So erzielen Sie die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

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Abfindung und Aufhebungsvertrag – zwei Begriffe, die eng zusammengehören. In aller Regel ist die Abfindung der größte Vorteil, den Arbeitnehmer von einem Aufhebungsvertrag haben. Wir klären die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.  

4 Tipps zur Abfindung im Aufhebungsvertrag:

  1. Auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag besteht kein Anspruch. Sie müssen verhandeln.
  2. Stimmen Sie dem Aufhebungsvertrag erst zu, wenn die Abfindung aus Ihrer Sicht hoch genug ist.
  3. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber verdeutlichen, warum er nicht einseitig kündigen kann und deshalb auf Ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag angewiesen ist.
  4. Die Abfindung sollte in der Regel über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegen.

Inhalt

  1. Gibt es im Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung?
  2. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?
  3. So erzielen Sie die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
  4. Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?
  5. Sind Sozialabgaben auf die Abfindung zu leisten?
  6. So ist die Abfindung zu versteuern  
  7. Fazit 

1. Gibt es im Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung?

Nein. Es ist nicht etwa gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung beinhaltet. Trotzdem sollten Sie in aller Regel nur unterschreiben, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Das hat folgenden Hintergrund: 

Will sich Ihr Arbeitgeber von Ihnen trennen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder, er spricht eine Kündigung aus, oder Sie verzichten per Aufhebungsvertrag freiwillig auf Ihre Stelle. Eine Kündigung hängt von hohen Voraussetzungen ab und bringt die Gefahr eines langwierigen und teuren Kündigungsprozesses vor Gericht mit sich.

Das versuchen Arbeitgeber zu vermeiden, indem sie Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegen. Darin geben Sie freiwillig Ihren Arbeitsplatz auf. Dieser Schritt ist in aller Regel endgültig. Es gilt kein Kündigungsschutz. Niemand kann Sie zu dieser Zustimmung zwingen – warum sollten Sie also unterschreiben? Die Antwort liegt in der Abfindung. Um Ihnen den Aufhebungsvertrag schmackhaft zu machen, bietet der Arbeitgeber Ihnen eine einmalige Zahlung an. 

Bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags sollten Sie also so lange Ihre Zustimmung zurückhalten, bis der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung bereit ist. Welche Forderungen Sie realistischer Weise stellen können, hängt sehr vom Einzelfall ab. Hier hilft ein erfahrener Anwalt für Aufhebungsverträge weiter. 

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Abfindung anbietet. Dies ist etwa in diesen Konstellationen zu erwarten: 

  • Sie selbst haben den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, z.B., weil Sie eine neue Stelle gefunden haben. Da der Arbeitgeber kein Interesse an der Trennung mit Ihnen hat, bietet er in aller Regel auch keine Abfindung an.  
  • Der Arbeitgeber könnte Ihnen problemlos einseitig kündigen. Wenn er sich sicher sein kann, dass er einen Kündigungsprozess gewinnen würde, wird er keine Abfindung zahlen. Diese Fälle sind allerdings selten. 

Mehr zum Aufhebungsvertrag ohne Abfindung erfahren Sie im verlinkten Beitrag.  

2. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. In der Praxis hat sich allerdings folgende Faustformel für die Abfindungshöhe durchgesetzt: 

0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen

Beachten Sie aber bitte: Diese Formel gibt allenfalls eine erste grobe Orientierung. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber in vielen Fällen zu weit höheren Beträgen bereit sind. Dies zeigt der folgende Fall aus der Praxis.

Der von uns vertretene Mandant war erst seit einem Jahr bei seinem Arbeitgeber als Leiter des Vertriebs beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt betrug ca. 20.000,00 €. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht gekündigt, ohne dass ein wirklicher, tragbarer Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorgelegen hätte.
Die außergerichtlichen Verhandlungen, in denen der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe der o.g. Faustformel anbot, führten zu keinem Ergebnis.

Nachdem wir Klage beim Arbeitsgericht eingereicht hatten, konnte wir mit dem Arbeitgeber in der Güteverhandlung einen Vergleich aushandeln, nach dessen Inhalt der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000,00 € verpflichtet war.

Dieser Betrag liegt exorbitant über dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle. Bei Anwendung der oben erwähnten „Faustformel“ hätte die Abfindung 10.000,00 € betragen. Nachdem der Arbeitgeber aber ein sehr hohes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte und unser Mandant über eine ausgezeichnete „beste Alternative“ verfügte, nämlich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, sah sich der Arbeitgeber letztendlich gezwungen, den Vergleich zu akzeptieren. Ein Verlust des Rechtsstreits und die damit verbundene Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung wäre für den Arbeitgeber nicht nur mit einem enormen Imageverlust verbunden gewesen, sondern auch wirtschaftlich deutlich nachteiliger gewesen.

3. So erzielen Sie die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Wie bereits angeklungen, hängt die Abfindungshöhe entscheidend vom Verhandlungsgeschick ab. In aller Regel legt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor und droht mit einer Kündigung, sollten Sie nicht unterschreiben.

Nun müssen Sie den Arbeitgeber davon überzeugen, dass eine Kündigung vor Gericht keinen Bestand hätte. Dem Arbeitgeber muss klar werden, dass der Aufhebungsvertrag die einzige sichere Option ist, um sich von Ihnen zu trennen. Nur wenige Arbeitgeber möchten sich auf einen langjährigen Kündigungsprozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Wenn Sie vor Gericht Recht erhalten, muss Ihnen der Arbeitgeber nicht nur das gesamte rückständige Gehalt nachzahlen, sondern Sie darüber hinaus auch wieder einstellen.

Als Laie werden Sie Ihren Arbeitgeber kaum davon überzeugen können, dass eine Kündigung rechtswidrig wäre. Um die maximale Abfindung in Ihrem Aufhebungsvertrag zu erreichen, sollten Sie daher einen mit Abfindungen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Herr Gradl ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat bereits zahlreiche attraktive Abfindungen durchgesetzt. 

Klassische Gründe für eine rechtswidrige Kündigung und damit eine hohe Abfindung sind: 

Expertentipp: 

In einigen Fällen lässt sich die Abfindung weiter aufstocken, indem Sie eine sog. Sprinterklausel vereinbaren. Sie erhalten dann einen höheren Betrag, wenn Sie den Arbeitsplatz noch vor dem eigentlich vereinbarten Datum aufgeben. Das bietet sich an, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Stelle gefunden haben. Der Arbeitgeber spart so Sozialbeiträge und Gehaltszahlungen. Einen Teil dieser Ersparnis geht in Form einer erhöhten Abfindung an Sie.  

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

4. Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?

In aller Regel ist das nicht der Fall. Ob Sie eine Abfindung erhalten, spielt für das Arbeitslosengeld meist keine Rolle. Beachten Sie aber folgende wichtige Ausnahme: 

Vereinbaren Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum, das vor dem Ablauf der Kündigungsfrist liegt, müssen Sie mit einer sog. Ruhenszeit rechnen. 

Beispiel: Angenommen, Ihre Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende  (Ihre tatsächliche Kündigungsfrist entnehmen Sie § 622 BGB oder dem Tarif-/Arbeitsvertrag). Am 4.5. unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag. Hätte Ihnen der Arbeitgeber an diesem Tag gekündigt, wären Sie erst Ende August aus dem Unternehmen ausgeschieden. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum vor dem 31.8., verhängt die Arbeitsagentur grundsätzlich eine sog. Ruhenszeit. 

Diese Ruhenszeit hat zur Folge, dass Sie erst später Arbeitslosengeld erhalten. Grundsätzlich steht Ihnen die Leistung erst ab dem Zeitpunkt zu, in dem Ihre Kündigungsfrist abgelaufen ist (im Beispiel der 1.9.). Allerdings müssen Sie auf maximal 60% Ihres Abfindungsbetrags verzichten. Die Ruhenszeit kann daher auch kürzer sein.

Beachten Sie bitte auch, dass nach einem Aufhebungsvertrag mit hoher Abfindung ein größeres Risiko besteht, eine sog. Sperrzeit hinnehmen zu müssen. 

Mehr zur Sperrzeit und Ruhenszeit erfahren Sie in unserem Beitrag zum Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag

5. Sind Sozialabgaben auf die Abfindung zu leisten?

Nein, in aller Regel ist die Abfindung sozialversicherungsfrei. 

Das gilt allerdings nicht für sog. „unechte Abfindungen“. Dabei handelt es sich um einmalig ausgezahlte Beträge, die nicht als Entlassungsentschädigung zu verstehen sind, sondern offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgleichen. Klassische Fälle sind: 

Auf diese Zahlungen sind Sozialbeiträge zu leisten. 

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Abfindung freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen. Damit reduzieren Sie unter Umständen Rentenkürzungen, wenn Sie vor dem eigentlichen Eintrittsalter in den Ruhestand wechseln möchten. Zudem nutzen Sie eventuell steuerliche Vorteile. 

6. So ist die Abfindung zu versteuern 

Auf die Abfindung müssen Sie Steuern zahlen. Sofern Sie nicht ohnehin dem höchsten Steuersatz unterliegen, führt die hohe Einmalzahlung oft zu einem Anstieg des Steuersatzes. Sie haben dann auf die Abfindung deutlich mehr Steuern zu zahlen als auf den übrigen Lohn. 

Diesen Effekt glätten Sie weitestgehend aus, indem Sie die sog. Fünftelregelung in Ihrer Steuererklärung beantragen. Danach wird Ihre Abfindung so besteuert, als sei sie gestreckt über fünf Jahre ausgezahlt worden. 

Rechenvorgang:

  1. Die Steuerlast für den regulären Lohn wird errechnet.  
  2. Die Steuerlast für den regulären Lohn + 1/5 der Abfindung wird errechnet.
  3. Nun ist die Differenz zwischen diesen beiden Steuerlasten zu bilden. 
  4. Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert. So ergibt sich die Steuerlast für die Abfindung. 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. 

7. Fazit

  • Die Abfindung im Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. Je schwerer der Arbeitgeber kündigen kann, desto höher sollte der Betrag ausfallen. 
  • Um einen möglichst hohen Betrag zu erzielen, sollten Sie dem Arbeitgeber verdeutlichen, warum eine Kündigung nicht möglich und er auf Ihre Zustimmung angewiesen ist. Überlassen Sie dies einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
  • Die Abfindung verringert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, bevor dies im Zuge einer Kündigung möglich wäre. Allerdings droht nach einem Aufhebungsvertrag oft eine sog. Sperrzeit.
  • Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei. Sie ist allerdings zu versteuern. Die Fünftelregelung reduziert dabei Ihre Steuerlast. 

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

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