Aufhebungsvertrag bei Insolvenzverfahren – Seien Sie vorsichtig!

Aufhebungsvertrag bei Insolvenzverfahren - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Georg Gradl, Starnberg, ADVOLAW
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Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, sind Arbeitsplätze gefährdet. Sollten Arbeitnehmer dann einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Hier erfahren Sie vom Anwalt für Aufhebungsverträge, welche Risiken und Chancen die Unterschrift im Insolvenzverfahren haben.

Inhalt

  1. Kann im Insolvenzfall ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden?
  2. Enthält ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenz eine Abfindung?
  3. Ist die Abfindung trotz der Insolvenz sicher?
        a.  Aufhebungsvertrag nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen
        b.  Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung unterschrieben
        c.  So sichern Sie Ihre Abfindung vor Insolvenz
  4. Erhalte ich statt der Abfindung Insolvenzgeld, wenn die Zahlung ausbleibt?
  5. Muss ich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen?
  6. Was gilt für einen Aufhebungsvertrag im vorläufigen Insolvenzverfahren?
  7. Sollten Geschäftsführer in der Insolvenz einen Aufhebungsvertrag abschließen?
  8. Was gilt für Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Eigenverwaltung?
  9. Fazit

1. Kann im Insolvenzfall ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden?

Ist das Insolvenzverfahren durch einen Antrag des Arbeitgebers oder seiner Gläubiger eingeleitet, bleiben die Arbeitsverträge davon erst einmal unberührt. Sie gelten zunächst unverändert weiter.

Der Insolvenzverwalter kann allerdings betriebsbedingt kündigen. Die Kündigungsfrist gemäß § 113 InsO beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist. Es können aber auch Aufhebungsverträge abgeschlossen werden. Dabei einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf das Ende des Arbeitsvertrags – eine einseitige Kündigung ist also nicht mehr erforderlich.

Im Einzelfall kann es sogar wirtschaftlich sinnvoller sein, einvernehmlich Aufhebungsverträge zu schließen. So können individuelle Regelungen getroffen werden und langwierige Kündigungsschutzverfahren vermieden werden.

In der Regel schließt der Insolvenzverwalter den Aufhebungsvertrag mit Ihnen ab. Hat der Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt, bleibt ausnahmsweise er für den Abschluss der Aufhebungsverträge zuständig.

2. Enthält ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenz eine Abfindung?

In den meisten Fällen beinhaltet ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung. Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von den Verhandlungen der Parteien ab. Oft richtet sich die Abfindung nach folgender Formel:

Jahre der Betriebszugehörigkeit x halbes Bruttomonatsgehalt.

Im Insolvenzverfahren ist Ihre Verhandlungsposition als Arbeitnehmer allerdings geschwächt. Das hat zwei Gründe:

  • In der Insolvenz kann der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter recht leicht eine betriebsbedingte Kündigung begründen. Er ist also nicht zwingend auf Ihre Zustimmung angewiesen, um sich von Ihnen zu trennen.
  • Das Geld ist in der Insolvenz naturgemäß knapp. Auch muss der Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubiger berücksichtigen und für eine hinreichende Insolvenzmasse sorgen. Selten wird in der Insolvenz daher mit einer Abfindung von mehr als drei Bruttomonatsgehältern zu rechnen sein.

Trotzdem kann der Insolvenzverwalter ein Interesse an Aufhebungsverträgen haben. Das kann z.B. an diesen Gründe liegen:

  • Der Insolvenzverwalter vermeidet mit Aufhebungsverträgen, dass es anschließend zu langwierigen Gerichtsprozessen kommt. Das würde potentielle Käufer des Unternehmens abschrecken.
  • Aus demselben Grund fügt der Insolvenzverwalter eine sog. Ausgleichsquittung in den Vertrag ein. Damit bestätigen Sie als Arbeitnehmer, keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber haben. Die Unterschrift sollte einmal mehr wohl überlegt sein!
  • Unter Umständen hat der Insolvenzverwalter auch ein Interesse daran, sich möglichst schnell von Ihnen zu trennen – und zwar vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist. Das gelingt mit einem Aufhebungsvertrag.

Haben Sie bereits eine neue Stelle sicher, sind Sie selbst womöglich an einem schnellen Wechsel interessiert. Wenn Sie die Initiative für die Trennung ergreifen, wird der Aufhebungsvertrag oft ohne Abfindung bleiben. Darauf bestehen nur gelegentlich und bei sehr guter Verhandlungsführung Chancen.

Ein Anspruch auf Abfindung kann auch auf anderen Gründen als einem Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter beruhen. Insbesondere kann ein Sozialplan mit dem Betriebsrat abgeschlossen worden sein, der eine Abfindungsregelung für die Belegschaft vorsieht. Es hängt dann von den konkreten Inhalten an, welches Angebot attraktiver für Sie ist. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder eine Kündigung abwarten sollten, kann am besten ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen. Lassen Sie Ihren Anwalt die Abfindung aushandeln.

3. Ist die Abfindung trotz der Insolvenz sicher?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welche der folgenden Konstellationen auf Sie zutrifft.

A. Aufhebungsvertrag nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen

Beruht die Abfindung auf einem Aufhebungsvertrag, den der Insolvenzverwalter abschließt, wird sie bevorzugt behandelt. Sie müssen sich regelmäßig keine große Sorge darum machen, dass nur ein Bruchteil des Betrags bei Ihnen eingeht.

Das hat folgenden Grund: Ansprüche, die der Insolvenzverwalter schafft, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten. Diese werden in einem ersten Schritt aus der Insolvenzmasse vollständig bedient, soweit es möglich ist. Erst danach kommen die sog. Insolvenzgläubiger zum Zuge.

Unter Umständen können Sie sogar Schadensersatz vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn die Zahlung ausbleibt.

 B. Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung unterschrieben

Weniger günstig ist die Lage für Sie, wenn Sie den Aufhebungsvertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschrieben haben. Deshalb sollten Sie sehr vorsichtig sein, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem kriselnden Arbeitgeber abschließen!

Wurde der Betrag noch nicht überwiesen, das Verfahren mittlerweile aber eröffnet, ist Ihre Abfindung eine reine Insolvenzforderung. Davon erhalten Sie in der Regel nicht mehr als ca. 2-10%.

Ab der Insolvenzeröffnung ist es auch zu spät, um umzukehren. Sie können den Aufhebungsvertrag nun nicht mehr rückgängig machen und in Ihr Arbeitsverhältnis zurückkehren.

Selbst wenn Sie den Betrag bereits vollständig erhalten haben, sind Sie nicht auf der sicheren Seite. Es droht nämlich die sog. Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, bestimmte Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzufordern. Das gilt vor allem dann, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder gar einem Insolvenzantrag wussten.

C. So sichern Sie Ihre Abfindung vor Insolvenz

Befindet sich Ihr Arbeitgeber in der Krise, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nur auf Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht abschließen. Herr Rechtsanwalt Gradl kann z.B. auf folgende Vertragsinhalte hinwirken, die Ihre Interessen stärker schützen:

  • Auflösende Bedingung: In den Abfindungsvertrag kann die auflösende Bedingung aufgenommen werden, dass der Vertrag aufgelöst wird, falls die Abfindung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgezahlt wird. Dann würde das Arbeitsverhältnis wieder bestehen.
  • Sofortige Fälligkeit: Im Normalfall wird die Abfindung erst mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bis dahin können jedoch unter Umständen noch einige Wochen oder Monate vergehen. Im Falle der Insolvenz besteht die Gefahr, dass sich die finanzielle Lage des Arbeitgebers in dieser Zeit weiter verschlechtert. Der Arbeitnehmer sollte daher darauf hinwirken, dass der Abfindungsanspruch sofort fällig ist (also sofort ausgezahlt wird). Hier verbleibt freilich das Risiko einer späteren Anfechtung (s.o.).
  • Garantie der Konzernmutter: Bei besonders guter Verhandlungsführung kann es sogar gelingen, die zahlungsfähigere Konzernmutter zu einer Bürgschaft zu bewegen. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht wie versprochen, können Sie dann die Konzernmutter in Anspruch nehmen.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

4. Erhalte ich statt der Abfindung Insolvenzgeld, wenn die Zahlung ausbleibt?

Nein. Wenn Sie vergeblich auf Ihre Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag warten, erhalten Sie für diesen Betrag grundsätzlich kein Insolvenzgeld. Die Leistung ersetzt nur das reguläre Arbeitsentgelt.

Wichtig: Steht Ihnen noch offener Lohn zu, sollten Sie diesen grundsätzlich nicht mit der Abfindung verrechnen. Bleibt die Abfindung nämlich aus, stehen die Chancen auf Insolvenzgeld für den noch offenen Lohnanspruch schlecht.

Übrigens erhalten Sie auch für die Abgeltung noch offenen Resturlaubs im Aufhebungsvertrag kein Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber den Betrag nicht zahlt.

5. Muss ich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen?

Ihnen drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur kann grundsätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, da die Behörde Sie für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich macht. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie einen „wichtigen Grund“ für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatten.

Die Insolvenz des Arbeitgebers ist grundsätzlich als wichtiger Grund anerkannt – es kommt aber auf den Einzelfall an.

Relevant ist unter anderem, wie konkret Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. Eine Rolle spielt auch, ob Sie bereits auf rückständige Lohnzahlungen warten müssen.

6. Was gilt für einen Aufhebungsvertrag im vorläufigen Insolvenzverfahren?

Sobald Ihr Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt, beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren. Es endet, wenn das Gericht das „echte“ Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung ablehnt.

Im vorläufigen Insolvenzverfahren übernimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter teilweise die Kontrolle über das Unternehmen. Diesem geht es in der Regel darum, die Arbeitsverhältnisse schnell und rechtssicher zu beenden. Ein Mittel hierfür ist wiederum ein Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung.

Ob Sie eine zugesagte Abfindung tatsächlich erhalten, hängt von der Position des vorläufigen Insolvenzverwalters ab.

  • Ist er ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, ist die Abfindung hier keine Insolvenzforderung, sondern eine MasseverbindlichkeitDas ist günstig für Sie, da es Ihre Chancen erhöht, die Abfindung tatsächlich in voller Höhe zu erhalten (s.o.).
  • Handelt es sich um einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, bestehen nahezu dieselben Risiken wie bei einer Abfindung, die noch der Arbeitgeber zugesagt hat.

„Stark“ ist der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn er anstelle des Arbeitgebers über dessen Vermögen verfügen darf. Ob dies der Fall ist, kann am ehesten ein Rechtsanwalt für Sie beantworten.

7. Sollten Geschäftsführer in der Insolvenz einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Geschäftsführer nehmen unter den Mitarbeitern des Betriebes eine Sonderstellung ein. Sie sind wegen ihrer herausgehobenen Stellung im Unternehmen im Regelfall keine Arbeitnehmer und haben einen befristeten Dienstvertrag. Daher kann ihnen normalerweise nicht ordentlich gekündigt werden – ihre Verhandlungsposition im Hinblick auf einen Aufhebungsvertrag ist daher stark.

Anders ist dies in der Insolvenz: Hier kann der Insolvenzverwalter mit maximal drei Monaten Kündigungsfrist auch den befristeten Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer beenden.

Ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist daher sinnvoll, wenn eine der beiden Seiten den Anstellungsvertrag schon vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden will.
Wegen der regelmäßig hohen Gehälter von Geschäftsführern ist dies aus Sicht des Insolvenzverwalters häufig der Fall. Aus Sicht des Geschäftsführers besteht durch den Aufhebungsvertrag noch die Chance, bei geschickter Verhandlung eine Abfindung zu erlangen.

Gerade Geschäftsführer sollten sich in der Krise ihres „Arbeitgebers“ frühzeitig überlegen, ob sie das Unternehmen per Aufhebungsvertrag verlassen. Selbst wenn dann eine hohe Abfindung oft nicht realistisch ist, bieten sich doch folgende Vorteile:

  • Es werden Haftungsrisiken umgangen, die mit Eintritt der Krise exponentiell zunehmen.
  • Geschäftsführer haben in aller Regel keinen Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber als nicht und rutscht in die Insolvenz, erhalten sie kein Gehalt.

8. Was gilt für Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Eigenverwaltung?

Bei der Eigenverwaltung behält der Arbeitgeber die Kontrolle über sein Unternehmen, statt diese an einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter abzugeben. Dabei wird er zwar von einem Sachwalter überwacht, bleibt aber rechtlich zuständig für alle Geschäfte des Unternehmens. Daher schließt er auch die Aufhebungsverträge, handelt Abfindungen aus und führt etwaige Prozesse. Die dargestellten insolvenzrechtlichen Besonderheiten gelten auch, wenn der Arbeitgeber sie anwendet. Insbesondere ist also zu beachten:

  • Die Kündigungsfrist ist auf maximal drei Monate begrenzt.
  • Wird der Aufhebungsvertrag bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, bleibt die Abfindung eine Insolvenzforderung und die Auszahlung des vollen Betrags ist nicht realistisch.
  • Schließen Sie den Aufhebungsvertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, ist Ihre Abfindung eine Masseforderung. Ihre Chancen auf den vollen Betrag stehen also gut.
  • Für die Zeit zwischen Antrag und Eröffnung gilt: Die Eigenverwaltung wird oft in Verbindung mit einem Schutzschirmverfahren angeordnet. Zwischen Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Sie dann keine Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber zur Auszahlung des Betrags zu zwingen (etwa durch ein Gerichtsurteil). Sie müssen damit rechnen, dass Sie nur einen kleinen Teil der Abfindung erhalten.

Fazit

  • Auch im Insolvenzfall können Aufhebungsverträge geschlossen werden.
  • Für diese ist im Regelfall der Insolvenzverwalter zuständig. Bei der Eigenverwaltung schließt sie ausnahmsweise der Arbeitgeber ab.
  • Ein wichtiger Bestandteil des Aufhebungsvertrages ist eine Abfindung für den Arbeitnehmer. In der Insolvenz fällt diese in der Regel gering aus, wenn sie überhaupt angeboten wird.
  • Bleibt die versprochene Zahlung aus, wird dafür kein Insolvenzgeld gezahlt.
  • Der Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
  • Wird der Aufhebungsvertrag vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Erhalt der Abfindung alles andere als sicher. Das gilt selbst, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter am Abschluss beteiligt ist.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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