Ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst können Sie jederzeit auflösen, wenn beide Parteien darüber einig sind. Dazu unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag. Im öffentlichen Dienst unter dem TVöD ergeben sich dabei einige Besonderheiten.
Hier erfahren Sie vom Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge, worauf Sie achten müssen.

Autor: Georg Gradl
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg
Inhalt
1. Wie kommt ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst zustande?
2. Kündigungsfrist des TVöD im Aufhebungsvertrag einhalten?
3. Abfindung im öffentlichen Dienst: Was können Sie verlangen?
4. Sperrzeit nach einem Auflösungsvertrag unter TvÖD
5. Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst wegen Rente
6. Fazit
1. Wie kommt ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst zustande?
Durch einen Aufhebungsvertrag können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst jederzeit einvernehmlich beenden.
Was ist zu tun?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dafür einen gemeinsamen Vertrag unterzeichnen. Darin einigen sie sich, dass und wann das Arbeitsverhältnis endet. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien oft eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag anregt.
Dem Aufhebungsvertrag müssen grundsätzlich weder der Personalrat noch eine Behörde zustimmen.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag unter dem TVöD sinnvoll?
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, erspart ihm der Aufhebungsvertrag viel Aufwand. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber führt oft zu rechtlichen Streitigkeiten und endet häufig vor Gericht. Um dieses Risiko zu umgehen, können die Parteien in einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Dabei umgehen sie den Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss deshalb keine Klage befürchten.
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchte, kommt ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst ebenso in Betracht. Größter Vorteil: Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann der Mitarbeiter schneller in einen neuen Job wechseln, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss.
Was ist ein Auflösungsvertrag im öffentlichen Dienst?
Bei einem Aufhebungsvertrag wird im öffentlichen Dienst oft von einem Auflösungsvertrag gesprochen, ohne dass sich dabei inhaltliche Unterschiede ergeben.
2. Kündigungsfrist des TVöD im Aufhebungsvertrag einhalten?
Großer Vorteil des Aufhebungsvertrags ist das flexible Beendigungsdatum. Sie müssen die Kündigungsfristen nicht beachten und können das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt einvernehmlich beenden. So können Angestellte schnell auf eine neue Stelle wechseln.
Wann sollten Sie die Kündigungsfrist trotzdem einhalten?
Die Kündigungsfrist sollten Sie nur abkürzen, wenn Sie nahtlos auf eine neue Stelle wechseln!
Wenn Sie aber zunächst auf Arbeitslosengeld angewiesen sind, sollte die Zeit zwischen dem Abschluss des Auflösungsvertrags und dem vereinbarten Ausstiegsdatum mindestens der Kündigungsfrist entsprechen. Maßgeblich ist die Frist des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TvÖD).
Welche Folgen drohen bei Missachtung der Kündigungsfrist?
Wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhält, kann die Agentur für Arbeit Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld anrechnen. Es tritt nämlich eine sog. Ruhenszeit ein, innerhalb derer noch kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Die Ruhenszeit endet erst
- mit Ablauf der Kündigungsfrist des TVöD; beginnend am Tag des Abschlusses des Aufhebungsvertrags
- oder an dem Tag, an dem der Angestellte im früheren Arbeitsverhältnis durch sein Gehalt so viel verdient hätte, dass 60% der Abfindung erreicht sind. Langjährig Beschäftigte müssen nur warten, bis Sie 25-55% der Abfindung verdient hätten.
Erst ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie dann Arbeitslosengeld.
Weitere Informationen zu den Fristen im Auflösungsvertrag und den Anrechnungsquoten finden Sie im verlinkten Beitrag.
Wie lang ist die Kündigungsfrist des TVöD?
Die Kündigungsfrist, die Sie einhalten sollten, regelt der TVöD. Die Dauer bestimmt sich nach Ihrer Beschäftigungszeit und staffelt sich in sechs Stufen.
Die Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Dabei ist es gleich, ob der Angestellte in Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet hat. Auch bei einem Wechsel der Dienststelle oder des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers läuft die Beschäftigungszeit weiter. Unterbrechungen für Sonderurlaub und ggf. die Ausbildungszeit werden in der Regel nicht angerechnet.
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
0 bis 6 Monate | 2 Wochen bis zum Monatsende |
7 Monate bis zu einem Jahr | 1 Monat bis zum Monatsende |
Ab einem Jahr | 6 Wochen bis zum Quartalsende |
Ab 5 Jahren | 3 Monate bis zum Quartalsende |
Ab 8 Jahren | 4 Monate bis zum Quartalsende |
Ab 10 Jahren | 5 Monate bis zum Quartalsende |
Ab 12 Jahren | 6 Monate bis zum Quartalsende |
Die Kündigung ist gemäß TVöD immer nur zum Quartalsende möglich. Das bedeutet jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember.
Für die Fristen in Ihrem Auflösungsvertrag im öffentlichen Dienst bedeutet das: Unterschreiben Sie nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit den Vertrag am 15. Juli, sollte darin als frühestes Ausstiegsdatum der 31.12. bestimmt sein. Andernfalls ist Ihre Kündigungsfrist aus dem TvÖD von drei Monaten zum Quartalsende nicht eingehalten und Sie riskieren Probleme beim ALG I.
Weihnachtsgeld am 1.12. sichern
Wenn Sie das Datum festlegen, zu dem Ihr Arbeitsvertrag endet, sollten Sie auch die Jahressonderzahlung berücksichtigen. Oft spricht man vom Weihnachtsgeld.
Sie erhalten die Zahlung nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis am 1.12. noch besteht. Das gilt selbst dann, wenn Sie am 2.12. ausscheiden. Wenn Ihr Arbeitsvertrag also ohnehin im letzten Quartal enden soll, kann es sinnvoll sein, im Aufhebungsvertrag ein Datum nach dem 1.12. zu vereinbaren.
Die Höhe des Weihnachtsgelds bestimmt § 20 TVöD.
Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?
Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:
3. Abfindung im öffentlichen Dienst: Was können Sie verlangen?
Ein Aufhebungsvertrag hebelt den Kündigungsschutz aus. Damit der Angestellte der Vereinbarung zustimmt, einigen sich Angestellter und Arbeitgeber im Vertrag meist auf eine angemessene Abfindung.
Das gilt jedenfalls, wenn sich in erster Linie der Arbeitgeber trennen möchte. Wenn Sie selbst gehen möchten, haben Sie kaum Chancen auf eine Abfindung.
Die Zahlung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. Im öffentlichen Dienst herrscht allerdings der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die öffentliche Verwaltung darf mit anderen Worten nichts „verschenken“. Ziel ist es, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten.
Daher sind Abfindungsregelungen im öffentlichen Dienst tendenziell etwas geringer als in der Privatwirtschaft. Auch Aufhebungsverträge ohne Abfindung kommen vor. Attraktive Beträge sind dennoch nicht ausgeschlossen. Insbesondere mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Aufhebungsverträge lassen sich hohe Beträge durchsetzen.
Im Arbeitsrecht hat sich eine Standardformel durchgesetzt, die ein erster Anhaltspunkt sein kann. Danach erhalten Sie pro Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttomonatsgehälter.
Beispiel: Ihre Abfindung nach 25 Jahren im öffentlichen Dienst würde also bei einem Gehalt von zuletzt 4.000 € brutto 50.000 € betragen.
Die Höhe hängt allerdings stark vom Einzelfall ab. Ausschlaggebend sind insbesondere diese zwei Aspekte:
Höhere Abfindung dank gutem Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst schlägt den Aufhebungsvertrag oft vor, weil er Sie ohne Ihre Zustimmung nicht wirksam entlassen kann. Mit der Abfindung will er Sie davon überzeugen, der Trennung zuzustimmen. Je besser Ihr Kündigungsschutz also ist, desto höhere Abfindungsbeträge können Sie erwarten:
Ältere und länger beschäftigte Angestellte in den alten Bundesländern genießen im öffentlichen Dienst besonderen Kündigungsschutz. Beschäftigte des Tarifgebiets West können nicht mehr ordentlich gekündigt werden, wenn sie
- schon länger als 15 Jahre beschäftigt und
- über 40 Jahre alt sind.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ihnen nur kündigen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Anforderungen daran liegen hoch. Der Angestellte selbst kann natürlich unter Beachtung der geltenden Fristen weiterhin selbst ordentlich kündigen. Wer schon 2005 nach den alten Bestimmungen des BAT unkündbar war, bleibt es weiterhin. Eine außerordentliche Kündigung ist weiterhin möglich.
Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht für Angestellte der neuen Bundesländer.
Neben dem besonderen Kündigungsschutz des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt das gewöhnliche deutsche Arbeitsrecht. Bereits dieses stellt strenge Anforderungen an eine Kündigung. Für Dienststellen mit mehr als zehn Angestellten finden also die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung. Danach darf der Arbeitgeber nicht grundlos kündigen. Die Kündigung darf nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht ausgeschlossen, hängt aber von strengen Voraussetzungen ab. Deshalb kommt gerade der Aufhebungsvertrag wegen Krankheit im öffentlichen Dienst häufig vor.
Außerdem besteht daneben für besonders schutzbedürftige Personengruppen ein sog. Sonderkündigungsschutz. Hierunter fallen z. B. Schwangere, Schwerbehinderte und Angestellte in Elternzeit.
Sind Sie also nach tarifvertraglichen oder speziellen Kündigungsvorschriften besonders geschützt, haben Sie gute Chancen auf eine hohe Abfindung.
Höhere Abfindung dank Anspruch nach Kündigung
Eine hohe Abfindung können Sie auch erwarten, wenn Ihnen im Falle einer Kündigung eine solche Zahlung zustünde. Schließlich gäbe es für Sie keinen Grund, den Aufhebungsvertrag ohne Abfindung freiwillig zu unterschreiben, wenn Sie bei einer Kündigung eine Abfindung erhielten.
Im öffentlichen Dienst besteht ein Abfindungsanspruch für Angestellte, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die Dienststelle verlassen müssen. Darunter fallen vom Arbeitgeber veranlasste wesentliche Änderungen der Arbeitstechnik oder Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer effizienteren Arbeitsweise.
Wenn also die Vertragsparteien auf Veranlassung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag schließen, weil es zum Beispiel zu einer Stilllegung oder Auflösung einer Verwaltung oder eines Betriebes kommt, kann der Angestellte meist ohne Weiteres eine Abfindung verlangen. Näheres ist im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte geregelt.
Wir empfehlen Ihnen: Lassen Sie Ihren Anwalt die Abfindung aushandeln. So haben Sie deutlich größere Chancen auf einen attraktiven Betrag.
Tipp: Sie können Ihre Abfindung oft erhöhen, indem Sie eine Sprinterprämie aushandeln und den Arbeitgeber besonders schnell verlassen.
4. Sperrzeit nach einem Auflösungsvertrag unter TVöD
Wenn Sie einen Auflösungsvertrag unterschreiben, droht Ihnen anschließend eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Dieses Risiko besteht, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abschließen. Während der Sperrzeit von 12 Wochen zahlt die Arbeitsagentur dann kein Arbeitslosengeld aus. Die für diese Zeit angesetzten Zahlungen sind verloren.
In unserem Artikel zur Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag erfahren Sie mehr dazu, wann ein wichtiger Grund vorliegt und wie Sie eine Sperrzeit vermeiden.
Über eine Sperrzeit müssen Sie sich keine Sorgen machen, wenn Sie nahtlos in einen neuen Job wechseln. Dann können Sie ohnehin kein Arbeitslosengeld beziehen und sind durch Ihre neue Stelle finanziell versorgt.
5. Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst wegen Rente
Wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag abschließen, um in Rente zu gehen, sollten Sie einige Besonderheiten beachten.
Aufhebungsvertrag nur bei vorzeitiger Rente
Ihr Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. Die Details bestimmt § 33 Abs. 1 lit. a TVöD. Ein Aufhebungsvertrag ist dann im öffentlichen Dienst nicht notwendig.
Ein Aufhebungsvertrag kann aber sinnvoll sein, wenn Sie vorzeitig in Rente gehen möchten. Hier endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Sie müssen dann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Beachten Sie beim vorzeitigen Ruhestand, dass Ihnen Abschläge bei der gesetzlichen Rente drohen. Wenn Sie eine Abfindung erhalten sollten, reduziert diese Ihre Rente grundsätzlich nicht.
Zusatzversorgung: Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
Im öffentlichen Dienst steht dem Angestellten oft eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder eine Zusatzversorgung zu. Um von diesen Vorsorgeformen zu profitieren, muss der Angestellte für eine Mindestzeit bei der Dienststelle gearbeitet haben – meist für mindestens fünf Jahre.
Es besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber und Angestellter vor Ablauf dieser Frist einen Aufhebungsvertrag schließen. In diesem Fall könnte der ehemals Angestellte die Versorgungsbeiträge nicht beanspruchen.
Der Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet, auf mögliche schädliche Folgen von Aufhebungsverträgen hinzuweisen. Dennoch kann sich bei einem Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge eine weitreichende Aufklärungspflicht ergeben. Drohen dem Angestellten durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hohe Versorgungseinbußen und der Arbeitgeber weist nicht darauf hin, kann der Arbeitnehmer ggf. Schadensersatz verlangen (3 AZR 605/99, BAG 17.10.2000).
6. Fazit
- Aus dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich Kündigungsschutz und -fristen, welche auf den Inhalt und die Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrages Auswirkungen haben können.
- Je besser Sie vor einer Kündigung geschützt sind, desto höher sollte die Abfindung im Aufhebungsvertrag sein.
- Angestellte des Tarifgebiets West ab 40 Jahren sind bei Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren ordentlich unkündbar. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz und Sonderkündigungsschutz für schutzbedürftige Personengruppen.
- Ist im Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum vereinbart, welches die ordentliche Kündigungsfrist unterschreitet, drohen Ruhens- und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
- Die Länge der ordentlichen Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst staffelt sich nach der Beschäftigungszeit des Angestellten.
- Gehen dem Angestellten durch den Aufhebungsvertrag besondere Versorgungsansprüche verloren, kann er ggf. vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, weil dieser ihn nicht darauf hingewiesen hat.
Wir beraten Sie.
Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.
Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.
Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Autor dieses Beitrags
Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
- Experte für Aufhebungsverträge
- Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
- Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
- Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen