Kündigung bei Schwangerschaft und Mutterschutz 

Kündigung während Schwangerschaft
Foto: kudla on Shutterstock

Viele werdende Mütter fürchten, dass Sie an ihrem Arbeitsplatz aufgrund Ihrer Schwangerschaft Nachteile haben werden. Tatsächlich gibt es immer noch Arbeitgeber, die mit der Situation einer schwangeren Mitarbeiterin nicht umgehen können und deshalb versuchen, sich von ihr zu trennen. Werdende Mütter sind vom Gesetzgeber jedoch sehr gut geschützt.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was Sie zum Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft wissen müssen.

Inhalt

  1. Ist die Kündigung während einer Schwangerschaft möglich?
  2. Kann mein Arbeitgeber mich nach der Geburt entlassen?
  3. Was passiert bei einer Fehlgeburt?
  4. Darf der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereiten?
  5. Gilt das Kündigungsverbot auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb?
  6. Wann muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren?
  7. Was, wenn ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu spät mitgeteilt habe?
  8. Wann ist eine Kündigung doch möglich?
  9. Wie kann das Arbeitsverhältnis sonst beendet werden?
  10. Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung?
  11. Fazit

1. Ist die Kündigung während einer Schwangerschaft möglich?

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist grundsätzlich verboten. So bestimmt es das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Denn während Ihrer Schwangerschaft sollen Sie sich auf sich selbst und die bevorstehende Geburt konzentrieren können und sich nicht um Ihren Arbeitsplatz sorgen müssen.

Die genannte Vorschrift verbietet grundsätzlich alle Arten von Kündigungen. Erfasst sind daher ordentliche und außerordentliche Kündigungen, egal auf welchem Grund sie beruhen. 

Sie müssen aber bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen sein. Eine spätere Schwangerschaft führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Beispiel: Erhalten Sie am 05.02 Ihre Kündigung und werden kurze Zeit später schwanger, so bleibt die Kündigung wirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist noch läuft und Sie weiterhin im Unternehmen beschäftigt sind.

2. Kann mein Arbeitgeber mich nach der Geburt entlassen?

Sie brauchen nicht zu fürchten, dass Ihr Arbeitgeber Sie unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes entlässt. Denn auch nach der Entbindung sind Sie bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber vier Monate vor Kündigungen geschützt (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MuSchG). 

Die Schutzfrist kann insbesondere bei einer vorzeitigen Mehrlingsgeburt oder Behinderung des Kindes noch länger sein (§ 3 MuSchG). Im Einzelfall darf Ihr Arbeitgeber Ihnen also auch noch nach über vier Monaten nicht kündigen.

3. Was passiert bei einer Fehlgeburt?

Das Kündigungsverbot erfasst auch Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Auch hier darf Ihnen Ihr Arbeitgeber frühestens nach vier Monaten kündigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG). 

Frühere Fehlgeburten sind hingegen nicht erfasst. Auch zählt ein gewollter Abbruch der Schwangerschaft nur im Einzelfall als Fehlgeburt, so dass Ihr Kündigungsschutz meist zu diesem Zeitpunkt endet.

4. Darf der Arbeitgeber eine Kündigung vorbereiten?

Nein, Ihr Arbeitgeber darf während Ihrer Schwangerschaft nicht einmal Ihre Kündigung vorbereiten (§ 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG). Er kann also beispielsweise nicht nach einem Ersatz für Sie suchen, Ihre Stelle zur Neubesetzung ausschreiben oder den Betriebsrat zu Ihrer Entlassung anhören.

Ihr Arbeitgeber darf Sie jedoch auch während einer Schwangerschaft abmahnen. Denn eine Abmahnung dient gerade dazu, Ihnen Gelegenheit zu geben, Ihr Verhalten zu ändern und so eine Kündigung zu vermeiden. Strenggenommen bereitet eine Abmahnung also eine Kündigung nicht vor, sondern soll diese verhindern.

5. Gilt das Kündigungsverbot auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb?

Ja, auch in Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern und während der ersten sechs Monate Ihres Arbeitsverhältnisses sind Sie vor Kündigungen geschützt. 

Das Mutterschutzgesetz greift daher weiter als das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches in beiden genannten Fällen nicht gilt.

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6. Wann muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden?

Nicht jede Arbeitnehmerin möchte Ihre Schwangerschaft sofort im Unternehmen bekanntmachen. Früher oder später sollten Sie Ihrem Arbeitgeber aber doch mitteilen, dass Sie schwanger sind (vgl. § 15 Abs. 1 MuSchG). Schließlich treffen Ihren Arbeitgeber zahlreiche Schutzpflichten vor und nach der Geburt Ihres Kindes, welche er nur dann erfüllen kann, wenn er auch von Ihrer Schwangerschaft weiß.

Auch das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 MuSchG schützt Sie nur dann vor einer Entlassung, wenn Ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Entbindung weiß. Es genügt grundsätzlich nicht, dass ihm bloße Gerüchte über Ihre Schwangerschaft zu Ohren gekommen sind.

Das Gesetz ist hier aber großzügig: Sie können Ihrem Arbeitgeber auch noch nach Zugang der Kündigung innerhalb von zwei Wochen Ihre Schwangerschaft mitteilen. Erklären Sie ihm dann unbedingt, dass Sie schon zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren! Eine schriftliche Benachrichtigung ist zwar nicht notwendig, empfiehlt sich aber aus Beweisgründen.

7. Was, wenn ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu spät mitgeteilt habe?

Verpassen Sie die 2-Wochen-Frist, verschlechtern Sie Ihre Situation dadurch erheblich. Nur, wenn Sie nichts für das Versäumnis der Frist können, besteht die Möglichkeit, die Fristversäumnis zu heilen. Sie können eine Kündigung dann noch abwenden, wenn Sie dem Arbeitgeber so schnell wie möglich Ihre Schwangerschaft mitteilen.

Beispiel: Arbeitgeber A kündigt Arbeitnehmerin B am 01.03.2021. Am 28.03 erfährt B, dass sie bereits seit einem Monat schwanger ist. Vorherige Anzeichen gab es aufgrund des frühen Stadiums der Schwangerschaft nicht. B teilt Ihrem Arbeitgeber noch am selben Tag mit, dass sie ein Kind erwartet. Ist die Kündigung zulässig?

Nein, A hat B nicht rechtmäßig entlassen. Zwar hätte B dem A eigentlich innerhalb von zwei Wochen mitteilen müssen, dass sie schwanger ist, sie wusste es aber selbst nicht. Da es auch keine Anzeichen für die Schwangerschaft gab, kann B nichts für ihre fehlende Kenntnis. Sie durfte den A daher auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist von ihrer Schwangerschaft berichten und eine Kündigung so verhindern.

Zudem wäre eine nachträgliche Mitteilung auch dann noch möglich, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung im Urlaub oder krank war und so nicht von ihrer Entlassung erfahren hat.

8. Wann ist eine Kündigung doch möglich?

In Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde die Kündigung einer Arbeitnehmerin genehmigen (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitgeber aber geradezu unerträglich sein. 

In folgenden seltenen Fällen könnte beispielsweise auch während oder kurz nach der Schwangerschaft die Kündigung drohen:

  • Die Arbeitnehmerin hat Straftaten zulasten Ihres Arbeitgebers begangen.
  • Der Betrieb wird vollständig stillgelegt, sodass jede Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin entfällt.

In solch harten Situationen soll es dem Arbeitgeber auch weiterhin möglich sein, seiner Arbeitnehmerin zu kündigen. Die Kündigung darf jedoch keinesfalls mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Entbindung zusammenhängen. 

Aber Achtung: Nur weil die Landesbehörde die Kündigung genehmigt, heißt dies noch nicht, dass die Entlassung auch rechtmäßig ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Diese Entscheidung liegt bei den Gerichten und diese legen hohe Maßstäbe an.

Grundsätzlich müssen Sie daher kaum einmal eine Kündigung während oder kurz nach der Schwangerschaft fürchten. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber doch, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Ein versierter Experte klärt Sie über Ihre Rechte auf und sagt Ihnen, was zu tun ist. Ihre Erfolgsaussichten, dass die Kündigung durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird, sind in diesem Fall sehr gut. 

9. Wie kann das Arbeitsverhältnis sonst beendet werden?

Das Kündigungsverbot erfasst lediglich einseitige Kündigungen durch den Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis kann daher weiterhin auf anderem Wege beendet werden. 

Beispielsweise bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Kündigung durch die Arbeitnehmerin selbst
  • Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages
  • Aufhebungsvertrag

Insbesondere der letzte Punkt ist relevant. Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin verzichtet so auf ihren Kündigungsschutz, im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber oft eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist meist Verhandlungssache. Für den Arbeitgeber ist dies oft ein guter Weg, ein Arbeitsverhältnis schnell und rechtssicher zu beenden.

Als Arbeitnehmerin sollten Sie sich jedoch vor Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung immer von einem Anwalt für das Verhandeln von Aufhebungsverträgen beraten lassen. Denn einen einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag kann man kaum rückgängig machen. Sie müssen daher gründlich die Vor- und Nachteile eines solchen Vertrages abwägen. Wir helfen Ihnen dabei, die richtige Entscheidung zu treffen. Herr Gradl wird als Anwalt für Abfindungen insbesondere auf einen attraktiven Betrag hinwirken.

Lassen Sie sich nicht davon beeindrucken, wenn Ihr Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag gleichzeitig eine Kündigung vorlegt. Ob er wirklich kündigen kann, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, sollten Sie in Ruhe prüfen lassen.

10. Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung?

Wie gezeigt, genießen Sie sowohl während als auch nach der Schwangerschaft einen ausgezeichneten Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber wird es daher schwer haben, Ihnen rechtmäßig zu kündigen.

Sobald Sie die Kündigung erhalten, ist aber Eile geboten! Die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen per Klage angegriffen werden (§ 4 KSchG). Andernfalls nützt Ihnen auch das Kündigungsverbot nichts und Ihre Entlassung gilt in jedem Fall als wirksam. Wir empfehlen Ihnen auch, gegen die Zustimmung der Behörde vorzugehen. 

Sie sollten daher bei einer Kündigung schnellstmöglich Kontakt mit uns aufnehmen. Gemeinsam können wir dann das weitere Vorgehen besprechen und eine Strategie dafür festlegen, wie Sie Ihren Arbeitsplatz sichern oder jedenfalls eine angemessene Abfindung erhalten können.

11. Fazit

  • Die Kündigung einer Arbeitnehmerin ist während ihrer Schwangerschaft sowie für grundsätzlich vier Monate nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche verboten.
  • Nach Erhalt der Kündigung müssen Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Nur ausnahmsweise darf diese Frist überschritten werden.
  • Eine Kündigung ist nur dann in seltenen Fällen möglich, wenn Ihre Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist und die zuständige Landesbehörde Ihre Entlassung genehmigt.
  • Das Kündigungsverbot erfasst nicht das Auslaufen von Befristungen oder Aufhebungsverträge. Auch dürfen Sie weiterhin selbst Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.
  • Eine Kündigung sollte innerhalb von drei Wochen durch Klage angegriffen werden.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
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