Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag – zwei Lösungen

Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag - ADVOLAW Rechtsanwalt Georg Gradl, Starnberg
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Nach einem Aufhebungsvertrag drohen Ihnen Probleme mit dem Arbeitslosengeld. Wer nicht aufpasst, muss mit einer Sperrzeit rechnen.

Hier erfahren Sie vom Anwalt für Aufhebungsverträge zwei Wege, um eine Sperrzeit zu umgehen. 

Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag in aller Kürze

Hier finden Sie einen Überblick. Unten erklären wir die Details.

Nach dem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit

Nach einem Aufhebungsvertrag verhängt die Arbeitsagentur oft eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Sie erhalten dann nach Ihrem Ausscheiden 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Insgesamt verkürzt sich Ihre Bezugsdauer sogar um ein Viertel. 

Lösung 1: Sperrzeit umgehen mit wichtigem Grund

Ihnen droht keine Sperrzeit, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags haben. In Betracht kommt z.B., dass Sie ohnehin bald per Kündigung mit geringer Abfindung entlassen worden wären. Allerdings steckt der Teufel hier im Detail, worauf wir unten eingehen (mehr dazu).

Lösung 2: Sperrzeit per gerichtlichem Vergleich verhindern

Oft haben Sie keinen wichtigen Grund auf Ihrer Seite. Sie können dann eine Sperrzeit umgehen, indem Sie den Aufhebungsvertrag verweigern und es auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber ankommen lassen. Vor Gericht einigen Sie sich dann auf eine Abfindung. Das Risiko einer Sperrzeit ist so deutlich geringer (mehr dazu).

Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag im Detail

  1. Was bedeutet die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
  2. Wie lange ist das Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag gesperrt?
  3. Welche Gründe soll ich dem Arbeitsamt für den Aufhebungsvertrag nennen?
  4. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen: zwei Möglichkeiten 
  5. Aufhebungsvertrag unterschrieben – wann arbeitslos melden? 
  6. Drohen weitere Risiken für das Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag? 
  7. Fazit

1. Was bedeutet die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nach fast jedem Aufhebungsvertrag kann es dazu kommen, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt. 

Hintergrund:

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, wenn Sie nach Verlust Ihres Arbeitsplatzes nicht sofort eine neue Stelle finden. Dafür müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (sog. Anwartschaftszeit). Angerechnet werden auch Zeiten der Kindererziehung von unter Dreijährigen.

Was ist die Sperrzeit?

Verlieren Sie Ihre Stelle jedoch aufgrund eines Aufhebungsvertrags, verhängt  die Bundesagentur für Arbeit häufig eine Sperrzeit. Gelegentlich spricht man auch von einer Sperre oder Sperrfrist. Alle Begriffe meinen dasselbe:

  • Sie erhalten nicht gleich nach Ihrem Ausscheiden Arbeitslosengeld, sondern erst nach einigen Wochen.
  • Der Betrag, den Sie in diesen Wochen bekommen hätten, wird Ihnen auch nicht nachgezahlt.

Sie erhalten also später und insgesamt weniger Arbeitslosengeld 1.

Beispiel: A beendet sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zum 31.8. Er ist 45 Jahre alt und würde daher eigentlich 12 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten. Die Bundesagentur verhängt aber eine Sperrzeit. Er bezieht somit erst am 23.11. das erste Mal Arbeitslosengeld. Dennoch endet die Leistung spätestens am 31.8. des Folgejahres. A muss also zunächst drei Monate auf die Leistung warten und erhält sie maximal nur knapp neun Monate lang. 

Allerdings wird nach einem Aufhebungsvertrag nicht immer eine Sperrzeit verhängt. Sie lässt sich in vielen Fällen vermeiden (s.u.). 

2. Wie lange ist das Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag gesperrt?

Im Regelfall wird das Arbeitslosengeld für 12 Wochen gesperrt. 

Verkürzung der Sperrzeit 

In bestimmten Fällen verkürzt sich die Sperrfrist jedoch:

  1. Verkürzung auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in 6 Wochen geendet hätte (z.B. wegen einer bereits ausgesprochenen Kündigung, Renteneintritts oder Befristung).
  2. Verkürzung auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in 12 Wochen geendet hätte oder die normale Sperrzeit für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde. 

Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die normale Sperrzeit unverhältnismäßig wäre. Das betrifft jedoch nur Ausnahmefälle. Rein wirtschaftliche oder soziale Gründe genügen nicht.

Beispiele

  • Der Arbeitnehmer schließt den Aufhebungsvertrag ab, weil ihm eine neue Stelle zugesagt wurde. Entfällt diese Möglichkeit kurz darauf, kann sich die Sperrfrist verkürzen.
  • Ein Mitarbeiter unterschreibt im Zuge eines Stellenabbaus freiwillig einen Aufhebungsvertrag, obwohl er selbst nicht hätte gekündigt werden können, dafür aber sicher ein anderer Arbeitnehmer entlassen worden wäre.
  • Ein Arbeitnehmer wird im Beratungsgespräch bei der Bundesagentur für Arbeit mangelhaft aufgeklärt und irrt deswegen unverschuldet über die Sperrzeit. 

Tipp: Wenn ein Grund für die Verkürzung Ihrer Sperrzeit vorliegt, sollten Sie die Bundesagentur für Arbeit darauf hinweisen. Zwar muss die Behörde diese Umstände von sich aus berücksichtigen; unter Umständen übersieht sie dies aber.

Ausweitung der Sperrzeit

Achtung: Verhängt die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit, wird die Leistung noch weiter reduziert! Dies ist für Arbeitnehmer ab 50 relevant. 

Wie erwähnt, verkürzt die Sperrzeit die maximale Bezugsdauer. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit entfallen zunächst die 12 Wochen. Arbeitnehmern über 50 wird die Bezugsdauer darüber hinaus am Ende verringert. Insgesamt verkürzt sich die Leistungszeit so weit, dass (inkl. der Sperrzeit) ein Viertel der regulären Bezugsdauer entfällt. In diesen Fällen droht die Kürzung des Anspruchs um bis zu sechs Monate! 

Beispiel: B ist 55 Jahre alt und könnte daher eigentlich 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen. Sein Arbeitsverhältnis endet zum 31.1. per Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen. B verliert also gleich zu Beginn fast drei Monatsbezüge Arbeitslosengeld. Zusätzlich wird das Enddatum seines Leistungsbezugs vorverlegt. Statt am 31.7. des Folgejahres (18 Monate nach Ausscheiden aus dem Betrieb) endet sein Anspruch bereits Mitte Juni des Folgejahres. So muss B auf insgesamt ein Viertel der eigentlichen Leistungsdauer verzichten. 

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

3. Welche Gründe soll ich dem Arbeitsamt für den Aufhebungsvertrag nennen?

Das Arbeitsamt fragt Sie in aller Regel gleich nach den Gründen für den Aufhebungsvertrag.

Seien Sie hier sehr vorsichtig!

Wenn Sie den Grund für Ihren Aufhebungsvertrag unpräzise oder falsch angeben, droht Ihnen eine Sperrzeit. Wie Sie oben erfahren haben, steckt der Teufel im Detail. Das Arbeitsamt unterstellt Ihnen schnell ein Mitverschulden an Ihrer Arbeitslosigkeit und verhängt deshalb eine Sperrzeit. Dabei spielen die Gründe für den Aufhebungsvertrag eine zentrale Rolle. Worauf Sie bei der Angabe achten müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

4. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen: zwei Möglichkeiten

Wie schon erwähnt, müssen Sie nicht in jedem Fall mit einer Sperrzeit rechnen. Es kommen insbesondere zwei Wege in Betracht, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen

Lösung 1: Wichtigen Grund darlegen

Die Sperrzeit lässt sich umgehen, wenn Sie dem Arbeitsamt einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag vorweisen können. 

Allgemein gesagt liegt ein wichtiger Grund vor, wenn Ihnen kein anderes Verhalten zumutbar war. 

Beispiele:

  1. Die Entlohnung war viel zu niedrig (mindestens 20 % unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung)
  2. Insolvenz des Arbeitgebers
  3. Psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 

Unter bestimmten Umständen liegt auch dann ein wichtiger Grund vor, wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag eine andernfalls drohende Kündigung vermieden haben. Dieser Fall ist besonders häufig. 

Dafür gelten immer folgende Voraussetzungen: 

  1. Der Arbeitgeber hat die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt (z.B. Arbeitgeber legt Aufhebungsvertrag gleichzeitig mit einer Kündigung vor; nicht ausreichend sind allgemeine Überlegungen oder Gerüchte).
  2. Die Kündigung beruht nicht auf Ihrem Fehlverhalten (sondern auf personen- oder betriebsbedingten Gründen).
  3. Die Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt oder früher als der Aufhebungsvertrag beendet. 
  4. Die Kündigungsfrist wäre eingehalten worden. Zwischen Datum der Unterschrift und dem Ende des Arbeitsvertrags muss also mindestens die Frist des § 622 BGB liegen. Enthält Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine abweichende Kündigungsfrist, ist diese maßgeblich. 
  5. Sie waren nicht unkündbar (z.B. wegen eines Tarifvertrags oder als Betriebsratsmitglied, Schwangere, Schwerbehinderter). 

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Entweder Sie erhalten eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr Ihres Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall geht das Arbeitsamt ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
  2. Oder die angedrohte Kündigung wäre rechtmäßig und Sie vermeiden durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile durch eine Kündigung. 

Beispiel: Arbeitnehmer C wird eine (rechtmäßige) betriebsbedingte Kündigung aufgrund rückläufiger Auftragszahlen angedroht. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags bietet die Arbeitgeberin A dem C eine Abfindung an, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. In dem Fall liegt ein wichtiger Grund vor, weshalb C das Arbeitsverhältnis beendet. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt dann keine Sperrzeit. 

Ob eine Kündigung rechtmäßig ist oder nicht, wird in der Regel nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beurteilen können. Da Sie als Arbeitnehmer zudem den wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beweisen müssen, sollten Sie sich im Vorfeld beraten lassen. Andernfalls riskieren Sie, Ihren Kündigungsschutz zu verlieren und gleichzeitig mehrere Wochen ohne Einkommen dazustehen. Am besten ziehen Sie einen Anwalt für die Verhandlung der Abfindung hinzu.

Lösung 2: Gerichtlichen Vergleich abschließen

Nicht immer lässt sich ein wichtiger Grund darlegen. In diesen Fällen können Sie die Sperrzeit unter Umständen vermeiden, indem Sie einen sog. gerichtlichen Vergleich abschließen. Dieser entsteht durch eine Einigung vor Gericht und ähnelt inhaltlich einem Aufhebungsvertrag. Der große Vorteil: Die Arbeitsagentur verhängt nach einem gerichtlichen Vergleich in aller Regel keine Sperrzeit. 

So gelangen Sie zum gerichtlichen Vergleich: 

  1. Sie unterschreiben keinen Aufhebungsvertrag, sondern warten ab, bis Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung ausspricht. 
  2. Gegen diese Kündigung erheben Sie innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht. 
  3. Das Arbeitsgericht wird kurz darauf einen sog. Gütetermin ansetzen. Dieser ist dazu bestimmt, eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu erzielen. Hier verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber über den Vergleich. 

Typischer Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs ist, dass

  • Sie die Klage zurücknehmen und so Ihre Entlassung hinnehmen und
  • Ihr Arbeitgeber Ihnen im Gegenzug eine Abfindung zahlt. 

Darüber hinaus können Sie ähnliche Vereinbarungen wie im Aufhebungsvertrag treffen (incl. Arbeitszeugnis).  

Achtung: Sie sollten dieses Vorgehen nur auf Anraten Ihres Anwalts für Aufhebungsverträge wählen. Zum einen müssen Sie verlässlich abschätzen können, ob Ihr Arbeitgeber sich auf einen Vergleich einlässt. Im schlimmsten Fall droht Ihnen sonst das Ausscheiden ohne Abfindung. Zum anderen darf der Vergleich nicht den Anschein erwecken, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber im Vorhinein abgesprochen haben, nur um die Sperrzeit zu umgehen. Dann nämlich droht mitunter doch eine Sperrzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten für den Aufhebungsvertrag.

5. Aufhebungsvertrag unterschrieben – wann arbeitslos melden?

Sie sollten genau im Blick halten, wann Sie sich nach einem Aufhebungsvertrag arbeitslos melden müssen. Melden Sie sich zu spät beim Arbeitsamt droht Ihnen eine Sperre von einer Woche. Wichtig ist, dass Sie sich sowohl arbeitslos als auch arbeitssuchend melden.

Wann genau Sie sich beim Arbeitsamt nach einem Aufhebungsvertrag melden müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag zu allen wichtigen Fristen nach einem Aufhebungsvertrag.

6. Drohen weitere Risiken für das Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?

Ja. In einigen Fällen droht eine sog. Ruhenszeit. Davon ist auszugehen, wenn

  • Ihr Aufhebungsvertrag eine hohe Abfindung vorsieht und
  • die Zeit zwischen Unterschrift des Aufhebungsvertrags und dem Ende Ihres Arbeitsvertrags geringer ist als Ihre Kündigungsfrist. 

Unter diesen Umständen müssen Sie damit rechnen, dass faktisch Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. 

7. Fazit

  1. Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie erhalten dann für bis zu 12 Wochen keine Leistungen.
  2. Die maximale Bezugsdauer wird meist sogar um ein Viertel gekürzt. 
  3. Das lässt sich vermeiden. In fast allen Fällen benötigen Sie dafür allerdings den Rat eines erfahrenen Anwalts.
  4. Achten Sie darauf, dass Sie sich rechtzeitig arbeitslos und arbeitssuchend melden! 
  5. Bei kurzfristig abgeschlossenen Aufhebungsverträgen droht außerdem, dass Ihre Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet wird. 

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
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