Sprinterklausel: Abfindung erhöhen im Aufhebungsvertrag

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Die Sprinterklausel ermöglicht einen flexiblen Jobwechsel und verspricht eine hohe Abfindung. Hier erfahren Sie vom Anwalt für Abfindungen, was Arbeitnehmer bei der Turboklausel beachten müssen.

Inhalt

  1. Was ist eine Sprinterklausel bzw. Turboklausel?
  2. Wie hoch ist die zusätzliche Abfindung?
  3. Sprinterklausel richtig ausüben – Muster & Tipps
  4. Reduziert die Sprinterklausel das Arbeitslosengeld?
  5. Sprinterprämie richtig versteuern
  6. Sprinterprämie und Transfergesellschaft
  7. Muster einer Sprinterklausel
  8. Fazit

1. Was ist eine Sprinterklausel bzw. Turboklausel?

Turbo- und Sprinterklausel spielen im Aufhebungsvertrag und nach einer Kündigung eine große Rolle. Die Begriffe meinen dasselbe.

Kurz gesagt: Eine Sprinterklausel steigert die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag, wenn Sie das Unternehmen früher verlassen als vorgesehen.

Beispiel: Sie haben einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen oder der Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt. Ihr Arbeitsvertrag wird deshalb zum 31.7. enden. Mit einer Sprinterklausel erhalten Sie eine höhere Abfindung, wenn Sie das Unternehmen freiwillig schon vor dem 31.7. verlassen.

Die Vereinbarung einer Turboklausel hat also zwei Vorteile für Sie:

  • Sie können flexibel eine neue Stelle antreten.
  • Ihre Abfindung erhöht sich.

Für den Arbeitgeber hat die Sprinterklausel den Vorteil, dass er Sozialbeiträge spart.

2. Wie hoch ist die zusätzliche Abfindung?

Meistens setzt sich die Abfindung bei Aufhebungsverträgen mit Sprinterklausel so zusammen:

  • Der Grundbetrag für die Abfindung: Sie erhalten einen bestimmten Abfindungsbetrag – auch, wenn Sie den Betrieb nicht mittels Sprinterklausel früher verlassen.
  • Die Sprinterprämie: Ihnen steht zusätzlich ein fester Betrag für jeden Monat zu, den Sie das Unternehmen früher als geplant verlassen.

Aus Sicht des Arbeitnehmers sollte für die Sprinterprämie ein volles Monatsgehalt angesetzt werden. Teilweise versuchen Arbeitgeber, diesen Betrag auf ein halbes Monatsgehalt zu reduzieren. Hier kommt es – wie auch bei der Abfindungshöhe selbst – auf Verhandlungsgeschick an.

Beispiel: Herr X und sein Arbeitgeber Y schließen einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis von Herrn X soll drei Monate nach Abschluss des Vertrags enden. Seine Abfindung beträgt 2.000 €. Zusätzlich enthält der Vertrag eine Sprinterklausel, wonach Herrn X ein volles Monatsgehalt für jeden Monat zusteht, der er den Betrieb früher verlässt. Herr X findet schon nach einem Monat eine neue Stelle. Für die restlichen zwei Monate stehen ihm zwei volle Monatsgehälter zu (neben der vereinbarten Abfindung). 

Unten finden Sie ein Muster einer Sprinterklausel.

3. Sprinterklausel richtig ausüben – Muster & Tipps

Sie können die Sprinterklausel mit unserem Muster in Anspruch nehmen. Sie ersetzt keine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Muster

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Aufhebungsvertrag ist unter Ziffer [X] eine Sprinterklausel vereinbart. Diese nehme ich hiermit in Anspruch. Ich erkläre, zum [X] aus dem Unternehmen auszuscheiden. Die Abfindung erhöht sich nach meiner Berechnung somit um [X].

Mit freundlichen Grüßen

[Persönliche Unterschrift]

Achten Sie dabei auf diese Tipps:

Neue Stelle absichern

Nehmen Sie die Turboklausel nur in Anspruch, wenn Ihre neue Stelle sicher ist. Sollte der neue Vertrag doch nicht zustande kommen, erhalten Sie zwar die erhöhte Abfindung. Diese kann aber – je nach Vereinbarung – geringer sein, als das eigentliche Gehalt für die restliche Vertragszeit.

Außerdem ergeben sich in diesem Fall Probleme mit dem Arbeitslosengeld.

Form & Frist einhalten

Sie müssen bestimmte Formvorgaben einhalten:

  • Die Sprinterklausel ist zwingend in Schriftform auszuüben. Schriftlich heißt auf Papier und mit Unterschrift. Das bedeutet, ein Anruf beim Chef, ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail reichen nicht aus! So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14).
  • Sie müssen sich in aller Regel an eine Frist aus dem Aufhebungsvertrag halten. Meistens ist die er zwei Wochen vor gewünschtem Ende des Arbeitsverhältnisses die schriftliche Erklärung abgeben.

Wenn Sie die Formvorgaben missachten, ist die Ausübung der Sprinterklausel unwirksam. Im schlimmsten Fall kann der Arbeitgeber dann auf der Unwirksamkeit beharren und Sie am Vertrag festhalten.

Beispiel: Frau A und ihre Arbeitgeberin B haben einen Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel vereinbart. A erklärt ihrer Arbeitgeberin per E-Mail, dass sie die Sprinterklausel in Anspruch nehmen möchte. Ohne die Reaktion der B abzuwarten, unterschreibt Frau A ihren neuen Arbeitsvertrag und erscheint auch auf wiederholte Nachfrage nicht mehr bei B. Ihre Arbeitgeberin B kündigt der A daraufhin fristlos. Zu Recht?

A hat die Sprinterklausel nicht wirksam ausgeübt und ist daher immer noch zur Arbeit für B verpflichtet. Ihre beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt ihre Arbeitgeberin daher mitunter zur fristlosen Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 AZR 436/17). Mit der Kündigung verliert Frau A jedenfalls ihren Anspruch auf die Sprinterprämie, ggf. sogar die ganze Abfindung.


Arbeitnehmer sollten daher keinesfalls voreilig handeln und sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge beraten lassen.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

4. Reduziert die Sprinterklausel das Arbeitslosengeld?

Ja, dazu kann es kommen. Natürlich ist der Fall für Sie nur relevant, wenn Sie tatsächlich auf Arbeitslosengeld angewiesen sind.

Die Agentur für Arbeit kann unter Umständen das Ruhen des Arbeitslosengelds anordnen. Dann werden bis zu 60% der Abfindung auf das ALG I angerechnet. So sieht es § 158 SGB III vor.

Diese Gefahr besteht allerdings nur, wenn der Zeitraum zwischen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und Ihrem letzten Arbeitstag kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist ist.

Beispiel: Herr M und sein Arbeitgeber C vereinbaren einen Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel. Laut Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist in zwei Monaten. M nimmt die Sprinterklausel in Anspruch und verlässt den Betrieb schon einen Monat nach der Unterzeichnung, ohne eine Anschlussbeschäftigung zu haben. Hier wird die Arbeitsagentur das Ruhen des Arbeitslosengelds anordnen.

Hier finden Sie mehr dazu, warum Sie die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag wahren sollten. Allgemeinere Infos zum Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag haben wir ebenfalls für Sie zusammengestellt.

5. Sprinterprämie richtig versteuern

Bei der Besteuerung ist zwischen „normaler“ Abfindung, also dem Grundbetrag, und der Sprinterprämie zu unterscheiden. Beide Beträge müssen versteuert werden, beim Steuersatz können sich aber Unterschiede ergeben.

Auf den Grundbetrag der Abfindung kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Für die Sprinterprämie ist dies umstritten, s.u.

Die Fünftelregelung

Die Abfindung wird so behandelt, als sei sie über fünf Jahre ausgezahlt worden. Im Einzelnen funktioniert die Rechnung wie folgt:

  • Auf das reguläre Jahreseinkommen wird ein Fünftel der Abfindung aufgerechnet.
  • Dann wird errechnet, wie viel mehr Steuern durch das Fünftel anfallen. Dazu wird die Steuerlast ohne das Fünftel von der Steuerlast mit dem Fünftel abgezogen.
  • Diese Differenz wird dann wieder verfünffacht.

Diese Regelung ist für die meisten Arbeitnehmer finanziell vorteilhaft, da so ein geringerer Steuersatz zur Anwendung kommt.

Ob die Fünftelregelung auch auf die Sprinterprämie angewendet werden kann, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Manche Gerichte haben dieses Vorgehen abgelehnt (so etwa Hessisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid v. 31.5.2021 – 10 K 1597/20). Es gibt aber auch Entscheidungen, in denen die Fünftelregelung für zulässig erachtet wurde (so etwa Finanzgericht Niedersachsen, Urteil v. 8.2.2018 – 1 K 279/17).

Für die steuerliche Beurteilung kann es jedenfalls von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag deutlich macht, dass die Sprinterklausel in seinem Sinne ist.

Übrigens: Sozialversicherungsbeiträge fallen grundsätzlich weder auf die Abfindung noch auf die Sprinterprämie an.

6. Sprinterprämie und Transfergesellschaft

Auch beim Wechsel in eine Transfergesellschaft wird oft eine Sprinterklausel vereinbart.

Die Transfergesellschaft soll Sie weiterqualifizieren und Ihnen bei der Stellensuche helfen.

Der Arbeitgeber will, dass Sie so kurz wie möglich in der Transfergesellschaft verbleiben. Die Verträge mit Transfergesellschaften enthalten daher besonders oft Sprinterklauseln, um Arbeitnehmer zu motivieren, sich möglichst schnell einen neuen Arbeitgeber zu suchen.

Wenn Sie vor Ende der Laufzeit der Transfergesellschaft eine neue Stelle finden, erhalten sie für die Restzeit meistens einen anteiligen Betrag vom Transferkurzarbeitergeld, z.B. 30 %.

7. Muster einer Sprinterklausel

Eine Sprinterklausel kann etwa wie folgt formuliert sein:

Muster

Die Firma ist daran interessiert, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter sobald als möglich zu beenden. Sie bietet daher dem Mitarbeiter an, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem (xx.xx.2024) mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats vorzeitig zu beenden.

Hierzu ist erforderlich, dass der Mitarbeiter der Firma eine schriftliche Beendigungsmitteilung übermittelt.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Firma an den Mitarbeiter in Erhöhung der Abfindung aus Ziffer X dieser Vereinbarung einen weiteren Betrag, der sich rechnerisch aus den monatlichen Bruttovergütungen (Grundvergütung, Abschlagszahlung Bonus, geldwerter Vorteil PKW) für den Zeitraum zwischen dem neuen Beendigungszeitpunkt und dem xx.xx.2024 ergibt. Die gesamte Abfindung ist in diesem Fall, entgegen der Fälligkeitsregelung aus Ziffer X dieser Vereinbarung, im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung zur Zahlung fällig.

Selbstverständlich ersetzt diese Klausel keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fazit

  • Die Sprinterklausel verspricht eine höhere Abfindung, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb vorzeitig verlässt.
  • Der Arbeitnehmer sollte die Klausel nur anwenden, wenn er eine Anschlussbeschäftigung hat. Ansonsten droht eine Sperre oder das Ruhen des Arbeitslosengeldes.
  • Die Sprinterklausel muss schriftlich und innerhalb einer gewissen Frist ausgeübt werden.
  • Sprinterprämie und Abfindung sind zu versteuern. Ob für die Sprinterprämie ebenfalls die Fünftelregelung anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt.
  • Transfergesellschaften bieten gerne Sprinterprämien an, da sie auf die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse gerichtet sind.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews
Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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