Aufhebungsvertrag bei Insolvenzverfahren – Seien Sie vorsichtig!

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Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, sind Arbeitsplätze gefährdet. Sollten Arbeitnehmer dann einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Hier erfahren Sie vom Anwalt für Aufhebungsverträge, welche Risiken und Chancen die Unterschrift im Insolvenzverfahren haben.

Inhalt

  1. Kann im Insolvenzfall ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden?
  2. Enthält ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenz eine Abfindung?
  3. Ist die Abfindung trotz der Insolvenz sicher?
        a.  Aufhebungsvertrag nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen
        b.  Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung unterschrieben
        c.  So sichern Sie Ihre Abfindung vor Insolvenz
  4. Erhalte ich statt der Abfindung Insolvenzgeld, wenn die Zahlung ausbleibt?
  5. Muss ich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen?
  6. Was gilt für einen Aufhebungsvertrag im vorläufigen Insolvenzverfahren?
  7. Sollten Geschäftsführer in der Insolvenz einen Aufhebungsvertrag abschließen?
  8. Was gilt für Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Eigenverwaltung?
  9. Fazit

1. Kann im Insolvenzfall ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden?

Ist das Insolvenzverfahren durch einen Antrag des Arbeitgebers oder seiner Gläubiger eingeleitet, bleiben die Arbeitsverträge davon erst einmal unberührt. Sie gelten zunächst unverändert weiter.

Der Insolvenzverwalter kann allerdings betriebsbedingt kündigen. Die Kündigungsfrist gemäß § 113 InsO beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist. Es können aber auch Aufhebungsverträge abgeschlossen werden. Dabei einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf das Ende des Arbeitsvertrags – eine einseitige Kündigung ist also nicht mehr erforderlich.

Im Einzelfall kann es sogar wirtschaftlich sinnvoller sein, einvernehmlich Aufhebungsverträge zu schließen. So können individuelle Regelungen getroffen werden und langwierige Kündigungsschutzverfahren vermieden werden.

In der Regel schließt der Insolvenzverwalter den Aufhebungsvertrag mit Ihnen ab. Hat der Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt, bleibt ausnahmsweise er für den Abschluss der Aufhebungsverträge zuständig.

2. Enthält ein Aufhebungsvertrag bei Insolvenz eine Abfindung?

In den meisten Fällen beinhaltet ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung. Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von den Verhandlungen der Parteien ab. Oft richtet sich die Abfindung nach folgender Formel:

Jahre der Betriebszugehörigkeit x halbes Bruttomonatsgehalt.

Im Insolvenzverfahren ist Ihre Verhandlungsposition als Arbeitnehmer allerdings geschwächt. Das hat zwei Gründe:

  • In der Insolvenz kann der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter recht leicht eine betriebsbedingte Kündigung begründen. Er ist also nicht zwingend auf Ihre Zustimmung angewiesen, um sich von Ihnen zu trennen.
  • Das Geld ist in der Insolvenz naturgemäß knapp. Auch muss der Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubiger berücksichtigen und für eine hinreichende Insolvenzmasse sorgen. Selten wird in der Insolvenz daher mit einer Abfindung von mehr als drei Bruttomonatsgehältern zu rechnen sein.

Trotzdem kann der Insolvenzverwalter ein Interesse an Aufhebungsverträgen haben. Das kann z.B. an diesen Gründe liegen:

  • Der Insolvenzverwalter vermeidet mit Aufhebungsverträgen, dass es anschließend zu langwierigen Gerichtsprozessen kommt. Das würde potentielle Käufer des Unternehmens abschrecken.
  • Aus demselben Grund fügt der Insolvenzverwalter eine sog. Ausgleichsquittung in den Vertrag ein. Damit bestätigen Sie als Arbeitnehmer, keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber haben. Die Unterschrift sollte einmal mehr wohl überlegt sein!
  • Unter Umständen hat der Insolvenzverwalter auch ein Interesse daran, sich möglichst schnell von Ihnen zu trennen – und zwar vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist. Das gelingt mit einem Aufhebungsvertrag.

Haben Sie bereits eine neue Stelle sicher, sind Sie selbst womöglich an einem schnellen Wechsel interessiert. Wenn Sie die Initiative für die Trennung ergreifen, wird der Aufhebungsvertrag oft ohne Abfindung bleiben. Darauf bestehen nur gelegentlich und bei sehr guter Verhandlungsführung Chancen.

Ein Anspruch auf Abfindung kann auch auf anderen Gründen als einem Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter beruhen. Insbesondere kann ein Sozialplan mit dem Betriebsrat abgeschlossen worden sein, der eine Abfindungsregelung für die Belegschaft vorsieht. Es hängt dann von den konkreten Inhalten an, welches Angebot attraktiver für Sie ist. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder eine Kündigung abwarten sollten, kann am besten ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen. Lassen Sie Ihren Anwalt die Abfindung aushandeln.

3. Ist die Abfindung trotz der Insolvenz sicher?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welche der folgenden Konstellationen auf Sie zutrifft.

A. Aufhebungsvertrag nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen

Beruht die Abfindung auf einem Aufhebungsvertrag, den der Insolvenzverwalter abschließt, wird sie bevorzugt behandelt. Sie müssen sich regelmäßig keine große Sorge darum machen, dass nur ein Bruchteil des Betrags bei Ihnen eingeht.

Das hat folgenden Grund: Ansprüche, die der Insolvenzverwalter schafft, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten. Diese werden in einem ersten Schritt aus der Insolvenzmasse vollständig bedient, soweit es möglich ist. Erst danach kommen die sog. Insolvenzgläubiger zum Zuge.

Unter Umständen können Sie sogar Schadensersatz vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn die Zahlung ausbleibt.

 B. Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung unterschrieben

Weniger günstig ist die Lage für Sie, wenn Sie den Aufhebungsvertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschrieben haben. Deshalb sollten Sie sehr vorsichtig sein, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem kriselnden Arbeitgeber abschließen!

Wurde der Betrag noch nicht überwiesen, das Verfahren mittlerweile aber eröffnet, ist Ihre Abfindung eine reine Insolvenzforderung. Davon erhalten Sie in der Regel nicht mehr als ca. 2-10%.

Ab der Insolvenzeröffnung ist es auch zu spät, um umzukehren. Sie können den Aufhebungsvertrag nun nicht mehr rückgängig machen und in Ihr Arbeitsverhältnis zurückkehren.

Selbst wenn Sie den Betrag bereits vollständig erhalten haben, sind Sie nicht auf der sicheren Seite. Es droht nämlich die sog. Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, bestimmte Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzufordern. Das gilt vor allem dann, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder gar einem Insolvenzantrag wussten.

C. So sichern Sie Ihre Abfindung vor Insolvenz

Befindet sich Ihr Arbeitgeber in der Krise, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nur auf Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht abschließen. Herr Rechtsanwalt Gradl kann z.B. auf folgende Vertragsinhalte hinwirken, die Ihre Interessen stärker schützen:

  • Auflösende Bedingung: In den Abfindungsvertrag kann die auflösende Bedingung aufgenommen werden, dass der Vertrag aufgelöst wird, falls die Abfindung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgezahlt wird. Dann würde das Arbeitsverhältnis wieder bestehen.
  • Sofortige Fälligkeit: Im Normalfall wird die Abfindung erst mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bis dahin können jedoch unter Umständen noch einige Wochen oder Monate vergehen. Im Falle der Insolvenz besteht die Gefahr, dass sich die finanzielle Lage des Arbeitgebers in dieser Zeit weiter verschlechtert. Der Arbeitnehmer sollte daher darauf hinwirken, dass der Abfindungsanspruch sofort fällig ist (also sofort ausgezahlt wird). Hier verbleibt freilich das Risiko einer späteren Anfechtung (s.o.).
  • Garantie der Konzernmutter: Bei besonders guter Verhandlungsführung kann es sogar gelingen, die zahlungsfähigere Konzernmutter zu einer Bürgschaft zu bewegen. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht wie versprochen, können Sie dann die Konzernmutter in Anspruch nehmen.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

4. Erhalte ich statt der Abfindung Insolvenzgeld, wenn die Zahlung ausbleibt?

Nein. Wenn Sie vergeblich auf Ihre Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag warten, erhalten Sie für diesen Betrag grundsätzlich kein Insolvenzgeld. Die Leistung ersetzt nur das reguläre Arbeitsentgelt.

Wichtig: Steht Ihnen noch offener Lohn zu, sollten Sie diesen grundsätzlich nicht mit der Abfindung verrechnen. Bleibt die Abfindung nämlich aus, stehen die Chancen auf Insolvenzgeld für den noch offenen Lohnanspruch schlecht.

Übrigens erhalten Sie auch für die Abgeltung noch offenen Resturlaubs im Aufhebungsvertrag kein Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber den Betrag nicht zahlt.

5. Muss ich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen?

Ihnen drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur kann grundsätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, da die Behörde Sie für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich macht. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie einen „wichtigen Grund“ für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatten.

Die Insolvenz des Arbeitgebers ist grundsätzlich als wichtiger Grund anerkannt – es kommt aber auf den Einzelfall an.

Relevant ist unter anderem, wie konkret Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. Eine Rolle spielt auch, ob Sie bereits auf rückständige Lohnzahlungen warten müssen.

6. Was gilt für einen Aufhebungsvertrag im vorläufigen Insolvenzverfahren?

Sobald Ihr Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt, beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren. Es endet, wenn das Gericht das „echte“ Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung ablehnt.

Im vorläufigen Insolvenzverfahren übernimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter teilweise die Kontrolle über das Unternehmen. Diesem geht es in der Regel darum, die Arbeitsverhältnisse schnell und rechtssicher zu beenden. Ein Mittel hierfür ist wiederum ein Aufhebungsvertrag vor Insolvenzeröffnung.

Ob Sie eine zugesagte Abfindung tatsächlich erhalten, hängt von der Position des vorläufigen Insolvenzverwalters ab.

  • Ist er ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, ist die Abfindung hier keine Insolvenzforderung, sondern eine MasseverbindlichkeitDas ist günstig für Sie, da es Ihre Chancen erhöht, die Abfindung tatsächlich in voller Höhe zu erhalten (s.o.).
  • Handelt es sich um einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, bestehen nahezu dieselben Risiken wie bei einer Abfindung, die noch der Arbeitgeber zugesagt hat.

„Stark“ ist der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn er anstelle des Arbeitgebers über dessen Vermögen verfügen darf. Ob dies der Fall ist, kann am ehesten ein Rechtsanwalt für Sie beantworten.

7. Sollten Geschäftsführer in der Insolvenz einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Geschäftsführer nehmen unter den Mitarbeitern des Betriebes eine Sonderstellung ein. Sie sind wegen ihrer herausgehobenen Stellung im Unternehmen im Regelfall keine Arbeitnehmer und haben einen befristeten Dienstvertrag. Daher kann ihnen normalerweise nicht ordentlich gekündigt werden – ihre Verhandlungsposition im Hinblick auf einen Aufhebungsvertrag ist daher stark.

Anders ist dies in der Insolvenz: Hier kann der Insolvenzverwalter mit maximal drei Monaten Kündigungsfrist auch den befristeten Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer beenden.

Ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist daher sinnvoll, wenn eine der beiden Seiten den Anstellungsvertrag schon vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden will.
Wegen der regelmäßig hohen Gehälter von Geschäftsführern ist dies aus Sicht des Insolvenzverwalters häufig der Fall. Aus Sicht des Geschäftsführers besteht durch den Aufhebungsvertrag noch die Chance, bei geschickter Verhandlung eine Abfindung zu erlangen.

Gerade Geschäftsführer sollten sich in der Krise ihres „Arbeitgebers“ frühzeitig überlegen, ob sie das Unternehmen per Aufhebungsvertrag verlassen. Selbst wenn dann eine hohe Abfindung oft nicht realistisch ist, bieten sich doch folgende Vorteile:

  • Es werden Haftungsrisiken umgangen, die mit Eintritt der Krise exponentiell zunehmen.
  • Geschäftsführer haben in aller Regel keinen Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber als nicht und rutscht in die Insolvenz, erhalten sie kein Gehalt.

8. Was gilt für Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Eigenverwaltung?

Bei der Eigenverwaltung behält der Arbeitgeber die Kontrolle über sein Unternehmen, statt diese an einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter abzugeben. Dabei wird er zwar von einem Sachwalter überwacht, bleibt aber rechtlich zuständig für alle Geschäfte des Unternehmens. Daher schließt er auch die Aufhebungsverträge, handelt Abfindungen aus und führt etwaige Prozesse. Die dargestellten insolvenzrechtlichen Besonderheiten gelten auch, wenn der Arbeitgeber sie anwendet. Insbesondere ist also zu beachten:

  • Die Kündigungsfrist ist auf maximal drei Monate begrenzt.
  • Wird der Aufhebungsvertrag bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, bleibt die Abfindung eine Insolvenzforderung und die Auszahlung des vollen Betrags ist nicht realistisch.
  • Schließen Sie den Aufhebungsvertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, ist Ihre Abfindung eine Masseforderung. Ihre Chancen auf den vollen Betrag stehen also gut.
  • Für die Zeit zwischen Antrag und Eröffnung gilt: Die Eigenverwaltung wird oft in Verbindung mit einem Schutzschirmverfahren angeordnet. Zwischen Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Sie dann keine Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber zur Auszahlung des Betrags zu zwingen (etwa durch ein Gerichtsurteil). Sie müssen damit rechnen, dass Sie nur einen kleinen Teil der Abfindung erhalten.

Fazit

  • Auch im Insolvenzfall können Aufhebungsverträge geschlossen werden.
  • Für diese ist im Regelfall der Insolvenzverwalter zuständig. Bei der Eigenverwaltung schließt sie ausnahmsweise der Arbeitgeber ab.
  • Ein wichtiger Bestandteil des Aufhebungsvertrages ist eine Abfindung für den Arbeitnehmer. In der Insolvenz fällt diese in der Regel gering aus, wenn sie überhaupt angeboten wird.
  • Bleibt die versprochene Zahlung aus, wird dafür kein Insolvenzgeld gezahlt.
  • Der Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
  • Wird der Aufhebungsvertrag vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Erhalt der Abfindung alles andere als sicher. Das gilt selbst, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter am Abschluss beteiligt ist.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews
Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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