So erzielen Sie die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

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Die Abfindung im Aufhebungsvertrag sollte hoch sein. Hier erfahren Sie vom Anwalt für Abfindungen, wie Sie eine Abfindung erhalten und deren Höhe beeinflussen können.  

4 Tipps zur Abfindung im Aufhebungsvertrag:

  1. Auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag besteht kein Anspruch. Sie müssen verhandeln.
  2. Stimmen Sie dem Aufhebungsvertrag erst zu, wenn die Abfindung aus Ihrer Sicht hoch genug ist.
  3. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber verdeutlichen, warum er nicht einseitig kündigen kann und deshalb auf Ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag angewiesen ist.
  4. Die Abfindung sollte in der Regel über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegen.

Inhalt

  1. Gibt es im Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung?
  2. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?
  3. So erzielen Sie die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
  4. Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?
  5. Sind Sozialabgaben auf die Abfindung zu leisten?
  6. So ist die Abfindung zu versteuern  
  7. Fazit 

1. Gibt es im Aufhebungsvertrag immer eine Abfindung?

Nein. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung beinhaltet. Trotzdem sollten Sie in aller Regel nur unterschreiben, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Das hat folgenden Hintergrund: 

Will sich Ihr Arbeitgeber von Ihnen trennen, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder, er spricht eine Kündigung aus, oder Sie verzichten per Aufhebungsvertrag freiwillig auf Ihre Stelle. Eine Kündigung hängt von hohen Voraussetzungen ab und bringt die Gefahr eines langwierigen und teuren Kündigungsprozesses vor Gericht mit sich.

Das versuchen Arbeitgeber zu vermeiden, indem sie Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegen. Darin geben Sie freiwillig Ihren Arbeitsplatz auf. Dieser Schritt ist in aller Regel endgültig. Es gilt kein Kündigungsschutz. Niemand kann Sie zu dieser Zustimmung zwingen – warum sollten Sie also unterschreiben? Die Antwort liegt in der Abfindung. Um Ihnen den Aufhebungsvertrag schmackhaft zu machen, bietet der Arbeitgeber Ihnen eine einmalige Zahlung an. 

Bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags sollten Sie also so lange Ihre Zustimmung zurückhalten, bis der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung bereit ist. Welche Forderungen Sie realistischer Weise stellen können, hängt sehr vom Einzelfall ab. Hier hilft ein erfahrener Anwalt für Aufhebungsverträge weiter. 

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Abfindung anbietet. Dies ist etwa in diesen Konstellationen zu erwarten: 

  • Sie selbst haben den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, z.B., weil Sie eine neue Stelle gefunden haben. Da der Arbeitgeber kein Interesse an der Trennung mit Ihnen hat, bietet er in aller Regel auch keine Abfindung an.  
  • Der Arbeitgeber könnte Ihnen problemlos einseitig kündigen. Wenn er sich sicher sein kann, dass er einen Kündigungsprozess gewinnen würde, wird er keine Abfindung zahlen. Diese Fälle sind allerdings selten. 

Mehr zum Aufhebungsvertrag ohne Abfindung erfahren Sie im verlinkten Beitrag.  

2. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. In der Praxis hat sich allerdings folgende Faustformel für die Abfindungshöhe durchgesetzt: 

0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen

Beachten Sie aber bitte: Diese Formel gibt allenfalls eine erste grobe Orientierung. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber in vielen Fällen zu weit höheren Beträgen bereit sind. Dies zeigt der folgende Fall aus der Praxis.

Der von uns vertretene Mandant war erst seit einem Jahr bei seinem Arbeitgeber als Leiter des Vertriebs beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt betrug ca. 20.000,00 €. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht gekündigt, ohne dass ein wirklicher, tragbarer Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorgelegen hätte.
Die außergerichtlichen Verhandlungen, in denen der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe der o.g. Faustformel anbot, führten zu keinem Ergebnis.

Nachdem wir Klage beim Arbeitsgericht eingereicht hatten, konnte wir mit dem Arbeitgeber in der Güteverhandlung einen Vergleich aushandeln, nach dessen Inhalt der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000,00 € verpflichtet war.

Dieser Betrag liegt exorbitant über dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle. Bei Anwendung der oben erwähnten „Faustformel“ hätte die Abfindung 10.000,00 € betragen. Nachdem der Arbeitgeber aber ein sehr hohes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte und unser Mandant über eine ausgezeichnete „beste Alternative“ verfügte, nämlich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, sah sich der Arbeitgeber letztendlich gezwungen, den Vergleich zu akzeptieren. Ein Verlust des Rechtsstreits und die damit verbundene Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung wäre für den Arbeitgeber nicht nur mit einem enormen Imageverlust verbunden gewesen, sondern auch wirtschaftlich deutlich nachteiliger gewesen.

3. So erzielen Sie die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Wie bereits angeklungen, hängt die Abfindungshöhe entscheidend vom Verhandlungsgeschick ab. In aller Regel legt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor und droht mit einer Kündigung, sollten Sie nicht unterschreiben.

Nun müssen Sie den Arbeitgeber davon überzeugen, dass eine Kündigung vor Gericht keinen Bestand hätte. Dem Arbeitgeber muss klar werden, dass der Aufhebungsvertrag die einzige sichere Option ist, um sich von Ihnen zu trennen. Nur wenige Arbeitgeber möchten sich auf einen langjährigen Kündigungsprozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Wenn Sie vor Gericht Recht erhalten, muss Ihnen der Arbeitgeber nicht nur das gesamte rückständige Gehalt nachzahlen, sondern Sie darüber hinaus auch wieder einstellen.

Als Laie werden Sie Ihren Arbeitgeber kaum davon überzeugen können, dass eine Kündigung rechtswidrig wäre. Um die maximale Abfindung in Ihrem Aufhebungsvertrag zu erreichen, sollten Sie daher einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. 

Klassische Gründe für eine rechtswidrige Kündigung und damit eine hohe Abfindung sind: 

  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den sozial am wenigsten schutzwürdigen Mitarbeitern zuerst kündigen. Bei dieser sog. Sozialauswahl unterlaufen Arbeitgebern immer wieder Fehler.
  • Möchte der Arbeitgeber sich wegen eines Verhaltensvorwurfs von Ihnen trennen, muss er vor einer Kündigung in aller Regel Abmahnungen aussprechen. 
  • Eine Kündigung wegen Krankheit hängt ebenfalls von hohen Voraussetzungen ab. Deshalb ist in einem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen häufig eine attraktive Abfindung möglich.
  • Der Kündigungsschutz von Schwerbehinderten, Betriebsräten, Eltern in Elternzeit, Schwangeren und einigen weiteren Personengruppen ist besonders gut. Hier fallen dem Arbeitgeber Kündigungen noch schwerer. Dementsprechend hoch sollte die Abfindung z.B. im Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ausfallen.  
  • Befristete Verträge von Geschäftsführern lassen sich kaum vorzeitig kündigen. In einem Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer sollte deshalb zumindest die Vergütung für die Restlaufzeit ausgezahlt werden.
  • Langjährige Angestellte im öffentlichen Dienst genießen ebenfalls hohen Kündigungsschutz. Auch der Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst sollte deshalb eine Abfindung enthalten.

Expertentipp: 

In einigen Fällen lässt sich die Abfindung weiter aufstocken, indem Sie eine sog. Sprinterklausel vereinbaren. Sie erhalten dann einen höheren Betrag, wenn Sie den Arbeitsplatz noch vor dem eigentlich vereinbarten Datum aufgeben. Das bietet sich an, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Stelle gefunden haben. Der Arbeitgeber spart so Sozialbeiträge und Gehaltszahlungen. Einen Teil dieser Ersparnis geht in Form einer erhöhten Abfindung an Sie.  

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

4. Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?

In aller Regel ist das nicht der Fall. Ob Sie eine Abfindung erhalten, spielt für das Arbeitslosengeld meist keine Rolle. Beachten Sie aber folgende wichtige Ausnahme: 

Wenn Sie im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhalten, müssen Sie mit einer sog. Ruhenszeit rechnen. 

Beispiel: Angenommen, Ihre Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende  (Ihre tatsächliche Kündigungsfrist entnehmen Sie § 622 BGB oder dem Tarif-/Arbeitsvertrag). Am 4.5. unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag. Hätte Ihnen der Arbeitgeber an diesem Tag gekündigt, wären Sie erst Ende August aus dem Unternehmen ausgeschieden. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum vor dem 31.8., verhängt die Arbeitsagentur grundsätzlich eine sog. Ruhenszeit. 

Diese Ruhenszeit hat zur Folge, dass Sie erst später Arbeitslosengeld erhalten. Grundsätzlich steht Ihnen die Leistung erst ab dem Zeitpunkt zu, in dem Ihre Kündigungsfrist abgelaufen ist (im Beispiel der 1.9.). Allerdings müssen Sie auf maximal 60% Ihres Abfindungsbetrags verzichten. Die Ruhenszeit kann daher auch kürzer sein.

5. Sind Sozialabgaben auf die Abfindung zu leisten?

Nein, in aller Regel ist die Abfindung sozialversicherungsfrei. 

Das gilt allerdings nicht für sog. „unechte Abfindungen“. Dabei handelt es sich um einmalig ausgezahlte Beträge, die nicht als Entlassungsentschädigung zu verstehen sind, sondern offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgleichen. Klassische Fälle sind: 

  • Auszahlung offenen Lohns
  • Abgeltung von Resturlaub
  • Überstundenvergütung

Auf diese Zahlungen sind Sozialbeiträge zu leisten. 

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Abfindung freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen. Damit reduzieren Sie unter Umständen Rentenkürzungen, wenn Sie vor dem eigentlichen Eintrittsalter in den Ruhestand wechseln möchten. Zudem nutzen Sie eventuell steuerliche Vorteile. 

6. So ist die Abfindung zu versteuern 

Auf die Abfindung müssen Sie Steuern zahlen. Sofern Sie nicht ohnehin dem höchsten Steuersatz unterliegen, führt die hohe Einmalzahlung oft zu einem Anstieg des Steuersatzes. Sie haben dann auf die Abfindung deutlich mehr Steuern zu zahlen als auf den übrigen Lohn. 

Diesen Effekt glätten Sie weitestgehend aus, indem Sie die sog. Fünftelregelung in Ihrer Steuererklärung beantragen. Danach wird Ihre Abfindung so besteuert, als sei sie gestreckt über fünf Jahre ausgezahlt worden. 

Rechenvorgang:

  1. Die Steuerlast für den regulären Lohn wird errechnet.  
  2. Die Steuerlast für den regulären Lohn + 1/5 der Abfindung wird errechnet.
  3. Nun ist die Differenz zwischen diesen beiden Steuerlasten zu bilden. 
  4. Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert. So ergibt sich die Steuerlast für die Abfindung. 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. 

7. Fazit

  • Die Abfindung im Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. Je schwerer der Arbeitgeber kündigen kann, desto höher sollte der Betrag ausfallen. 
  • Um einen möglichst hohen Betrag zu erzielen, sollten Sie dem Arbeitgeber verdeutlichen, warum eine Kündigung nicht möglich und er auf Ihre Zustimmung angewiesen ist. Überlassen Sie dies einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
  • Die Abfindung verringert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, bevor dies im Zuge einer Kündigung möglich wäre. Allerdings droht nach einem Aufhebungsvertrag oft eine sog. Sperrzeit.
  • Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei. Sie ist allerdings zu versteuern. Die Fünftelregelung reduziert dabei Ihre Steuerlast. 

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews
Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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