Aufhebungsvertrag und Kündigung gleichzeitig vorgelegt 

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Wenn sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen möchte, legt er häufig einen Aufhebungsvertrag gleichzeitig mit einer Kündigung vor. Die Botschaft lautet dann: „Wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, werden Sie gekündigt!“

In diesem Beitrag erklärt Ihnen Herr Gradl, wie Sie sich als Arbeitnehmer am besten verhalten, wenn Ihnen im Personalgespräch ein Aufhebungsvertrag und eine Kündigung gleichzeitig vorgelegt werden. Herr Gradl ist erfahrener Anwalt für Aufhebungsverträge.

  1. Aufhebungsvertrag und Kündigung gleichzeitig erhalten – was tun?
  2. Welche Risiken sind mit einem Aufhebungsvertrag verbunden? 
  3. Welche Folgen drohen, wenn ich nicht unterschreibe?
  4. Darf der Arbeitgeber Aufhebungsvertrag und Kündigung gleichzeitig vorlegen?
  5. Aufhebungsvertrag wegen Drohung wieder rückgängig machen?
  6. Fazit 

1. Aufhebungsvertrag und Kündigung gleichzeitig erhalten – was tun?

Ihr Arbeitgeber droht Ihnen mit einer Kündigung, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben? Vorsicht vor zu schnellem Handeln! Beachten Sie diese Tipps: 

Aufhebungsverträge sind freiwillig

Der Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zur Unterschrift zwingen. 

Anwalt für Aufhebungsverträge aufsuchen

Häufig fühlen sich Mandanten überrumpelt und lassen sich von einer vermeintlich hohen Abfindung im Aufhebungsvertrag blenden. Viele Arbeitnehmer scheuen auch den Konflikt mit ihrem Arbeitgeber und stimmen einem Aufhebungsvertrag zu, nur um einen Streit aus dem Weg zu gehen. Die vermeintlich einfache Lösung ist aber selten die beste. Denn meist bringt ein Aufhebungsvertrag auch Nachteile mit sich, die erst auf einen zweiten Blick erkennbar sind. Darauf gehen wir weiter unten ein.

Unterschreiben Sie daher nicht sofort. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, der den Aufhebungsvertrag prüft. So vermeiden Sie Risiken. Denn ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag ist nur schwer rückgängig zu machen. 

Abfindung nicht nur im Aufhebungsvertrag

Auch nach einer Kündigung können Sie oft mit einer Abfindung rechnen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht der einzige Weg, um eine Abfindungszahlung zu erreichen. 

2. Welche Risiken sind mit einem Aufhebungsvertrag verbunden? 

Trotz der häufig versprochenen Abfindung bringt ein Aufhebungsvertrag auch Risiken mit sich. Diese sollten Sie kennen, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. 

Kein Kündigungsschutz nach Aufhebungsvertrag 

Nach einem Aufhebungsvertrag steht Ihnen anders als bei der Kündigung kein gesetzlicher Schutz zu. Das heißt, Sie können keine Kündigungsschutzklage erheben. Ihr Aufhebungsvertrag ist somit meist nicht mehr rückgängig zu machen. 

Risiken beim Arbeitslosengeld

Im Aufhebungsvertrag stimmen Sie selbst der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu. Deshalb geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie Ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben haben. Das hat meist eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld zur Folge. In der Regel beträgt die Sperrzeit 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Zeit wird auch nicht angehängt, sodass Sie insgesamt weniger Arbeitslosengeld erhalten. 

Hier erfahren Sie mehr zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Möglicherweise ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wenn Sie im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhalten. Gemeint ist, dass die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und Ihrem letzten Arbeitstag kürzer als Ihre Kündigungsfrist ist. Ihre Abfindung wird dann ggf. auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 

Sie verzichten ungewollt auf Ansprüche

Im Aufhebungsvertrag versteckt sich oft eine sogenannte Abgeltungsklauseln. Das führt dazu, dass Sie mit Ihrer Unterschrift erklären, keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber zu haben. So geht Ihnen bares Geld verloren, etwa wegen

  • unbezahlter Überstunden, 
  • nicht genutzter Urlaubstage oder
  • Bonuszahlungen.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie offenen Resturlaub im Aufhebungsvertrag verwerten.

Keine Anhörung des Betriebsrats

Zudem steht Ihnen bei einer Kündigung noch der Betriebsrat zur Seite, der vor Ihrer Kündigung angehört werden muss. Das ist beim Aufhebungsvertrag nicht der Fall. 

Hier erfahren Sie mehr dazu, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die bessere Wahl ist. 

3. Welche Folgen drohen, wenn ich nicht unterschreibe?

Wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, wird Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich seine Drohung in die Tat umsetzen und Ihnen kündigen. 

Damit verschenken Sie in vielen Fällen nichts. Im Rahmen einer Kündigung können Sie ebenfalls oft eine Abfindung durchsetzen. Sie können nämlich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. In diesem Verfahren bieten viele Arbeitgeber doch noch eine Abfindung an. Das hat folgenden Hintergrund: 

Da Kündigungen häufig fehleranfällig sind, stellt ein Prozess für Ihren Arbeitgeber ein hohes Kostenrisiko dar. Wenn er vor Gericht verliert, muss er Ihnen in der Regel für die gesamte Prozessdauer die Vergütung nachbezahlen und Sie wiedereinstellen. Wenn Sie selbst nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, kommt deshalb ein sog. gerichtlicher Vergleich in Betracht (= Einigung vor Gericht). Sie akzeptieren darin die Kündigung. Ihr Arbeitgeber zahlt im Gegenzug eine Abfindung, deren Höhe Sie aushandeln. 

Da Ihr Arbeitgeber vor Gericht meist unter großem Druck steht, ist er hier gelegentlich sogar zu einer höheren Abfindung bereit als noch im Aufhebungsvertrag. 

Doch Vorsicht: Sie haben nur drei Wochen Zeit zur Klageerhebung. Wenn Sie die Frist versäumen, wird Ihre Kündigung nahezu unwiederbringlich wirksam und eine Abfindung wird unrealistisch. Ihnen bleibt sogar noch weniger Zeit (nur wenige Tage), wenn Sie die Kündigung wegen mangelnder Vollmacht des Unterzeichners zurückzuweisen möchten.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

4. Darf der Arbeitgeber Aufhebungsvertrag und Kündigung gleichzeitig vorlegen?

Diese Frage werden Sie sich stellen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag wegen der gleichzeitig vorgelegten Kündigung bereits unterschrieben haben. 

Ob der Arbeitgeber Aufhebungsvertrag und Kündigung gleichzeitig vorlegen durfte, kommt auf den Einzelfall an: 

Grundlegendes

Nach der Rechtsprechung ist die Drohung mit einer Kündigung nur zulässig, wenn Ihr Arbeitgeber im konkreten Fall eine Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Sie ist widerrechtlich, wenn Ihr Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kündigungsschutzklage tatsächlich Erfolg gehabt hätte. Sie wird aber widerrechtlich sein, wenn Ihr Arbeitgeber überhaupt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Kündigung hat. 

Die Drohung muss nicht direkt ausgesprochen werden, sondern kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalls konkludent ergeben.

Urteile & Beispiele

Widerrechtlich ist eine Drohung mit einer Kündigung, wenn wegen Fristablaufs keine Kündigung mehr hätte erklärt werden können (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.03.2021, 23 Sa 1381/20). 

Droht Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, darf er dies in aller Regel nur, wenn er Sie zuvor abgemahnt hat. 

Auch die Aussage des Arbeitgebers, dass der Betriebsrat zu einer außerordentlichen Kündigung angehört werden soll, kann als Drohung mit einer Kündigung verstanden werden (ArbG Eisenach, Urt. v. 17.04.2008, 5 Ca 1581/07). 

Für die Widerrechtlichkeit der Drohung ist es unerheblich, wenn die Drohung durch einen Mitarbeiter erfolgt, der eigentlich gar nicht zur Kündigung berechtigt ist (BAG, Urt. v. 15.12.2005, 6 AZR 197/05). 

Eine widerrechtliche Drohung wurde aber verneint, wenn erhebliche Pflichtverletzungen wie etwa die Begehung einer Straftat im Raum stehen und somit eine fristlose Kündigung möglich erscheint (BAG, Urt. v. 24.02.2022, 6 AZR 333/21). 

Eine solche Kündigung und somit auch die Drohung ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn der Arbeitnehmer ein falsches COVID-19 Impfzertifikat vorlegt, um sich unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder tarifliche Impfprämien zu erschleichen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.07.2023, 5 Sa 318/22). 

Ebenso entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge von Kündigung und Angebot des Aufhebungsvertrags. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Kündigungsgespräch eine Kündigung übergibt und erst nach der Übergabe der Kündigung einen Aufhebungsvertrag anbietet, haben Sie die Wahl. Da die Kündigung schon ausgesprochen wurde, kann nicht mehr von einer Drohung die Rede sein (ArbG Berlin, Urt. v. 29.06.2006, 38 Ca 4902/06). 

Entscheidend ist, dass Ihr Arbeitgeber mit dem unbedingten Ausspruch der Kündigung für den Fall der Nichtannahme des Vertrages droht. Stellt Ihr Arbeitgeber neben der Kündigung noch weitere Maßnahmen in Aussicht, kann nicht von einer Drohung gesprochen werden (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 06.08.2008, 4 Ca 3086/08). 

Die Widerrechtlichkeit ist ebenso abzulehnen, wenn Sie bei den Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

5. Aufhebungsvertrag wegen Drohung wieder rückgängig machen?

Wenn Sie von einer widerrechtlichen Drohung betroffen sind, können Sie nach § 123 I BGB den Aufhebungsvertrag anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Ende der Zwangslage. 

Die Anfechtung bewirkt, dass der Aufhebungsvertrag ex tunc, also von Beginn an, nichtig ist. Ihr Arbeitsverhältnis besteht damit wieder in seiner ursprünglichen Form. Gleichzeitig können Sie auch die ausgebliebenen Gehaltszahlungen verlangen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber in Annahme des beendeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr gezahlt hat. 

Eine Abfindung müssen Sie in der Regel zurückzahlen. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen Sie die Abfindung nach der Anfechtung sogar behalten dürfen (§ 814 BGB).

6. Fazit 

  • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag und eine Kündigung gleichzeitig vorlegt, ist Vorsicht geboten. 
  • Unterschreiben Sie nicht vorschnell, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten. 
  • Ein Aufhebungsvertrag scheint zwar attraktiv, birgt aber auch Risiken.
  • Er hat insbesondere Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 
  • Unterschreiben Sie den Vertrag nicht, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen wahrscheinlich kündigen. Dann besteht für Sie aber die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage und einer gerichtlichen Einigung samt Abfindung. 
  • Die Drohung mit einer Kündigung ist nur zulässig, wenn Ihr Arbeitgeber im konkreten Fall eine Kündigung in Betracht ziehen durfte. 
  • Ist die Drohung widerrechtlich, können Sie den Vertrag anfechten. Das Arbeitsverhältnis besteht dann wieder. 

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
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Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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