Viele Arbeitnehmer sorgen für ihr Alter mit einer betrieblichen Altersversorgung vor. Umso wichtiger ist es, dass die Ansprüche auf die Betriebsrente nach einem Aufhebungsvertrag nicht verloren gehen. Hier erfahren Sie vom Anwalt für Aufhebungsverträge, wie Sie Ihre Ansprüche auf die Betriebsrente sichern.
Autor: Georg Gradl
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg
Inhalt
- Verfällt meine Betriebsrente nach einem Aufhebungsvertrag?
- Verzichte ich denn im Aufhebungsvertrag nicht auf alle weiteren Ansprüche?
- Worüber muss der Arbeitgeber mich im Aufhebungsvertrag informieren?
- Wie hoch ist die Betriebsrente später, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?
- Kann die Betriebsrente auch mit einer Abfindung beendet werden?
- Kann ich meine Abfindung in die Betriebsrente einzahlen?
- Fazit
Achtung: Die Regelung der betrieblichen Altersversorgung im Aufhebungsvertrag sind sehr komplex. Hier kann daher nur oberflächlich auf einzelne Aspekte hingewiesen werden. Wir empfehlen, den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
1. Verfällt meine Betriebsrente nach einem Aufhebungsvertrag?
In aller Regel nein. Ihre Vereinbarung über die Betriebsrente ist unabhängig von Ihrem Arbeitsvertrag. Der Aufhebungsvertrag macht in aller Regel nicht zugleich Ihre bisherige Rentenanwartschaft zunichte.
Versorgungsanwartschaften (aus Ihren bisherigen Einzahlungen) bleiben Ihnen erhalten und geben Ihnen im Alter einen Rentenanspruch. Davon gibt es allerdings einige Ausnahmen, von denen wir hier die wichtigsten nennen:
- Waren Sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrags jünger als 21 Jahre alt und bestand die Versorgungszusage weniger als drei Jahre, kann die Anwartschaft grundsätzlich entfallen.
- Haben Sie Ihre Versorgungszusage vor dem 1.1.2018 erhalten, können zu Ihrem Nachteil längere Fristen gelten (s. im Einzelnen § 30f BetrAVG).
- Bestand die Zusage am 1.1.2018 schon drei Jahre und waren Sie zu diesem Datum 21 Jahre alt oder älter, ist die Anwartschaft hingegen unverfallbar.
Gerade für besonders junge oder frisch eingestellte Arbeitnehmer lohnt sich ein genauer Blick auf die Verfallsregelungen. Ist Ihre Anwartschaft verfallbar, sollten Sie unbedingt im Aufhebungsvertrag auf die Betriebsrente eingehen. Andernfalls droht, dass die Ansprüche mit Ihrem Ausscheiden verfallen. Sinnvoll ist etwa eine Regelung, wonach die Rentenanwartschaft ausdrücklich nicht verfällt. Ob der Arbeitgeber sich darauf einlässt, hängt natürlich von der Verhandlungsposition und dem Geschick ab.
Achtung: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie durchaus wirksam auf Ihre betriebliche Altersversorgung verzichten. Der gerade geschilderte Schutz gilt nur im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsvertrags. Seien Sie daher vorsichtig, wenn Ihnen entsprechende Erklärungen unabhängig eines Aufhebungsvertrags vorgelegt werden.
2. Verzichte ich denn im Aufhebungsvertrag nicht auf alle weiteren Ansprüche?
Ja, in Aufhebungsverträgen sind sog. Erledigungs- oder Abgeltungsklauseln üblich. Damit verzichten Sie auf alle bekannten oder unbekannten Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis. Trotzdem: Ihre Ansprüche aus der Betriebsrente bleiben grundsätzlich erhalten. Sie können im Aufhebungsvertrag nicht rechtswirksam auf Ihre Betriebsrente verzichten.
Etwas anderes gilt hingegen, wenn Ihre Anwartschaft noch nicht unverfallbar ist (s.o.) oder Sie als Vorstand oder als Geschäftsführer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. In beiden Fällen können Sie wirksam auf Ihre Betriebsrente verzichten. In aller Regel genügt dafür aber nicht bereits eine einfache Erledigungsklausel. Sie müssen den Verzicht vielmehr ausdrücklich auch auf Ihre Betriebsrente beziehen.
3. Worüber muss der Arbeitgeber mich im Aufhebungsvertrag informieren?
Der Arbeitgeber sollte Sie im Aufhebungsvertrag (oder zumindest im Zusammenhang mit dessen Abschluss) über die Folgen für Ihre Betriebsrente informieren. Inwieweit er dazu verpflichtet ist, haben die Gerichte noch nicht abschließend geklärt.
Geht die Initiative für den Aufhebungsvertrag auf den Arbeitgeber zurück, dürfte er zumindest verpflichtet sein, Sie auf den drohenden Verfall Ihrer Betriebsrente hinzuweisen (sofern dieser denn ausnahmsweise eintritt).
Stellen Sie konkrete Fragen zur Betriebsrente, muss der Arbeitgeber diese beantworten. § 4a BetrAVG regelt genau, worüber Sie Auskunft verlangen können.
Teilt der Arbeitgeber Ihnen Informationen zur Betriebsrente mit – ob auf Nachfrage oder aus eigener Initiative – müssen diese zutreffen. Andernfalls schuldet er Schadensersatz.
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4. Wie hoch ist die Betriebsrente später, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?
Das hängt stark von den Details Ihrer Betriebsrente, der Durchführungsart und dem Tarifvertrag ab. Klar ist jedenfalls, dass der Arbeitgeber (oder Sie per Entgeltumwandlung) nach dem Aufhebungsvertrag nicht mehr in die Betriebsrente einzahlen werden. Sie können bei Eintritt des Versorgungsfalls (also insbes. Renteneintritt) nur einen Anteil Ihrer Betriebsrente verlangen, der an die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit angepasst ist. Das Gesetz sieht dafür genaue Berechnungsmethoden vor, die hier allerdings den Rahmen sprengen würden.
Es bietet sich an, die Höhe der Betriebsrente und ihre Unverfallbarkeit im Aufhebungsvertrag festzuhalten.
Wichtig ist: Verringerungen der gesetzlich berechneten Höhe sind in aller Regel unwirksam. Entsprechende Regelungen sind allenfalls im Tarifvertrag möglich. Etwas anderes gilt hingegen für Aufhebungsverträge von Geschäftsführern und Vorständen. Deren Betriebsrente darf im Aufhebungsvertrag in gewissen Grenzen gekürzt werden.
In vielen Fällen wächst Ihre Betriebsrente – wenn auch geringfügig – weiter an. Denn der Arbeitgeber darf Sie hinsichtlich Ihrer Betriebsrente nicht schlechter behandeln als weiterhin aktive Mitarbeiter. Denkbar ist etwa, dass Ihre Anwartschaft jährlich mit 1% verzinst wird. Auch dazu sollten Regelungen im Aufhebungsvertrag getroffen werden. Was hier gilt, hängt allerdings einmal mehr von den Einzelheiten Ihrer betrieblichen Altersversorgung ab.
5. Kann die Betriebsrente auch mit einer Abfindung beendet werden?
Häufig möchten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag jegliche Beziehung zueinander aufgeben. Auch die Betriebsrente soll dann „beendet“ werden. Im Gegenzug erhält der Mitarbeiter die Anwartschaft als Abfindung ausgezahlt.
Dieses Vorgehen ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich. Diese seien hier aufgezählt:
- Betriebsrente von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern. Diese darf grundsätzlich abgefunden werden.
- Die Versorgungsanwartschaft ist ausgesprochen gering. Sie würde bei Auszahlung als Rente 1% oder weniger des Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung betragen (näher definiert in § 18 SGB IV). Bei sog. Kapitalleistungen darf der auf einmal auszuschüttende Rentenbetrag nicht mehr als 120% des o.g. Durchschnittsentgelts betragen.
- Sie wechseln zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb der Europäischen Union.
- Sie wechseln in ein anderes Land und die Beiträge wurden von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
- Das Unternehmen ist insolvent und wird liquidiert. Hier darf der Teil, den Sie während der Insolvenz angesammelt haben, abgefunden werden (hier finden Sie mehr zum Aufhebungsvertrag in der Insolvenz).
Achtung: Auf die Abfindung der Betriebsrente sind Sozialbeiträge zu zahlen, wenn Sie denn sozialversicherungspflichtig sind! Sofern nicht Vorstand oder Geschäftsführer beteiligt sind, muss der Betrag einmalig ausgezahlt und (im Aufhebungsvertrag) gesondert ausgewiesen werden. Auch für Vorstände und Geschäftsführer ist die gesonderte Ausweisung empfehlenswert.
Zahlt der Arbeitgeber außerhalb dieser Sonderfälle eine Abfindung, bleibt die Betriebsrente trotzdem bestehen. Sie müssen die Abfindung jedoch in der Regel zurückzahlen. Hier kommt es stark auf den Einzelfall an.
6. Kann ich meine Abfindung in die Betriebsrente einzahlen?
Im Aufhebungsvertrag ist oft eine Abfindung vorgesehen (hier geht es nun um die Abfindung wegen des Arbeitsplatzverlusts, nicht um die Abfindung der Betriebsrente). Arbeitnehmer, die schnell eine neue Stelle finden, möchten mit diesem Betrag oft ihre Altersvorsorge aufbessern. Dazu kann es sich anbieten, dass der Arbeitgeber die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag gleich in die Betriebsrente einzahlt.
Eine entsprechende Einigung im Aufhebungsvertrag ist möglich. Nach einigen Stimmen in der juristischen Literatur können Sie Ihren Arbeitgeber dazu sogar zwingen. Gelegentlich verpflichtet ein Sozialplan oder der Tarifvertrag den Arbeitgeber ohnehin zur Einzahlung der Abfindung in die Betriebsrente.
Beachten Sie, dass auf die Abfindung weiterhin Steuern anfallen. Mit der Umwandlung in die betriebliche Altersversorgung kommen außerdem Sozialbeiträge hinzu!
7. Fazit
- Die Anwartschaft auf Ihre betriebliche Altersversorgung entfällt in aller Regel nicht mit dem Aufhebungsvertrag.
- Sie können im Aufhebungsvertrag nur selten auf Ihre Betriebsrente verzichten oder sie per Abfindung auszahlen lassen.
- Der Arbeitgeber muss Sie (wohl) informieren, sollten Sie ausnahmsweise doch Ihre Betriebsrente aufgrund des Aufhebungsvertrags verlieren.
- Die Höhe der späteren Rente hängt von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Sie kann grundsätzlich nicht verringert werden und ist ggf. sogar fortlaufend anzupassen.
- Sie können Ihre betriebliche Abfindung auch in die Betriebsrente einzahlen.
- Für Vorstände und Geschäftsführer gelten deutlich flexiblere Regelungen. Daher sollten sie besonders vorsichtig sein!
Wir beraten Sie.
Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.
Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.
Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.
Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Autor dieses Beitrags
Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
- Experte für Aufhebungsverträge
- Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
- Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
- Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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