Im Aufhebungsvertrag den Resturlaub abgelten lassen

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Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden, sollten Sie sicherstellen, dass Ihnen Ihr Resturlaub ausbezahlt wird. Wir erfahren Sie vom Anwalt für Aufhebungsverträge, wie Sie Ihren offenen Urlaub richtig verwerten.

Update: Resturlaub verfällt und verjährt nicht mehr ohne Weiteres. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich die neuen Urteile des Bundesarbeitsgerichts zunutze machen.

Inhalt

  1. Verfällt der Resturlaub nach einem Aufhebungsvertrag?
  2. Muss ich meinen Resturlaub noch vor Vertragsende nehmen?
  3. Wann kann ich mir Resturlaub auszahlen lassen?
  4. Wie viel Resturlaub steht mir zu?
  5. Update: Urlaub verjährt und verfällt nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
  6. Wie viel erhalte ich pro ausgezahlten Urlaubstag?
  7. Was gilt für den Urlaubsanspruch bei Freistellung?
  8. Kann ich im Aufhebungsvertrag versehentlich auf den Urlaubsanspruch verzichten?
  9. Verfällt der Urlaub, der für die Zeit nach dem Ausscheiden genehmigt wurde?
  10. Fazit

1. Verfällt der Resturlaub nach einem Aufhebungsvertrag?

Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag ab, beenden Sie damit Ihr Arbeitsverhältnis. Resturlaub, den Sie nicht mehr nehmen konnten, ist Ihnen dann auszuzahlen. Sie erhalten also Geld für jeden offenen Urlaubstag. Ihr Urlaubsanspruch verfällt somit nach einem Aufhebungsvertrag nicht automatisch.

Achtung: Es besteht trotzdem das große Risiko, dass Sie im Aufhebungsvertrag unfreiwillig auf Ihren Resturlaub verzichten.

Deshalb sollten Sie insbesondere diese drei Gefahren meiden:

  • Aufhebungsverträge enthalten fast immer sog. Abgeltungs- oder Erledigungsklauseln. Darin ist geregelt, dass mit der Unterzeichnung des Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und erledigt sind. Unterzeichnen Sie daher nie einen Aufhebungsvertrag, ohne vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie verzichten sonst möglicherweise auf alle Ihre Ansprüche und damit auch auf die Auszahlung Ihres Resturlaubs.
  • Werden Sie schon vor Vertragsende von der Arbeit freigestellt, darf der Arbeitgeber diese Zeit ggf. mit Ihrem Resturlaub verrechnen. Dem sollten Sie vorbeugen.
  • Lassen Sie von einem Experten für Aufhebungsverträge berechnen, wieviel Resturlaub Ihnen zusteht und halten Sie dies im Aufhebungsvertrag fest.

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2. Wann muss ich meinen Resturlaub noch vor Vertragsende nehmen?

Auch nach Unterschrift eines Aufhebungsvertrags bleibt es grundsätzlich dabei, dass Sie Ihren Resturlaub während der verbleibenden Zeit im Betrieb „in natura“ nehmen müssen. Das Gesetz will also, dass Sie tatsächlich freinehmen. Eine Auszahlung kommt nur unter den u.g. Voraussetzungen in Betracht.

Schickt Ihr Arbeitgeber Sie daher nach der Unterschrift in den Urlaub, verfallen diese Urlaubstage damit grundsätzlich. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, proaktiv auf den Arbeitgeber zuzugehen und um die Verwertung des Urlaubs zu bitten.

Nach einem Aufhebungsvertrag werden Sie vor allem in folgenden Fällen Ihren Urlaub in natura nehmen müssen:

  • Wenn Sie nicht von der Arbeit freigestellt werden und daher auch in der Auslaufphase weiterarbeiten müssen. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie während dieser Zeit in den Urlaub, gehen diese Urlaubstage damit grundsätzlich unter.
  • Wenn Sie im Aufhebungsvertrag von der Arbeit bezahlt freigestellt werden und Ihr Arbeitgeber Sie zugleich in den Urlaub schickt. Da Sie ohnehin schon wegen der Freistellung frei haben, bewirkt dies nur die Anrechnung Ihrer Urlaubstage auf die Freistellung. Dies lässt sich verhindern, indem Sie ausdrücklich die Verrechnung von Urlaub und Freistellung im Aufhebungsvertrag ausschließen.

Tipp: Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, Ihnen in der Auslaufphase einseitig Urlaub zu gewähren. Sie können also auch gegen Ihren Willen „in den Urlaub geschickt werden“. Ihr Arbeitgeber kann sogar den Zeitraum für den Urlaub festlegen, wenn nur dadurch gewährleistet werden kann, dass der Urlaub tatsächlich genommen wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Festlegung des neuen Urlaubszeitraums für Sie „unzumutbar“ wäre. Hierfür gelten allerdings hohe Anforderungen – die finanziellen Nachteile aufgrund einer Stornierung des Urlaubs reichen nicht aus.

Umgekehrt gilt dies nicht: Sie dürfen den Urlaub nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers nehmen. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann sogar ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Allerdings sind Urlaubswünsche zu genehmigen, wenn nicht „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“ (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Ihr Arbeitgeber muss eine Ablehnung Ihres Urlaubsantrags also gut begründen können.

3. Wann kann ich mir Resturlaub auszahlen lassen?

Sie haben zumindest dann einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage, wenn Sie Ihren Resturlaub nicht vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nehmen konnten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Nach überzeugender Rechtsauffassung genügt es, dass Ihnen nach Ihrem letzten Arbeitstag noch Urlaubstage zustehen. Ob Sie sich zuvor darum bemüht haben, diese noch als echten Urlaub zu verwerten, spielt keine Rolle.

Bei einem Aufhebungsvertrag wird es häufig hierzu kommen. In vielen Fällen soll das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet werden, sodass eine baldige Auflösung vereinbart wird und Sie Ihren Urlaub nicht mehr in natura nehmen.

Beispiel: Sie schließen mit Ihrem Arbeitgeber am 24.10. einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit, der vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 31.10. endet. Sie haben noch 15 Tage Resturlaub. Im verbleibenden Zeitraum werden Sie Ihren ganzen Resturlaub nicht mehr nehmen können. Die verbleibenden Urlaubstage werden daher abgegolten.

In vielen Fällen wird Ihr Arbeitgeber Ihnen auch aufgrund dringender betrieblicher Belange keinen Urlaub mehr gewähren. Beispielsweise, weil Sie einen neuen Mitarbeiter einarbeiten oder wichtige Projekte abschließen müssen. Auch in diesen Fällen können Sie die Auszahlung Ihrer Urlaubstage fordern.

Auch bei einer Freistellung ohne Anrechnung auf den Urlaub können Urlaubstage übrig bleiben. Hier können Sie dann ebenfalls eine Auszahlung der Urlaubstage verlangen, sofern Sie den Urlaub nicht mehr nehmen konnten.

Achtung: Die Auszahlung von Resturlaub kann die Auszahlung von Arbeitslosengeld I verschieben. Wir empfehlen deshalb in der Regel, im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einzuhalten. So vermeiden Sie, dass Ihnen eine Ruhenszeit verhängt wird. Eine Ruhenszeit führt faktisch dazu, dass Ihre Abfindung und Ihre Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld nach dem Aufhebungsvertrag angerechnet werden.

4. Wie viel Resturlaub steht mir zu?

Sie haben pro Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub. Die genaue Zahl Ihrer Urlaubstage berechnet sich nach der Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche. Für jeden Wochenarbeitstag erhalten Sie vier Tage Urlaub.

  • Beispiel 1: Arbeiten Sie fünf Tage pro Woche, stehen Ihnen 20 Tage Urlaub zu.
  • Beispiel 2: Arbeiten Sie drei Tage pro Woche, kommen Sie auf 12 Tage Urlaub.

Selbstverständlich können Sie durch Arbeits- oder Tarifvertrag zusätzliche Urlaubstage erhalten.

Tipp: Es kann sich lohnen, das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag hinauszuzögern. Verlassen Sie den Betrieb erst in der zweiten Jahreshälfte (also ab dem 1.7.), haben Sie den vollen Urlaubsanspruch. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich Abweichungen geregelt sind. Endet Ihr Arbeitsverhältnis dagegen schon in der ersten Jahreshälfte, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Sie haben dann Anspruch auf so viele Zwölftel des Jahresurlaubs, wie das Arbeitsverhältnis volle Monate in dem Jahr bestanden hat. Scheiden Sie beispielsweise zum 30.6. aus dem Betrieb aus, haben Sie für die sechs vollen Monate des Bestehens einen Anspruch auf 6/12, also die Hälfte des Jahresurlaubs – bei der 5-Stunden-Woche wären das zehn Tage Urlaub.

Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Laufe des Jahres einen Aufhebungsvertrag, haben Sie vielleicht noch nicht Ihren gesamten Jahresurlaub verbraucht. Sie haben also noch einen „Resturlaub“, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Da ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis meist ohne lange Frist beenden soll, ist dies häufig der Fall.

Beispiel: Im März schließen Sie den Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber und vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zum August enden soll. Sie haben zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Tage Urlaub im Januar genommen. Die verbleibenden 15 Tage hätten Sie eigentlich im November einsetzen wollen.

5. Update: Urlaub verjährt nicht mehr und Urlaub verfällt nicht mehr

Dank zweier aktueller Urteile des Bundesarbeitsgerichts stehen Ihnen unter Umständen hohe Zahlungen für ungenutzten Resturlaub zu.

Die beiden Entscheidungen besagen, dass ungenutzter Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne Weiteres am Ende des Jahres verfällt. Dazu kommt es nur, wenn der Arbeitgeber vorher auf Ihren offenen Urlaub hinweist, Sie auffordert, diesen zu nutzen, und Sie über den drohenden Verfall informiert. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, tritt nicht einmal Verjährung ein.

Sie können also offene Urlaubstage aus sämtlichen Jahren Ihrer Beschäftigung im Aufhebungsvertrag verwerten!

Die meisten Arbeitgeber sind den genannten Anforderungen in der Vergangenheit nicht gerecht geworden. Unzählige Arbeitnehmer können daher auf zahlreiche offene Urlaubstage zurückgreifen.

Wir empfehlen Ihnen zu überprüfen, wie viele Urlaubstage Sie in den letzten Jahren Ihrer Beschäftigung nicht genutzt haben. Für sämtliche dieser Tage können Sie eine Geldzahlung verlangen. Das sollte im Aufhebungsvertrag unbedingt berücksichtigt werden!

6. Wie viel erhalte ich pro ausgezahlten Urlaubstag?

Nachdem Sie die Anzahl Ihrer offenen Urlaubstage ermittelt haben, ist nun interessant, wie viel Sie pro Urlaubstag denn erhalten. Die Berechnung Ihrer Urlaubsabgeltung richtet sich nach § 11 BUrlG. Danach ist wie folgt vorzugehen: 

  • Sie multiplizieren Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der letzten drei Monate mit 3. Welche Zahlungen dabei im Einzelnen zu berücksichtigen sind, erfahren Sie sogleich. 
  • Multiplizieren Sie diesen Wert nun mit der Anzahl Ihrer offenen Urlaubstage. 
  • Das Ergebnis dieser Rechnung dividieren Sie mit der Anzahl Ihrer üblichen Arbeitstage in den letzten 13 Wochen (bei einer Fünf-Tage-Woche also Faktor 65). Ob Sie tatsächlich gearbeitet haben, krank waren oder Feiertage in den Bezugsrahmen fallen, spielt keine Rolle. 

Der so errechnete Betrag ergibt die Urlaubsabgeltung, die Ihnen brutto zusteht. Darauf sind allerdings Sozialabgaben und Steuern zu zahlen. 

Beim durchschnittlichen Monatsverdienst sind zu berücksichtigen:

  • Ihr gewöhnlicher, regulärer Arbeitslohn
  • Bereitschaftsvergütung
  • Zuschläge für Schichtdienst etc.
  • Zulagen 

Keinen Eingang in die Rechnung findet hingegen: 

  • Überstundenvergütung der letzten 13 Wochen 
  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Tantieme

7. Was gilt für den Urlaubsanspruch bei Freistellung?

In der Praxis wird Ihr Arbeitgeber Sie nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags häufig freistellen. Die Freistellung kann auch bereits im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Bei einer Freistellung müssen Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen und können sich etwa um die Suche nach einer Anschlussstelle kümmern. Ohne Freistellung müssen Sie hingegen auch während der Auslaufphase zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin zur Arbeit erscheinen. Ob es hierzu kommt, hängt vom Einzelfall ab – ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht. Die bezahlte Freistellung ist die Regel, Sie werden also grundsätzlich unverändert weiterbezahlt.

Tipp: Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherung durch die Freistellung müssen Sie in der Regel nicht fürchten. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts „endet“ das Arbeitsverhältnis nämlich erst mit dem vereinbarten Ablauf, nicht aber schon mit der Freistellung. Auch während einer Freistellung besteht somit Ihre gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort.

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber während der Auslaufphase freigestellt, stellt sich die Frage, ob damit auch Ihr Resturlaub verbraucht wird. Mit anderen Worten: Wird die Freistellung auf die restlichen Urlaubstage angerechnet? Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage gibt es nicht – ob eine Anrechnung erfolgt, ist von Fall zu Fall verschieden. Die Freistellung alleine führt also noch nicht zum Verbrauch des Resturlaubs und ist auch nicht automatisch als Urlaubsgewährung zu verstehen. Unter den folgenden zwei Voraussetzungen wird Ihr Urlaub allerdings auf die Freistellung angerechnet:

  • Im Aufhebungsvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass mit der Freistellung auch Ihr Urlaub abgegolten ist. Zu beachten ist, dass die Anrechnung nicht nachträglich vereinbart werden kann. Wurden Sie also für die Auslaufphase bezahlt freigestellt und fällt Ihrem Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf, dass noch Urlaubstage übrig sind, hat grundsätzlich Ihr Arbeitgeber das Nachsehen. Verbliebene Urlaubstage sind Ihnen dann auszuzahlen.
  • Diese Freistellung erfolgt unwiderruflich. Bei einer widerruflichen Freistellung behält der Arbeitnehmer nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seine Urlaubsansprüche, sodass diese bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten sind (vgl. BAG, Urteil vom 14.3.2006 – Az. 9 AZR 11/05).

8. Kann ich im Aufhebungsvertrag versehentlich auf den Urlaubsanspruch verzichten?

Ja, häufig findet sich in einem Aufhebungsvertrag eine „Abgeltungs- und Erledigungsklausel“ wie

„Die Parteien sind sich einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, bekannt oder unbekannt, erledigt sind.“ 

Auf Ihren Urlaub selbst können Sie zwar nicht wirksam verzichten. Sie behalten also, auch wenn Sie eine solche Klausel unterzeichnen, Ihre Urlaubsansprüche.

Aber Achtung: Das gilt uneingeschränkt nur für Ihren gesetzlichen Mindesturlaub (§ 13 BUrlG). Ihr vertraglicher Mehrurlaub kann per Erledigungsklausel verlorengehen. Außerdem wird Ihnen eine solche Klausel zum Verhängnis, wenn Sie sich Ihren Resturlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen wollen. Auf diesen reinen Geldanspruch können Sie nämlich sehr wohl wirksam verzichten.

Zuletzt ein Hinweis: Seien Sie bei einer Abgeltungs- und Erledigungsklausel immer vorsichtig. Eine derartige Formulierung ist extrem weit gefasst und kann für Sie unerwartete Folgen haben. Bevor Sie eine solche Klausel unterzeichnen, sollten Sie sich daher stets mit Ihrem Anwalt für Aufhebungsverträge beraten.

9. Verfällt der Urlaub, der für die Zeit nach dem Ausscheiden genehmigt wurde?

In manchen Fällen hat Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub bereits weit im Voraus genehmigt. Schließen Sie nun vor dem Urlaub unerwartet einen Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, ob Ihre Urlaubstage verfallen.

Selbstverständlich steht Ihnen Ihr Urlaub weiterhin zu. Da der Urlaub in einen Zeitraum fallen würde, in dem Sie nicht mehr für Ihren Arbeitgeber tätig sind, wird die Festlegung hinfällig. Sie behalten daher Ihre Urlaubstage und können diese „neu verteilen“. Gelingt es Ihnen nicht mehr, den Urlaub tatsächlich zu nehmen oder auf eine Freistellung anzurechnen, werden die Urlaubstage ausbezahlt.

Betrifft Ihr Urlaubsantrag einen Zeitraum zwischen Unterschrift des Aufhebungsvertrags und Ihrem letzten Arbeitstag, bleibt es natürlich dabei, dass Sie wie beantragt frei haben.

Fazit

  • Mit einem Aufhebungsvertrag verfällt Ihr Resturlaub nicht automatisch. Allerdings besteht das Risiko, dass Sie ungewollt auf Ihren Urlaubsanspruch verzichten.
  • Der Urlaub kann und muss grundsätzlich „in natura“, also als tatsächlicher Urlaub genommen werden.
  • Resturlaub kann aber auch ausbezahlt werden, sofern Sie ihn wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können – vor allem bei kurzfristigen Aufhebungsverträgen und vielen Resturlaubstagen kommt eine Auszahlung in Betracht.
  • Ihnen steht grundsätzlich pro Wochenarbeitstag vier Tage gesetzlicher Mindesturlaub zu.
  • Häufig wird Ihr Arbeitgeber Sie für die Zeit zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freistellen. Die Freistellung wird nur dann auf restliche Urlaubstage angerechnet, wenn eine Anrechnung im Aufhebungsvertrag vereinbart wird und sie unwiderruflich ist.
  • Durch eine Abgeltungs- und Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag verzichtet der Arbeitnehmer auf nahezu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dies kann im Einzelfall auch Ansprüche im Zusammenhang mit dem Resturlaub betreffen.
  • Bereits genehmigter Urlaub, der für einen Zeitraum nach dem vorgesehenen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses genommen wurde, verfällt nicht. Er muss dann vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses genommen oder ausbezahlt werden.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews
Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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