Vier wichtige Fristen im Aufhebungsvertrag: Kündigungsfrist & mehr

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Im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag sind einige Fristen zu beachten. Herr Gradl zeigt Ihnen, an welche Fristen im Aufhebungsvertrag Sie denken sollten. Er ist erfahrener Anwalt für Aufhebungsverträge.

Die vier wichtigsten Fristen im Aufhebungsvertrag:

Vor Ende des Arbeitsvertrags:

Kein Aufhebungsvertrag ohne Kündigungsfrist

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber an sich frei bestimmen, zu welchem Datum Ihr Arbeitsvertrag endet. Hier lauert allerdings eine Falle!

Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag frühestens an dem Tag endet, zu dem Ihnen der Arbeitgeber ordentlich kündigen könnte. Zwischen dem Tag der Unterschrift und dem letzten Arbeitstag sollte also mindestens die Kündigungsfrist liegen. Sonst drohen Ihnen Probleme beim Arbeitslosengeld I.

Fristgerecht bei der Arbeitsagentur melden

Sobald Sie wissen, dass Sie das Unternehmen verlassen werden, melden Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos und arbeitssuchend. So vermeiden Sie, dass Sie erst mit einer Woche Verzögerung Arbeitslosengeld I erhalten.

Nach Ende des Arbeitsvertrags:

Firmeneigentum rechtzeitig zurückgeben

Im Aufhebungsvertrag ist oft eine Frist genannt, in der Sie Ihr Dienstfahrzeug, -handy oder andere Geräte zurückgeben müssen. Halten Sie sich daran. Andernfalls müssen Sie evtl. Schadensersatz zahlen.

Frist für Anfechtung nicht verpassen

Wenn Sie wieder ins Unternehmen zurück möchten, können Sie den Aufhebungsvertrag eventuell anfechten. Die Hürden liegen hoch. In jedem Fall bleiben Ihnen nur wenige Wochen, um den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen.

Mehr zu den Fristen im Aufhebungsvertrag:

  1. Muss im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist eingehalten werden?
    a. Aufhebungsvertrag ohne Frist führt zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
    b. Aufhebungsvertrag ohne Frist führt zu Anrechnung der Abfindung
    c. Wann kann ich die Kündigungsfrist per Aufhebungsvertrag verkürzen?
  2. Frist für Meldung als arbeitssuchend und arbeitslos
  3. Welche Frist gilt, um den Aufhebungsvertrag anzufechten?
    a. Aufhebungsvertrag anfechten mit dieser Frist
    b. Frist für Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
    c. Frist um einen Aufhebungsvertrag zu widerrufen
  4. Weitere Fristen bei Aufhebungsvertrag
  5. Fazit

1. Muss im Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist eingehalten werden?

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen wollen, sind Sie an keine Fristen gebunden. Sie können sich also frei auf einen Tag einigen, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

Beispiel: Das kann bereits der Tag sein, an dem Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Genauso können Sie vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis erst in ein paar Monaten beendet wird.

Obwohl Sie die Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nicht einhalten müssen, kann es ratsam sein, sie trotzdem zu beachten. Dies gilt besonders, wenn Sie noch keine neue Arbeitsstelle in Aussicht haben, sondern Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen wollen. Halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, so droht nämlich eine Minderung des Arbeitslosengelds.

Was ist gemeint, wenn wir Ihnen raten, im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist zu wahren?

Dazu ein Beispiel: Laut Arbeitsvertrag darf Ihnen der Arbeitgeber nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Wenn Sie unserem Rat folgen und im Aufhebungsvertrag diese sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten möchten, sollten zwischen

  • Tag der letzten Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag und
  • dem vereinbarten Datum, an dem Ihr Arbeitsvertrag endet,

mindestens sechs Monate liegen.

Mehr Informationen zum Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag.

A. Aufhebungsvertrag ohne Frist führt zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Einerseits besteht die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit (oder auch „Sperrfrist“) verhängt. Für die Dauer der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Sie beträgt meist 12 Wochen. Das Geld, das Sie in dieser Zeit erhalten hätten, ist verloren. Die 12 Wochen werden also nicht am Ende der Bezugszeit „nachgeholt“. Mehr noch: Arbeitnehmer ab 55 Jahren erhalten an sich bis zu 18 oder gar 24 Monate lang Arbeitslosengeld. Ihnen wird die Bezugsdauer um ¼ gekürzt.

Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht weiter zugemutet werden kann.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie

  • nicht oder immer wieder verspätet bezahlt werden,
  • Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und Sie deshalb einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit abschließen,
  • Sie am Arbeitsplatz belästigt oder gemobbt werden oder
  • durch den Aufhebungsvertrag eine drohende rechtmäßige Kündigung verhindern.

In letztgenannten Fall müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit keine Sperrfrist verhängt wird:

  • Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine fristgemäße Kündigung angedroht,
  • Sie sind nicht unkündbar (z.B. wie ein Mitglied des Betriebsrats),
  • Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen nicht aufgrund Ihres Verhaltens,
  • im Aufhebungsvertrag wird die Kündigungsfrist (§ 622 BGB) eingehalten,
  • die Kündigung wäre für Sie nachteiliger, z.B., weil Sie dann keine Abfindung angeboten erhalten,
  • die Kündigung wäre voraussichtlich rechtmäßig, oder Ihnen wurde eine Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt.

Laien können nicht einschätzen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen. Sie sollten sich deshalb durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Sonst droht eine Sperrzeit.

B. Aufhebungsvertrag ohne Frist führt zu Anrechnung der Abfindung

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Agentur für Arbeit Ihre womöglich hohe Abfindung auf das Arbeitslosengeld anrechnet, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhält. Eine solche Ruhenszeit verschiebt den Start der Auszahlung des Arbeitslosengeld nach hinten. Der Unterschied zur Sperrzeit: Die Gesamtdauer der Auszahlung wird nicht verkürzt. Der gesamte Leistungszeitraum verschiebt sich also in seiner vollen Länge nach hinten.

Die Dauer der Ruhenszeit ist von mehreren Faktoren abhängig. Die Ruhenszeit endet (vereinfacht gesagt), sobald

  • die Kündigungsfrist abgelaufen ist, beginnend am Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags,

Beispiel:

Sie unterschreiben am 1.1. den Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum selben Tag beendet. Die Abfindung beträgt 12 Monatsgehälter. Am 31.1. wäre Ihre Kündigungsfrist abgelaufen, wenn der Arbeitgeber Sie am 1.1. gekündigt hätte. Ab dem 31.1. erhalten Sie deshalb Arbeitslosengeld.

  • oder Sie im fortgesetzten Arbeitsverhältnis so viel verdient hätten, dass 25-60% Ihrer Abfindung erreicht sind.

Beispiel:

Sie unterschreiben am 1.1. den Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum selben Tag beendet. Am 15.1. hätten Sie durch Ihren Lohn 1.500 € verdient, wenn Sie weiter angestellt gewesen wären. Dies sind 60% Ihrer Abfindung iHv 2.500 €. Sie erhalten daher ab dem 15.1. Arbeitslosengeld. Es spielt hier keine Rolle, dass die Kündigungsfrist erst am 31.1. abgelaufen wäre.

Wie viel Prozent Ihrer Abfindung maximal angerechnet werden, hängt von Ihrem Alter und der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Unter einem Lebensalter von 35 oder unter 5 Jahren Betriebszugehörigkeit rechnet die Agentur für Arbeit maximal 60% an. Für alle anderen gelten die Werte aus der Tabelle:

  Wie viele Jahre hat der Arbeitnehmer für das Unternehmen gearbeitet?
Wie alt ist der Arbeitnehmer? Ab 5Ab 10Ab 15Ab 20Ab 25Ab 30Ab 35
Ab 3555 %50 %45 %40 %35 %  
Ab 4050 % 45 %40 %35 %30 %25 % 
Ab 4545 %40 %35 % 30 %25 %25 %25 %
Ab 5535 %30 %25 %25 % 25 %25 %25 %
Ab 6030 %25 %25 %25 %25 %25 %25 %

Wenn Sie das Risiko einer Ruhenszeit nicht eingehen wollen, sollten Sie im Aufhebungsvertrag Ihre Kündigungsfrist einhalten. Falls Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten möchten, kann ein Anwalt für Aufhebungsverträge Sie dazu beraten, mit welcher Ruhenszeit Sie rechnen müssen.

C. Wann kann ich die Kündigungsfrist per Aufhebungsvertrag verkürzen?

In einigen Fällen können Sie die Kündigungsfrist hingegen ohne Weiteres per Aufhebungsvertrag verkürzen. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie nicht auf Arbeitslosengeld angewiesen sind. Ihnen sollte eine nahtlose Anschlussbeschäftigung also sicher sein.

Beispiel: Sie erhalten ein Jobangebot von einem anderen Unternehmen. Ihre Kündigungsfrist im aktuellen Vertrag beträgt 6 Monate, Sie möchten aber bereits früher auf der neuen Stelle anfangen. Wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, der Ihren aktuellen Arbeitsvertrag zu einem früheren Datum auflöst.

2. Frist für Meldung als arbeitssuchend und arbeitslos

Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes sind weitere Fristen nach einem Aufhebungsvertrag zu beachten:Wenn Sie keine neue Stelle in Aussicht haben und deshalb Arbeitslosengeld beziehen wollen, müssen Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und arbeitslos melden.

Sie haben sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Da Sie beim Abschluss des Aufhebungsvertrags an keine Kündigungsfristen gebunden sind, erfahren Sie meist erst kurzfristiger von dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden.

Melden Sie sich nicht rechtzeitig, kann die Agentur für Arbeit eine einwöchige Sperrzeit verhängen. Sie bekommen dann also frühestens eine Woche nach Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld. Außerdem verkürzt sich der Leistungszeitraum um diese Dauer.

Spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich zudem arbeitslos melden. Dann können Sie auch Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Reichen Sie den Antrag erst später ein, erhalten Sie für die Zwischenzeit kein Arbeitslosengeld. Der Grund: Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt, wenn Sie es verspätet beantragen.

Aus diesem Grund ist es ratsam, sich schon vor dem Ende Ihres Arbeitsvertrages sowohl arbeitssuchend als auch arbeitslos zu melden.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

3. Welche Frist gilt, um den Aufhebungsvertrag anzufechten?

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, sind Sie zunächst beide daran gebunden. In bestimmten Situationen ist es jedoch möglich, den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen, so dass Sie weiterhin angestellt bleiben.

Die gängigsten Wege sind die Anfechtung, der Rücktritt und der Widerruf. Dabei müssen Sie allerdings unterschiedliche Fristen beachten.

A. Aufhebungsvertrag anfechten mit dieser Frist

Eine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ist die Anfechtung. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Anfechtungsgründe, Beispielsituationen und die jeweiligen Anfechtungsfristen dar.

Anfechtungsgründe sind

Es gibt nur wenige Fälle, in denen ein Irrtum zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages berechtigt. In der Praxis am relevantesten ist eine Anfechtung wegen Irrtums, wenn dem Arbeitnehmer nicht klar war, dass er gerade einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.

Für eine Anfechtung wegen Irrtums gibt es keine starre Frist. Sie müssen die Anfechtung unverzüglich, also sobald es Ihnen möglich ist, gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Grundsätzlich ist also zügiges Handeln nötig. Allerdings führt eine kurze Bedenkzeit und das Einholen von juristischem Rat nicht gleich zu einem Fristversäumnis. In der Regel werden Ihnen zumindest zwei Wochen zugesprochen.

Ein weiter Anfechtungsgrund ist die arglistige Täuschung.

Beispiel: Sie unterzeichnen den Aufhebungsvertrag, weil Ihr Arbeitgeber absichtlich und wahrheitswidrig behauptet, dass Ihr Arbeitsvertrag wirksam befristet sei und ohnehin bald auslaufe. 

Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung kommt in unterschiedlichen Konstellationen in Betracht.

Beispiele: Der Arbeitgeber droht mit

  • einer unberechtigten Strafanzeige,
  • Zurückhalten des Lohns oder
  • einer offensichtlich unrechtmäßigen Kündigung ohne Grund.

Sie haben ein Jahr Zeit, um die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung zu erklären. Die Frist beginnt, sobald Sie die Täuschung erkennen oder die Drohwirkung für Sie entfällt. Allerdings müssen Sie die Drohung bzw. Täuschung vor Gericht nachweisen.

Wollen Sie Ihren Aufhebungsvertrag anfechten, sollten Sie sich deshalb von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann Ihnen sagen, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt und welche Frist Sie einhalten müssen. Außerdem kann er Sie zu Beweisproblemen beraten.

B. Frist für den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Falls Ihr Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht rechtzeitig zahlt, können Sie vom Aufhebungsvertrag zurücktreten. Das Datum der Fälligkeit wird meist direkt im Aufhebungsvertrag festgelegt. Andernfalls müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachträglich eine Frist zur Zahlung setzen. Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht bis zum Termin bzw. innerhalb der Frist, können Sie ihm gegenüber den Rücktritt erklären.

Achtung: Sie können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn in Ihrem Aufhebungsvertrag das Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder über Ihren Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Ihr gesetzliches Rücktrittsrecht steht Ihnen auch nicht mehr zu, wenn der Anspruch auf die Abfindung verjährt ist. Das ist grundsätzlich erst am Ende des dritten Jahres nach Abschluss des Aufhebungsvertrags der Fall.

Beispiel: Sie schließen im Januar 2021 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Ihr Rücktrittsrecht „verjährt“ Ende 2024.

Nach Möglichkeit sollten Sie so lange allerdings nicht warten. Das hat zwei Gründe:

  • Je nach Umständen des Einzelfalls darf Ihr Arbeitgeber schon früher darauf vertrauen, dass Sie nicht zurücktreten werden. Man spricht von Verwirkung.
  • Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Ausschlussfrist. Je nach Formulierung kann diese auch die Geltendmachung der Abfindung betreffen. Deshalb sollten Sie möglichst vor ihrem Ablauf den Rücktritt erklären.

C. Frist um einen Aufhebungsvertrag zu widerrufen

Darüber hinaus kann es sein, dass im Aufhebungsvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart wurde. Ist dies der Fall, so können Sie innerhalb der im Aufhebungsvertrag festgelegten Frist (oftmals ein bis drei Werktage) den Aufhebungsvertrag widerrufen und ihn damit rückgängig machen.

4. Weitere Fristen bei Aufhebungsvertrag

Außerdem können in Ihrem individuellen Aufhebungsvertrag diverse andere Fristen geregelt sein.

  • Es gibt meistens eine Frist, in der Sie Unterlagen, Arbeitsmittel, Schlüssel und Geräte Ihres Arbeitsgebers oder auch Ihren Dienstwagen zurückgeben müssen.
  • Außerdem kann im Aufhebungsvertrag eine sogenannte „Sprinterklausel“ (auch „Turboklausel“ genannt) vereinbart werden. Diese ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis gegen eine höhere Abfindung noch vor dem vereinbarten Datum zu beenden. Enthält Ihr Vertrag eine solche Klausel und wollen Sie diese Möglichkeit nutzen, so müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist ist nicht gesetzlich geregelt, sondern zusammen mit der Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag individuell festgelegt.

5. Fazit

  • Die Kündigungsfrist muss im Aufhebungsvertrag nicht eingehalten werden. Um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollte sie im Einzelfall trotzdem beachtet werden.
  • Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen wollen, müssen Sie sich in der Regel drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsvertrags arbeitssuchend melden. Spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich arbeitslos melden.
  • Um sich vom Aufhebungsvertrag zu lösen, kommen Anfechtung, Rücktritt und Widerruf in Betracht. Sie müssen dabei unterschiedliche Fristen beachten.
  • Zudem regelt der Aufhebungsvertrag meist weitere Fristen, um das Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews
Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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