Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag – vorteilhaft für Arbeitnehmer?

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Eine Sprinterklausel, die häufig auch Turboklausel genannt wird, ermöglicht dem Arbeitnehmer einen flexiblen Wechsel der Arbeitsstelle und gewährt ihm eine erhöhte Abfindung. Ein Aufhebungsvertrag mit einer solchen Klausel kann also große Vorteile für den Arbeitnehmer bieten. Was Sie bei der Sprinterklausel beachten müssen, zeigen wir im folgenden Beitrag.

Inhalt

  1. Was ist eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag?
  2. Welches Risiko besteht bei einer Sprinterklausel?
  3. Was gilt für das Arbeitslosengeld bei einer Sprinterklausel?
  4. Welche Höhe hat die Abfindung bei einer Sprinterklausel?
  5. Ist die Sprinterprämie zu versteuern?
  6. Sprinterprämie und Transfergesellschaft
  7. Muster einer Sprinterklausel
  8. Fazit

1. Was ist eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag?

In Aufhebungsverträgen wird grundsätzlich vereinbart, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden soll. Eine Sprinterklausel gestaltet den Ausstieg des Arbeitnehmers flexibler. Sie lässt ihm die Wahl, wann er das Unternehmen verlassen möchte. Er kann so entweder zum vereinbarten Zeitpunkt oder früher ausscheiden. Entscheidet er sich für einen früheren Zeitpunkt, wird seine Abfindung sogar um die sogenannte „Sprinterprämie“ erhöht.

Für den Arbeitnehmer ist die Sprinterklausel also in zweierlei Hinsicht attraktiv. Er kann zu jedem Zeitpunkt nach Abschluss des Aufhebungsvertrags eine neue Stelle antreten und gleichzeitig seine Abfindung erhöhen. Auch für den Arbeitgeber hat die Klausel Vorteile: Er spart insbesondere Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

2. Welches Risiko besteht bei einer Sprinterklausel?

Auf den ersten Blick ist die Sprinterklausel für den Arbeitnehmer nur vorteilhaft. Denn er ist nicht gezwungen, von ihr Gebrauch zu machen und das Unternehmen vorzeitig zu verlassen. Der Arbeitnehmer ist somit vollkommen flexibel. Gefährlich wird es aber, wenn er sein Handeln nicht richtig überdenkt und die Klausel leichtfertig anwendet oder Fehler macht.


Insbesondere muss der Arbeitnehmer bestimmte Formvorgaben einhalten, wenn er die Sprinterklausel nutzen möchte:

  • Die Sprinterklausel ist zwingend in Schriftform auszuüben. Schriftlich heißt auf Papier und mit Unterschrift. Das bedeutet, ein Anruf beim Chef, ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail reichen nicht aus!
  • Der Arbeitnehmer muss sich normalerweise an eine Frist halten. Meistens muss er zwei Wochen vor gewünschtem Ende des Arbeitsverhältnisses die schriftliche Erklärung abgeben.

Die genauen Modalitäten sind im Aufhebungsvertrag geregelt und können im Einzelfall abweichen (nicht aber der Schriftformzwang).


Wenn sich der Arbeitnehmer nicht an diese Vorgaben hält, kann es unter Umständen teuer werden. Denn ohne Einhaltung der Formvorgaben ist die Ausübung der Sprinterklausel unwirksam. Im schlimmsten Fall kann der Arbeitgeber dann auf der Unwirksamkeit beharren und den Arbeitnehmer am Vertrag festhalten.

Beispiel: Frau A und ihre Arbeitgeberin B haben einen Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel vereinbart. Die Frist für die Ausübung der Klausel beträgt zwei Wochen. Schon wenige Tage nach Abschluss des Aufhebungsvertrags findet Frau A überraschend eine neue Stelle. Sie erklärt ihrer Arbeitgeberin per E-Mail, dass sie die Sprinterklausel in Anspruch nehmen und schon zur nächsten Woche wechseln möchte. Ohne die Reaktion der B abzuwarten, unterschreibt Frau A den neuen Vertrag und erscheint auch auf wiederholte Nachfrage nicht mehr im alten Betrieb. Ihre Arbeitgeberin kündigt der A daraufhin fristlos. Zu Recht?

A hat die Sprinterklausel nicht wirksam ausgeübt und ist daher immer noch zur Arbeit für B verpflichtet. Ihre beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt ihre Arbeitgeberin daher mitunter zur fristlosen Kündigung. Mit der Kündigung verliert Frau A auch ihren Anspruch auf die höhere Abfindung.

Der Arbeitnehmer trägt zudem selbst den Schaden, wenn der neue Arbeitsvertrag doch nicht zu Stande kommt. Dann erhält der Arbeitnehmer zwar die erhöhte Abfindung, diese kann aber – je nach Vereinbarung – geringer sein, als das eigentliche Gehalt für die restliche Vertragszeit. Auch ergeben sich in diesem Fall Probleme mit dem Arbeitslosengeld, wie der nächste Abschnitt erklärt.

Die Sprinterklausel kann einen weiteren Nachteil haben, wenn der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wurde und eine neue Stelle antritt.


Arbeitnehmer sollten daher keinesfalls voreilig handeln und sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge beraten lassen.

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Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

3. Was gilt für das Arbeitslosengeld bei einer Sprinterklausel?

In der Regel wird der Arbeitnehmer die Sprinterklausel nur in Anspruch nehmen, wenn er schon eine neue Stelle gefunden hat und so nahtlos zu einem neuen Arbeitgeber wechselt. Gerade diesen flexiblen Übergang soll die Sprinterklausel schließlich ermöglichen.

Manchmal übt der Arbeitnehmer aber die Sprinterklausel aus, ohne direkt eine neue Stelle anzutreten. Beispielsweise verlässt sich der Arbeitnehmer auf ein (rechtlich unverbindliches) Versprechen des neuen Arbeitgebers und nutzt die Sprinterklausel vor Unterschrift des neuen Vertrags. Wenn der neue Arbeitgeber nun sein Wort nicht hält, steht der Arbeitnehmer ohne Job da. Die Sprinterklausel lässt sich in einem solchen Fall normalerweise nicht mehr rückgängig machen.

Unter Umständen benutzt der Arbeitnehmer die Sprinterklausel aber auch bewusst, ohne eine Anschlussbeschäftigung zu haben. Auf den ersten Blick scheint die höhere Abfindung nämlich verlockend. Oft wird diese Rechnung aber nicht aufgehen, denn die Agentur für Arbeit kann unter Umständen das Ruhen des Arbeitslosengelds anordnen. Dann werden bis zu 60% der Abfindung auf die Leistung der Arbeitsagentur angerechnet. Diese Gefahr besteht vor allem, wenn durch den Aufhebungsvertrag und die Sprinterklausel die gesetzliche Kündigungsfrist umgangen wird.

Beispiel: Herr M und sein Arbeitgeber C vereinbaren einen Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel. Laut Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist in zwei Monaten. M nutzt die Sprinterklausel und verlässt den Betrieb schon nach einem Monat, ohne eine Anschlussbeschäftigung zu haben. Hier wird die Agentur für Arbeit das Ruhen des Arbeitslosengelds anordnen.

Hier finden Sie mehr zum Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag.

4. Welche Höhe hat die Abfindung bei einer Sprinterklausel?

Die genaue Höhe der Abfindung variiert von Fall zu Fall und ist insbesondere vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. seines Anwalts abhängig. Deshalb sollten Sie einen erfahrenen Anwalt für die Abfindung hinzuziehen.
Meistens setzt sich die Abfindung bei Aufhebungsverträgen mit Sprinterklausel wie folgt zusammen:

  • Der Grundbetrag für die Abfindung: Der Arbeitnehmer erhält einen bestimmten Abfindungsbetrag – auch, wenn er den Betrieb nicht mittels Sprinterklausel früher verlässt.
  • Die Sprinterprämie: Der Arbeitnehmer erhält in der Regel einen festen Betrag für jeden Monat, den er das Unternehmen früher als geplant verlässt. Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte hier ein volles Monatsgehalt angesetzt werden. Teilweise versuchen Arbeitgeber, diesen Betrag auf 50 % dessen zu reduzieren. Hier kommt es – wie auch bei der Abfindungshöhe selbst – auf das Verhandlungsgeschick des Fachanwalts für Arbeitsrecht an. Da sich der Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung in jedem Fall auch bei Vereinbarung eines vollen Gehalts die Sozialversicherungsbeiträge spart, sollte die Attraktivität für den Arbeitnehmer so hoch wie möglich sein. Scheidet der Arbeitnehmer inmitten eines Monats aus, ist die Sprinterprämie natürlich anteilig gemäß dem Monatsgehalt zu bemessen.

Beispiel: Herr X und sein Arbeitgeber Y schließen einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis von Herrn X soll drei Monate nach Abschluss des Vertrags enden. Seine Abfindung beträgt 2000 €. Zusätzlich enthält der Vertrag eine Sprinterklausel, wonach Herrn X ein volles Monatsgehalt für jeden Monat zusteht, der er den Betrieb früher verlässt. Herr X hat Glück und findet schon nach einem Monat eine neue Stelle. Für die restlichen zwei Monate stehen ihm zwei volle Monatsgehälter zu (neben der vereinbarten Abfindung). 

5. Ist die Sprinterprämie zu versteuern?

Bei der Besteuerung ist zwischen „normaler“ Abfindung, also dem Grundbetrag, und der Sprinterprämie zu unterscheiden. Beide Beträge müssen versteuert werden, beim Steuersatz können sich aber Unterschiede ergeben.
Auf den Grundbetrag der Abfindung kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Denn eine Abfindung wird über den gesamten Verlauf des Arbeitsverhältnisses erarbeitet und soll auch steuerlich so behandelt werden. Die Abfindung wird also so behandelt, als sei sie über fünf Jahre ausgezahlt worden. Im Einzelnen funktioniert die Rechnung wie folgt:

  • Auf das reguläre Jahreseinkommen wird ein Fünftel der Abfindung draufgerechnet.
  • Dann wird errechnet, wie viel mehr Steuern durch das Fünftel anfallen. Dazu wird die Steuerlast ohne das Fünftel von der Steuerlast mit dem Fünftel abgezogen.
  • Diese Differenz wird dann wieder verfünffacht.

Diese Regelung ist für die meisten Arbeitnehmer finanziell vorteilhaft, da so ein geringerer Steuersatz zur Anwendung kommt.
Ob die Fünftelregelung auch auf die Sprinterprämie angewendet werden kann, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Manche Gerichte haben dieses Vorgehen abgelehnt. Es gibt aber auch Entscheidungen, in denen die Fünftelregelung für zulässig erachtet wurde. Für die steuerliche Beurteilung kann es jedenfalls von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag deutlich macht, dass die Sprinterklausel in seinem Sinne ist. Auch das rechtzeitige Hinzuziehen eines Anwalts oder Steuerberaters kann sich für den Arbeitnehmer lohnen.

Übrigens: Sozialversicherungsbeiträge fallen grundsätzlich weder auf die Abfindung noch auf die Sprinterprämie an.

6. Sprinterprämie und Transfergesellschaft

Manche Arbeitgeber bieten dem Arbeitnehmer beim Abbau von Stellen auch einen Wechsel in eine Transfergesellschaft an. Dieser Wechsel kann für den Arbeitnehmer Vorteile haben. Das gilt vor allem dann, wenn die Alternative eine betriebsbedingte Kündigung ist.

Eine Transfergesellschaft soll die Arbeitnehmer auf den Arbeitsmarkt vorbereiten und idealer Weise in neue Arbeitsverhältnisse vermitteln. Die Zugehörigkeit hat deshalb nur eine begrenzte Laufzeit. Für den Arbeitgeber ist es wünschenswert, wenn der Arbeitnehmer nur so kurz wie möglich in der Transfergesellschaft verbleibt. Die Verträge mit Transfergesellschaften enthalten daher besonders oft Sprinterklauseln, um Arbeitnehmer so zu motivieren, sich möglichst schnell einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Wenn Arbeitnehmer vor Ende der Laufzeit der Transfergesellschaft eine neue Stelle finden, erhalten sie für die Restzeit meistens einen anteiligen Betrag vom Transferkurzarbeitergeld, z.B. 30 %.

7. Muster einer Sprinterklausel

Eine Sprinterklausel kann etwa wie folgt formuliert sein:

„Die Firma ist daran interessiert, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter sobald als möglich zu beenden. Sie bietet daher dem Mitarbeiter an, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem (xx.xx.2021) mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats vorzeitig zu beenden. Hierzu ist erforderlich, dass der Mitarbeiter der Firma eine schriftliche Beendigungsmitteilung übermittelt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Firma an den Mitarbeiter in Erhöhung der Abfindung aus Ziffer X dieser Vereinbarung einen weiteren Betrag, der sich rechnerisch aus den monatlichen Bruttovergütungen (Grundvergütung, Abschlagszahlung Bonus, geldwerter Vorteil PKW) für den Zeitraum zwischen dem neuen Beendigungszeitpunkt und dem xx.xx.2021 ergibt. Die gesamte Abfindung ist in diesem Fall, entgegen der Fälligkeitsregelung aus Ziffer X dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung zur Zahlung fällig.“

Selbstverständlich ersetzt diese Klausel keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fazit

  • Die Sprinterklausel verspricht eine höhere Abfindung, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb vorzeitig verlässt.
  • Der Arbeitnehmer sollte die Klausel nur anwenden, wenn er eine Anschlussbeschäftigung hat. Ansonsten droht eine Sperre oder das Ruhen des Arbeitslosengeldes.
  • Die Sprinterklausel muss schriftlich und innerhalb einer gewissen Frist ausgeübt werden.
  • Sprinterprämie und Abfindung sind zu versteuern. Ob für die Sprinterprämie ebenfalls die Fünftelregelung anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt.
  • Transfergesellschaften bieten gerne Sprinterprämien an, da sie auf die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse gerichtet sind.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

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