Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung

Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Georg Gradl, Starnberg, ADVOLAW
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In einem Aufhebungsvertrag ist oft vereinbart, dass Sie zunächst weiterbezahlt werden, aber nicht arbeiten müssen. Man spricht von einer bezahlten Freistellung. Dabei ist Vorsicht geboten.

Hier erfahren Sie vom Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge, worauf Sie beim Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung achten müssen.  

Inhalt

1. Was ist eine bezahlte Freistellung? 
2. Sieht jeder Aufhebungsvertrag die bezahlte Freistellung vor? 
3. Welches Gehalt steht mir während einer bezahlten Freistellung zu? 
4. Verliere ich durch einen Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung meinen Resturlaub?
5. Was passiert mit offenen Überstunden? 
6. Bin ich während der Freistellung krankenversichert? 
7. Darf ich während der Freistellung eine neue Stelle antreten? 
8. Beginnt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld schon mit der Freistellung zu laufen? 
9. Fazit 

1. Was ist eine bezahlte Freistellung? 

In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass Ihr Arbeitsvertrag endet. Der Arbeitsvertrag endet dann zum vereinbarten Datum.

Für die verbleibende Zeit können Sie sich auf eine bezahlte Freistellung einigen. Die Freistellung beendet nicht Ihr Arbeitsverhältnis. Sie entbindet Sie viel mehr von Ihrer vertraglichen Pflicht zur Arbeitserbringung. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen hingegen weiterhin einen Lohn aus.

Kurz gesagt: 
Sie erhalten weiterhin Ihr Gehalt, ohne hierfür arbeiten zu müssen.   

Die Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann Ihr Arbeitgeber endgültig keine Arbeit mehr von Ihnen verlangen. Bei einer widerruflichen Freistellung darf er Sie hingegen an den Arbeitsplatz zurückbeordern. In der Praxis ist meist von einer unwiderruflichen Freistellung auszugehen, wenn die Widerruflichkeit dem Aufhebungsvertrag nicht eindeutig zu entnehmen ist.

Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht nach Belieben freistellen. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet nämlich einen Beschäftigungsanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Möchte Ihr Arbeitgeber Sie einseitig freistellen, muss er beweisen können, dass Ihm eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im Aufhebungsvertrag stimmen Sie der Freistellung hingegen selbst zu. Das genügt.  

2. Sieht jeder Aufhebungsvertrag die bezahlte Freistellung vor? 

Den Inhalt eines Aufhebungsvertrags bestimmen allein die Vertragsparteien, also Sie und Ihr Arbeitgeber. Ein Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung ist daher Verhandlungssache. Aus zwei Gründen kommt es recht häufig zu ihm: 

  • Ihr Arbeitgeber wird Ihnen einen Aufhebungsvertrag oft anbieten, damit er das Arbeitsverhältnis nicht einseitig mit dem Ausspruch einer Kündigung beenden muss. So entgeht er den Risiken eines Kündigungsschutzprozesses. Ihr Arbeitgeber hat also durchaus ein Interesse daran, dass Sie dem Vertrag zustimmen. Dies können Sie von einer bezahlten Freistellung abhängig machen.
  • In manchen Fällen ist der Arbeitgeber selbst daran interessiert, Sie sofort freizustellen. Davon ist auszugehen, wenn er Sie nicht weiter im Betrieb sehen möchte, etwa nach Wettbewerbsverstößen, Mobbinghandlungen, Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder anderen schweren Pflichtverletzungen. Auch wenn der Wechsel auf eine andere Stelle unmittelbar bevorsteht, stellen Arbeitgeber gelegentlich unentgeltlich frei.  

Besonders häufig enthält der Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer und andere Führungskräfte eine bezahlte Freistellung. Grund ist, dass die Zusammenarbeit viel Vertrauen erfordert, das nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags oft untergeht.

3. Welches Gehalt steht mir während einer bezahlten Freistellung zu? 

In der Regel wird vereinbart, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen für die Zeit Ihrer Freistellung den vollen Lohn fortzahlt. Da der Inhalt des Aufhebungsvertrags Verhandlungssache ist, kann auch eine andere Abmachung getroffen werden (bis hin zur gänzlich unbezahlten Freistellung). Abweichende Einigungen sind allerdings unüblich.

4. Verliere ich durch einen Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung meinen Resturlaub?

Eine wichtige Frage ist, wie sich die bezahlte Freistellung auf Ihre offenen Urlaubstage und Überstunden auswirkt. Der Inhalt des Vertrags hat hier entscheidenden Einfluss. 

Arbeitnehmer sollten vermeiden, dass Ihre offenen Überstunden und Urlaubstage bereits mit der bezahlten Freistellung verrechnet werden. Diese Handhabe ist bei unwiderruflichen Freistellungen üblich. Sie muss sich allerdings hinreichend klar aus dem Aufhebungsvertrag ergeben. Sie haben daher auch nach einer Freistellung noch gute Chancen, Ihren offenen Resturlaub in Geld ausgezahlt zu erhalten, wenn die Anrechnung nicht ausdrücklich im Aufhebungsvertrag geregelt ist. Außerdem muss Ihnen zugesichert werden, dass Sie während „des Urlaubs“ bezahlt werden (was bei einer bezahlten Freistellung der Fall ist). 

Achtung: Bereits im Arbeitsvertrag kann geregelt sein, dass offener Resturlaub auf eine Freistellung angerechnet wird. Sehen Sie daher in jedem Fall auch im Arbeitsvertrag nach. 

Eine nachträgliche Änderung ist nicht mehr möglich. Bemerkt Ihr Arbeitgeber also erst nach der Unterzeichnung des Vertrags, dass Ihre Urlaubstage oder Überstunden nicht mit abgegolten wurden, geht das zu seinen Lasten. Sie können dann meist die Abgeltung in Geld verlangen. 

Bei der widerruflichen Variante können hingegen Urlaubstage mit der Freistellung nicht abgegolten werden. Sie müssen Ihre durch den Urlaubsanspruch zustehende Freizeit nämlich selbstbestimmt und uneingeschränkt nutzen können. Wenn der Widerruf Ihrer Freistellung jederzeit erfolgen kann, ist dies nicht der Fall. 

Eine attraktive Alternative ist der finanzielle Ausgleich offener Urlaubstage. Werden die Urlaubstage nicht vollständig mit der bezahlten Freistellung verrechnet, haben Sie darauf automatisch Anspruch, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Allerdings kann es sich anbieten, die finanzielle Abgeltung ausdrücklich im Aufhebungsvertrag zu regeln. 

Mehr zum Resturlaub im Aufhebungsvertrag.

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5. Was passiert mit offenen Überstunden? 

Für offene Überstunden gilt Ähnliches: 

  • Enthält der Aufhebungs- oder Arbeitsvertrag keine Regelung, wonach offene Überstunden mit der bezahlten Freistellung zu verrechnen sind, stehen Ihnen diese weiterhin zu. Schließlich haben Sie auch eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht. Sie können am Ende des Arbeitsverhältnisses daher grundsätzlich die Auszahlung verlangen. Es kann sich lohnen, die Höhe der Ansprüche im Aufhebungsvertrag festzuhalten. 
  • Sieht der Aufhebungsvertrag hingegen ausdrücklich vor, dass mit der bezahlten Freistellung auch Ihre Überstunden untergehen, steht dem rechtlich nichts entgegen. Die Verrechnung ist auch möglich, wenn Sie nur widerruflich freigestellt werden (anders als bei Urlaubsansprüchen). 
  • Eine sog. Abgeltungs- oder Erledigungsklausel kann auch Ansprüche auf Überstundenbezahlung oder Freizeitausgleich erfassen. Daher ist Vorsicht geboten: Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche, ohne mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben. 

6. Bin ich während der Freistellung krankenversichert? 

An dieser Stelle wird wichtig, dass die Freistellung selbst nicht Ihr Arbeitsverhältnis beendet. Auch wenn Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen, sind Sie weiterhin Mitarbeiter des Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag endet erst mit dem Datum, welches im Aufhebungsvertrag festgehalten wird. 

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen knüpfen an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Daher sind Sie auch während Ihrer Freistellung grundsätzlich krankenversichert. Etwas anderes gilt nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen allerdings, wenn 

  • Ihr Bruttoarbeitslohn während der bezahlten Freistellung unter 70% Ihrer bisherigen Vergütung beträgt oder
  • Sie mehr als zehn Jahre bezahlt freigestellt werden. 

Es ist allerdings offen, ob das Bundessozialgericht dieser Auffassung folgt. 

Ihr Arbeitslohn ist während der Freistellung auch grundsätzlich voll beitragspflichtig.

7. Darf ich während der Freistellung eine neue Stelle antreten? 

Treten Sie eine neue Stelle während Ihrer bezahlten Freistellung an, sollten Sie vorsichtig sein. Das gilt insbesondere für widerrufliche Freistellungen. Denn nun haben Sie zwei Arbeitsverträge geschlossen, von denen Sie nur einen erfüllen können. Der Widerruf Ihrer Freistellung ist jederzeit möglich. 

Bei der unwiderruflichen Freistellung sind Sie an der Aufnahme einer anderen Arbeit weniger gehindert. Beachten Sie aber, dass Sie meist einem Wettbewerbsverbot unterliegen – auch während der bezahlten Freistellung (Ausnahme s. sogleich). Sie dürfen daher nicht für Konkurrenten oder auf eigene Rechnung im Geschäftsfeld Ihres Noch-Arbeitgebers tätig werden. Ein Verstoß gegen diese Klausel kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Auch enthalten einige Aufhebungsverträge sog. Anrechnungsklauseln. Danach müssen Sie (teilweise) Ihren Verdienst an den Arbeitgeber abtreten, sofern Sie ihn während der Freistellung erworben haben. Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag vorgesehen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23.2.2021 – 5 AZR 314/20). Anrechnungsklauseln haben allerdings auch einen Vorteil: Sie hebt zugleich Ihr Wettbewerbsverbot auf. Sie können also gleich bei einem Konkurrenten beginnen und sich die Stelle sichern. 

Übrigens: Der Arbeitgeber darf sich nur den Verdienst anrechnen lassen, den Sie außerhalb Ihres Urlaubs verdienen (relevant, wenn Freistellung und Urlaub verrechnet werden). 

8. Beginnt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld schon mit der Freistellung zu laufen? 

Ein Teil Ihres monatlichen Bruttolohns wird bei einem sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältnis für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wurde dieser Beitrag in mindestens 12 der letzten 30 Monate geleistet, haben Sie im Falle der Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG I. Die Agentur für Arbeit kann allerdings einen Zeitraum bestimmen, in welchem Sie kein ALG I erhalten. Diese Zeiträume nennt man Sperrzeiten.

Eine Sperrzeit wird unter anderem verhängt, wenn Sie aktiv Einfluss auf die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses genommen haben. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts haben Sie genau das mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags getan. Sie haben sich nicht gegen Ihre Entlassung gewehrt und nehmen diese aktiv hin. 

Mehr zur Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag.

Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Ende Ihres Arbeitsvertrags. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie unwiderruflich freigestellt wurden. In diesen Fällen beginnt die Sperrzeit zeitgleich mit dem Datum der Freistellung. § 159 SGB III stellt nämlich auf die Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses ab. Mit der Freistellung mag Ihr Arbeitsverhältnis nicht enden, Ihre Beschäftigung tut es allerdings. 

Bei einer bezahlten Freistellung ist diese Handhabe vorteilhaft für Sie. Ihr ALG I wird Ihnen zum Teil in einem Zeitabschnitt gesperrt, in dem Sie weiterhin Ihren Lohn erhalten. So wird die Sperrzeit weniger „spürbar“ für Sie. 

Beispiel: 

Sie schließen am 31.07.2021 einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber und werden sofort bezahlt freigestellt. Das Arbeitsverhältnis endet am 30.09.2021. Die Agentur für Arbeit verhängt eine zwölfwöchige Sperrzeit. 

In der Zeit vom 31.07 – 30.09 vergehen bereits 8 Wochen Ihrer Sperrzeit, in welchen Sie weiterhin Lohn ausgezahlt bekommen. „Spürbar“ wird die Sperrzeit für Sie erst ab Oktober, da Sie nun weder Lohn noch ALG I ausgezahlt erhalten. Die Sperrzeit läuft nun allerdings nur noch 4 Wochen.  

Würde die Sperrzeit erst bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses beginnen, wären die gesamten 12 Wochen „spürbar“ für Sie. Schließlich erhalten Sie dann diese gesamte Zeit über weder Ihren Lohn noch ALG I. 

Achtung: Es bleibt allerdings bei einem gewichtigen Nachteil der Sperrzeit. Die maximale Bezugsdauer des ALG I kürzt sich um die Sperrzeit. Mögen die ersten Wochen der Sperrzeit auch in die Zeit fallen, in der Sie bezahlt freigestellt sind – Sie erhalten trotzdem insgesamt weniger ALG I, wenn Sie die Bezugsdauer ausschöpfen. Um eine Sperrzeit zu vermeiden, lassen Sie sich von einem Anwalt für Aufhebungsverträge beraten.

9. Fazit 

  • Bei einer bezahlten Freistellung müssen Sie keine Arbeit mehr erbringen. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen weiterhin Lohn, üblicherweise in voller Höhe.
  • Die Freistellung beendet nicht Ihr Arbeitsverhältnis. Das geschieht durch den Aufhebungsvertrag. 
  • Ob Sie durch einen Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung Ihren Resturlaub oder Ihre offenen Überstunden verlieren, hängt entscheidend vom Inhalt des Vertrags ab.
  • Suchen Sie vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf.  
  • Sie sind während Ihrer bezahlten Freistellung grundsätzlich krankenversichert.
  • Sie dürfen während einer unwiderruflichen Freistellung grundsätzlich eine neue Stelle antreten. Zu beachten sind allerdings Konkurrenzklauseln in Ihrem Arbeitsvertrag. 
  • Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beginnt bereits mit der Freistellung zu laufen. Hierdurch wird die Sanktion für Sie weniger „spürbar“. Insgesamt wird Ihr Bezugszeitraum allerdings gekürzt.  

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
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