfindung aushandeln lassen

Lassen Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Geschäftsführer sind i.d.R. keine Arbeitnehmer und haben daher keinen Kündigungsschutz. Dennoch gibt es verschiedene Konstellationen, bei denen der Geschäftsführer gute Chancen auf eine Abfindung hat.

Die Beurteilung Ihrer Erfolgsaussichten hängt stark vom Einzelfall ab. Erforderlich sind Erfahrung und vertiefte rechtliche Kenntnisse auf diesem Gebiet. Es lohnt sich daher einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Prüfung hinzuzuziehen.

Mehr zur Abfindung für Geschäftsführer.

Variable Vergütung berücksichtigen

Bestehen Sie auf der Bezahlung der vertraglich vereinbarten variablen Vergütung.

Viele Dienstverträge von GmbH-Geschäftsführern enthalten eine Regelung, nach der Ansprüche auf Boni nach Abberufung und Freistellung entfallen.

Unter Anwendung der Rechtsprechung des BAG ist eine solche Klausel nur dann wirksam, wenn der variable Anteil an der Gesamtvergütung unter 25% liegt. Ist der Anteil Ihrer variablen Vergütung im Verhältnis zur Gesamtvergütung höher als 25%, haben Sie gute Chancen auf Durchsetzung Ihrer Bonusansprüche.

Geschäftsführeramt niederlegen

Wenn die Trennung feststeht, sollten Sie Ihr Amt als Geschäftsführer schnellstmöglich niederlegen.

Der Aufhebungsvertrag beendet nur das Dienst- verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH. Die Organstellung als Vertreter der GmbH ist davon unabhängig. Um nicht mehr im Aussenverhältnis für die GmbH zu haften, ist daher die Amtniederlegung und die Austragung der Stellung als Geschäftsführer im Handelsregister erforderlich. Die Niederlegung sollte aber immer aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Austragung im Handelsregister erklärt werden. Lassen Sie sich vorher beraten (s.u.).

Mehr zu den beiden Rechtsverhältnissen.

Generalbereinigung & Haftungsfreistellung vereinbaren

Vereinbaren Sie eine umfassende Haftungsfreistellung & Generalbereinigung im Aufhebungsvertrag.

Um zu vermeiden, dass Sie nach dem Ende der Zusammenarbeit wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sollten Sie Ihre Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag von einer vollständigen Ent- lastung Ihrer Tätigkeit durch die GmbH abhängig machen.

Idealerweise sollten Sie sich auch zusichern lassen, dass Sie durch die GmbH auch von Ansprüchen Dritter freigestellt werden.

Mehr zur Haftungsfreistellung im Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer.

Meiden Sie ein Wettbewerbsverbot

Vermeiden Sie die Zustimmung zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Möchten Sie in derselben Branche bleiben, müssen Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag unbedingt vermeiden.

Sollte dies nicht möglich sein, bestehen Sie auf einer Karenzentschädigung, die deutlich über dem gesetzlichen Vorschlag des § 74 Abs. 2 HGB liegt.

Mehr zum Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer im Aufhebungsvertrag.

Arbeitszeugnis detailliert regeln

Vereinbaren Sie bereits im Aufhebungsvertrag die Note und den Inhalt Ihres Arbeitszeugnisses.

Für Führungskräfte sind die Referenzen früherer Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Ihr Aufhebungsvertrag sollte daher bereits einen konkreten Formulierungsvorschlag für die Bewertung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens enthalten.

Um eine zeitnahe Erstellung des Zeugnisses sicherzustellen, empfehlen wir die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung im Aufhebungsvertrag.

Mehr zum Arbeitszeugnis für Geschäftsführer.

2. Diese zwei Rechtsverhältnisse sind aufzuheben

Den Geschäftsführer und die GmbH verbinden zwei verschiedene Rechtsbeziehungen. Beide sind aufzuheben, wenn sich die Parteien trennen möchten. In der Regel bedeutet die Beendigung des einen Verhältnisses nicht zugleich das Ende des anderen. Daher müssen beide einzeln beendet werden.

Organstellung als Geschäftsführer

Einerseits besteht das sogenannte Organverhältnis, das die Rolle und Funktion als Geschäftsführer begründet. Hieraus folgt insbesondere die Berechtigung, Geschäfte mit anderen für die GmbH zu schließen. Dieses Organverhältnis ist durch die Gesellschafterversammlung jederzeit frei widerruflich. Erforderlich ist bloß ein Beschluss der Gesellschafter. Dies wirft im Regelfall keine Probleme auf.

Natürlich können Sie auch selbst Ihr Amt als Geschäftsführer niederlegen. Dies ist an sich zwar jederzeit möglich; allerdings verletzen Sie Ihre Pflichten, wenn Sie keinen wichtigen Grund für das Niederlegen Ihres Amts haben. Sie müssen also ggf. Schadensersatz zahlen und eine fristlose Kündigung (ohne Abfindung) fürchten. Daher empfehlen wir, dass Sie sich zuerst von einem Experten beraten lassen, bevor Sie das Amt des Geschäftsführers niederlegen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu diesem Thema Hilfe benötigen. 

Tipp: Die Amtsniederlegung sollte immer aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister sein. So können Sie selbst noch dafür sorgen, dass Ihr Austritt bekanntgemacht wird. Andernfalls drohen Haftungsrisiken.

Anstellungsvertrag

Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer besteht zusätzlich noch ein Dienstvertrag – das sogenannte Anstellungsverhältnis. Dieses regelt z.B. das Geschäftsführergehalt und die Pflicht zu arbeiten. Der Vertrag ist also im Grundsatz vergleichbar mit dem Arbeitsvertrag „normaler“ Mitarbeiter, mit dem entscheidenden Unterschied, dass Geschäftsführer in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. 

Für die Beendigung des Dienstvertrages (Anstellungsverhältnis) stehen der GmbH verschiedene Wege offen: Sie kann ordentlich oder außerordentlich kündigen oder den Geschäftsführervertrag einvernehmlichen aufheben. Der Aufhebungsvertrag ist in der Praxis die häufigere Variante.

3. Wann ist eine Abfindung für Geschäftsführer realistisch?

Ob Geschäftsführer Chancen auf eine (hohe) Abfindung im Aufhebungsvertrag haben, hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie sehr die GmbH an der Trennung interessiert und auf die Zustimmung des Geschäftsführers zum Aufhebungsvertrag angewiesen ist. Kann sie ihn ohne Weiteres kündigen, stehen die Chancen eher schlecht. In vielen Fällen bleibt der GmbH aber nur der Aufhebungsvertrag, um sich vom Geschäftsführer zu trennen. Dann ist eine attraktive Abfindung realistisch.

Die Abfindung ist Verhandlungssache. Erforderlich sind Erfahrung und vertiefte rechtliche Kenntnisse auf diesem Gebiet. Es lohnt sich für Geschäftsführer daher, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Die Hilfe eines Anwalts für Ihre Abfindung kann Ihnen deutlich höhere Beträge bescheren. 

Die folgende Aufzählung soll einen ersten Überblick über Situationen geben, in denen der Geschäftsführer am ehesten mit einer Abfindung rechnen kann: 

a. Befristung des Dienstvertrages

In den meisten Fällen ist der Dienstvertrag des Geschäftsführers von vornherein befristet. Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung aber ausgeschlossen, wenn der GmbH im Dienstvertrag kein Kündigungsrecht eingeräumt wurde.

Nur eine außerordentliche fristlose Kündigung wäre dann zulässig – wegen der hohen Voraussetzungen wird diese aber nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (z.B. bei Straftaten des Geschäftsführers ggü. der GmbH). 

Beim befristeten Dienstvertrag bietet die Vertragslaufzeit dem Geschäftsführer also eine gewisse Sicherheit. Da die Gesellschaft im Regelfall nicht kündigen kann, bestehen gute Chancen auf eine Abfindung.

Das lässt sich auch nicht mit sog. Koppelungsklauseln umgehen. Diese verknüpfen das frei widerrufbare Geschäftsführeramt (Organstellung) mit dem Dienstvertrag. Danach endet der Dienstvertrag automatisch mit der Stellung als Geschäftsführer. Bei befristeten Verträgen würden diese Koppelungsklauseln der Gesellschaft mittelbar doch noch ein Kündigungsrecht für den Dienstvertrag verschaffen. Die Rechtsprechung hält sie daher in befristeten Verträgen überwiegend für unwirksam.

b. Beendigung des Dienstvertrages vor Ablauf der Kündigungsfrist

Wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer ordentlich kündigen kann (meist nur bei unbefristeten Verträgen), muss sie zumindest die Kündigungsfristen beachten. Will die GmbH den Dienstvertrag per Aufhebungsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfristen beenden, hat der Geschäftsführer also eine starke Verhandlungsposition hinsichtlich der Abfindung. Häufig einigt man sich, dass der Geschäftsführer bis zum Ende der Kündigungsfrist wie gewöhnlich weiterbezahlt wird – von der Arbeit wird er aber freigestellt. 

Wie lange die Kündigungsfrist dauert, hängt in erster Linie von den Regelungen im Anstellungsvertrag ab. Ist dort nichts geregelt oder ist der Geschäftsführer ausnahmsweise Arbeitnehmer, gilt nach überzeugender Auffassung § 622 BGB (obwohl der Wortlaut nur „Arbeitnehmer“ nennt). Je nach Beschäftigungsdauer beträgt die Frist dann 1-7 Monate. Das Bundesarbeitsgericht wendet hingegen die kürzere Frist aus § 621 Nr. 3 BGB an. Meist ist aber der Bundesgerichtshof zuständig, der § 622 BGB anwendet.

c. Geschäftsführer ist ausnahmsweise „Arbeitnehmer“

In aller Regel wird der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer angesehen, da er anders als normale Arbeitnehmer nicht an Weisungen gebunden ist.

Das Bundesarbeitsgericht lässt davon jedoch Ausnahmen zu.

Beispiel: Die Gesellschafter einer GmbH, die seit mehreren Generationen ein Familienunternehmen ist, sind stark in das Tagesgeschäft involviert. Über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung geben sie dem neuen Geschäftsführer regelmäßig detaillierte Anweisungen. An solche Beschlüsse sind Geschäftsführer gemäß § 37 Absatz 1 GmbHG gebunden.

Im Beispielsfall könnte ein Arbeitsgericht den Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer ansehen. 

Wichtiger Tipp: Das allein genügt noch nicht, um Kündigungsschutz zu erhalten. Auch ein Arbeitnehmer-Geschäftsführer ist grundsätzlich frei kündbar. Das ändert sich allerdings, sobald seine Amtsstellung als Geschäftsführer endet. Zeichnet sich die Trennung konkret ab, sollte er daher in Erwägung ziehen, sein Amt selbst niederzulegen (zum Unterschied zwischen Amtsstellung und Anstellung s. unter 2.). So verbessert sich seine Verhandlungsposition für eine Abfindung deutlich! Dieser Schritt sollte allerdings nicht ohne den Rat eines erfahrenen Anwalts unternommen werden. Zu den Risiken s. ebenfalls unter 2. 

Ein Sonderfall gilt, wenn der Arbeitnehmer-Geschäftsführer seinen Arbeitsvertrag zu einer anderen Gesellschaft hat (sog. Drittanstellung). Diese Konstellation findet sich gelegentlich in Konzernen. Die Konzernmutter schließt dann die Anstellungsverträge der Geschäftsführer der Töchter. Hier bestehen ebenfalls gute Chancen auf eine Abfindung – selbst wenn der Arbeitnehmer-Geschäftsführer noch im Amt ist. 

d. Kündigungsschutz wurde vereinbart

Im Dienstvertrag kann auch vereinbart werden, dass der Kündigungsschutz gilt. Will sich die GmbH dann trennen, kann sie nicht ohne Grund kündigen. Einfacher ist es, wenn sie einen Aufhebungsvertrag schließt. Dem muss der Geschäftsführer zustimmen – wofür er nun eine Abfindung verlangen sollte. 

e. Altes ruhendes Arbeitsverhältnis besteht noch

War der Geschäftsführer zuvor als Arbeitnehmer für die GmbH tätig, besteht womöglich ein ruhendes Arbeitsverhältnis weiter. In Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis genießt er Kündigungsschutz und könnte daher eine Abfindung erstreiten.

Beispiel: A war bis Ende 2017 als Abteilungsleiter beschäftigt (=Arbeitnehmer). Anfang 2018 wurde er zum Geschäftsführer befördert. Sein Arbeitsvertrag als Abteilungsleiter wurde nie aufgehoben. Soll er nun als Geschäftsführer entlassen werden, bestehen gute Chancen auf eine Abfindung. Denn der Kündigungsschutz aus seinem früheren Arbeitsverhältnis besteht in der Regel fort.  

f. Mitbestimmte Gesellschaften

In einer mitbestimmten GmbH (regelmäßig mehr als 2.000 Mitarbeiter) kann die Organstellung des Geschäftsführers ausnahmsweise nicht frei widerrufen werden. Erforderlich ist ein „wichtiger Grund“. Bestehen Zweifel, ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, kann es zum Rechtsstreit kommen. Auch hier bestehen deshalb gute Chancen auf eine hohe Abfindung. 

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

4. Welche Höhe hat die Abfindung für Geschäftsführer?

Wie bereits erwähnt, hängt die Höhe der Abfindung für Geschäftsführer von Verhandlungen ab. Die Ausgangslage unterscheidet sich zwischen befristeten und unbefristeten Anstellungsverträgen:

Abfindungshöhe bei befristetem Geschäftsführervertrag

Wenn keine Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, wird üblicherweise die verbleibende Gehaltsdauer bis zum Vertragsende als Abfindung ausgezahlt.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, Sie entscheiden sich für einen Aufhebungsvertrag und verlassen das Unternehmen als Geschäftsführer. Ihr Jahresgehalt beträgt 400.000 € brutto und Ihr Anstellungsvertrag läuft regulär noch ein Jahr. Ihnen sollte regelmäßig eine Abfindung von 200.000 € angeboten werden.

Variable Vergütungsbestandteile im Geschäftsführervertrag können die Abfindungsberechnung komplizierter machen.

Beispiel: Ihr Anstellungsvertrag sieht einen Bonus von 20% der Grundvergütung vor, wenn die GmbH ihr Gewinnziel erreicht. Im Laufe des Jahres steht noch nicht fest, ob es dazu kommt. Sie sollten in den Verhandlungen dennoch dafür sorgen, dass Ihnen der Bonus zumindest teilweise ausgezahlt wird.

Um sicherzustellen, dass Sie beim Bonus und der Abfindung nicht benachteiligt werden, sondern vielmehr Ihren Vorteil wahren, empfiehlt es sich dringend, einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Abfindungshöhe bei unbefristetem Geschäftsführervertrag

Besonders anspruchsvoll gestaltet sich die Berechnung, wenn Ihr Anstellungsvertrag unbefristet ist. In solchen Fällen sind Sie einmal mehr auf das Verhandlungsgeschick Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht angewiesen.

Bei gewöhnlichen Arbeitnehmern greift man als Ausgangsbasis oft auf die Standardformel „0,5 Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit“ zurück. Geschäftsführer sollten versuchen, einen höheren Wert zu erzielen. Ob dies gelingt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die GmbH Ihnen anstelle des Aufhebungsvertrags alternativ kündigen könnte. Wenn kein Kündigungsgrund ersichtlich ist, haben Sie gute Chancen auf eine weitaus höhere Abfindung.

5. Wer muss dem Aufhebungsvertrag zustimmen?

In aller Regel muss die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Aufhebungsvertrag zustimmen.

Die Zuständigkeit für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt nämlich bei dem Organ, das auch ursprünglich den Anstellungsvertrag abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist das die Gesellschafterversammlung, die per ordnungsgemäßem Beschluss für die Aufhebung des Geschäftsführervertrags stimmen muss.

Eine Ausnahme gilt bei mitbestimmten Gesellschaften. Dabei handelt es sich um größere GmbHs mit regelmäßig mehr als 2.000 Mitarbeitern. Deren Aufsichtsrat muss zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein. Wenn der Aufsichtsrat hier für die Anstellung von Geschäftsführern zuständig ist, ist er regelmäßig auch für die Kündigung und den Abschluss von Aufhebungsverträgen zuständig.

Auf der anderen Seite ist natürlich die Zustimmung des Geschäftsführers selbst erforderlich. Schließlich geht es hier um eine einvernehmliche Trennung. 

5. Ist eine Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer notwendig?

Das Gesetz verlangt keine Unterschrift. Häufig ist jedoch im Dienstvertrag die Schriftform vereinbart. Daher empfehlen wir dringend, einen schriftlichen Aufhebungsvertrag aufzusetzen, der sowohl vom Geschäftsführer als auch von den Gesellschaftern persönlich unterschrieben wird. Für Letztere kann auch ein Vertreter handeln, wenn dem Vertrag eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird.

6. Erhalten Geschäftsführer nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld? 

Nein, in aller Regel ist das nicht der Fall. Grund dafür ist erneut, dass Geschäftsführer in aller Regel keine Arbeitnehmer sind. Arbeitnehmer ist nur, wer an die Weisungen eines Vorgesetzten gebunden ist und über seine Arbeitszeit und Arbeitsinhalte nicht selbst bestimmt. Bei Geschäftsführern ist das in aller Regel nicht der Fall – sie gehören zur höchsten Führungsebene im Unternehmen und bestimmen über ihre Arbeit weitgehend selbst.

Allerdings gibt es Ausnahmen. 

Beispiele: Stark weisungsgebundene Geschäftsführer in Familiengesellschaften oder Konzerngesellschaften. 

In diesen Fällen ist auch der Bezug von Arbeitslosengeld nicht ausgeschlossen. Allerdings droht nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit.

7. Was sollte bei Aufhebung des Geschäftsführervertrags noch geregelt werden?

Im Mittelpunkt des Aufhebungsvertrages steht für die Beteiligten oft die Abfindung.

Wichtig sind allerdings auch andere Inhalte, die nach der Aufhebung relevant werden. Das sind unter anderem: 

a. Generalbereinigung und Haftungsfreistellung des Geschäftsführers

Mit den weitreichenden Befugnissen eines Geschäftsführers gehen Haftungsrisiken einher. Er kann bei Pflichtverletzungen sowohl von Dritten als auch von der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Häufig kommt es dazu erst nach Ende der Zusammenarbeit, weil Schäden vorher nicht ans Licht traten. 

Von erheblicher finanzieller Bedeutung ist also die Vereinbarung einer Generalbereinigung sowie einer Haftungsfreistellung im Aufhebungsvertrag:

  • Mit der Generalbereinigung spricht die GmbH den Geschäftsführer von etwaigen Haftungsansprüchen frei, die sie gegen ihn haben könnte.
  • Neben der GmbH können aber auch Dritte, also z.B. Geschäftspartner, Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Idealerweise sichert die GmbH deshalb per Haftungsfreistellung zu, dass sie Zahlungen übernehmen wird, die Dritte in Zukunft vom Geschäftsführer wegen dessen Handeln für die GmbH verlangen.  

Der Geschäftsführer sollte hier auf eine möglichst weitreichende Haftungsbefreiung bestehen, um nicht Jahre später wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen in Anspruch genommen zu werden.

Für diese wichtige Klausel sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate gezogen werden. Dieser überprüft, ob die Freistellungsklausel tatsächlich die wichtigsten Haftungsrisiken ausschließt.

Tipp: In diesem Zusammenhang sollte auch sichergestellt werden, dass die Abberufung des Geschäftsführers im Handelsregister bekanntgegeben wird. Daran hat auch die GmbH ein großes Interesse. 

b. Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot

Häufig vereinbaren die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dann ist dem Geschäftsführer für eine gewisse Zeit verboten, bei Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Bis zu zwei Jahre sind hier zulässig. 

In aller Regel werden diese Wettbewerbsverbote nur als wirksam angesehen, wenn der Geschäftsführer eine angemessene Entschädigung erhält. Er kann und sollte daher in jedem Fall auf einer Entschädigung bestehen, wenn die GmbH ein Wettbewerbsverbot in den Aufhebungsvertrag schreibt.

Die Höhe kann – anders als bei Arbeitnehmern – frei vereinbart werden. Das Gesetz schlägt pro Jahr des Wettbewerbsverbots die Hälfte des zuletzt bezogenen Bruttojahresgehalts vor (vgl. § 74 Absatz 2 HGB). Ist die Verhandlungsposition des Geschäftsführers gut, kann die Karenzentschädigung im Einzelfall aber auch deutlich höher sein. 

c. Inhalt des Arbeitszeugnisses 

Gerade für Führungskräfte sind die Referenzen früherer Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Wie Arbeitnehmer haben auch der Geschäftsführer nach Ende ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. 

In dem Aufhebungsvertrag sollte daher auch geregelt werden, welchen Inhalt das Arbeitszeugnis hat. Bestenfalls handelt der Geschäftsführer hier ein Arbeitszeugnis mit der Note „sehr gut“ aus. Idealerweise wird dem Aufhebungsvertrag bereits ein Entwurf des Arbeitszeugnisses beigefügt. 

Tipp: Da der Geschäftsführer das Arbeitszeugnis meist sehr zeitnah benötigt, empfehlen wir darüber hinaus auch, eine Vertragsstrafenregelung in den Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen. Darin verpflichtet sich die Gesellschaft zur Bezahlung einer Vertragsstrafe, wenn Sie das Zeugnis nicht innerhalb einer im Vertrag vereinbarten Frist erstellt hat. 

Geschäftsführer sollten auch darauf achten, dass ihre betriebliche Altersversorgung im Aufhebungsvertrag nicht untergeht.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
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Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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