Aufhebungsvertrag für Trainer und Sportdirektoren im Profifußball

Fußballstadion - Aufhebungsvertrag für Trainer - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Georg Gradl, Starnberg, ADVOLAW
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Soll der Vertrag eines Trainers oder Sportdirektors im Profifußball beendet werden,  ist der Aufhebungsvertrag das Mittel der Wahl. Allerdings sind in der Branche einige Besonderheiten zu beachten. Georg Gradl, Anwalt für Aufhebungsverträge, erklärt die wesentlichen Unterschiede.

Inhalt

  1. Wichtige Besonderheit im Profifußball: Verträge sind fast immer befristet
  2. Der Trainer oder Sportdirektor möchte den Verein verlassen
  3. Der Verein möchte sich vom Trainer oder Sportdirektor trennen
    a. Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Aufhebungsvertrag?
    b. Verfallen Ansprüche auf Bonuszahlungen während der Freistellung?
  4. Fazit

1. Wichtige Besonderheit im Profifußball: Verträge sind fast immer befristet

Verträge im Profifußball werden in aller Regel auf 2-3 Jahre befristet. Das hat entscheidende Bedeutung, wenn die Zusammenarbeit enden soll: Solche zeitlich begrenzten Verträge können nicht ordentlich gekündigt werden. Weder Trainer/Sportdirektor noch der Verein können sich also gegen den Willen des Anderen vorzeitig trennen. Will der Verein die Zusammenarbeit noch vor Auslaufen des Vertrags beenden, ist er auf die Zustimmung des Trainers bzw. Sportdirektors angewiesen. Will sich umgekehrt der Trainer bzw. Sportdirektor lösen, braucht er das Einverständnis des Vereins.

Die Befristung ist zwar nicht immer wirksam, wie das Arbeitsgericht Hannover jüngst entschieden hat, doch werden sich die Beteiligten selten hierüber streiten, da dies gängige Praxis ist (vgl. für Näheres hierzu: ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.2.2022 – 2 Ca 563/22 und ArbG Hannover, Urteil vom 15.1.2020 – 9 Ca 182/19).

Zwei Möglichkeiten für die Kündigung gegen den Willen der anderen Partei bleiben allerdings. Zum einen kann z.B. bei ganz erheblichen Pflichtverletzungen außerordentlich fristlos gekündigt werden. Zum anderen lässt sich im Vertrag mit dem Trainer vereinbaren, dass doch ein ordentliches Kündigungsrecht besteht. Beide Fälle sind allerdings selten.

2. Der Trainer oder Sportdirektor möchte den Verein verlassen

Erfolgreiche Trainer und Sportdirektoren im Profifußball sind begehrt. Häufig werden sie daher von einem anderen Verein abgeworben. Ist das Ende des bisherigen Vertrags allerdings noch nicht in Sicht, gestaltet sich die Trennung schwierig.

Wie erwähnt, benötigt der Trainer oder Sportdirektor die Zustimmung des Vereins, um früher gehen zu dürfen. Eine Abfindung lässt sich hier natürlich nicht erreichen. Ziel sollte vielmehr sein, den Verein von einem Ablöseverlangen abzubringen. Die Forderung des Vereins fällt umso höher aus, je weiter das reguläre Vertragsende in der Ferne liegt.

Hier sind kreative Lösungen gefragt. Eine Möglichkeit kann sein, dem Verein mit einem späteren Ausstiegsdatum entgegenzukommen, um die Nachfolge zu vereinfachen. Davon muss allerdings auch der neue Verein überzeugt werden. Erfahrungsgemäß lässt sich auch der sofortige Wechsel arrangieren, wenn eine für alle Parteien interessengerechte Lösung angeboten wird. Unserer Kanzlei ist dies bereits mehrfach gelungen.

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3. Der Verein möchte sich vom Trainer oder Sportdirektor trennen

Eine bessere Verhandlungsposition hat der Trainer oder Sportdirektor, wenn der Verein den Vertrag beenden möchte. In aller Regel kommt es dann zu folgender Situation: Der Verein stellt den Betroffenen frei. Letzterer bezieht also bis zum regulären Auslaufen des Vertrags weiterhin sein Gehalt – er darf und muss allerdings nicht arbeiten (bezahlte Freistellung). Für den Verein ist das eine äußerst unbefriedigende Situation. Schließlich muss er den Sportdirektor bzw. Trainer weiterbezahlen, obwohl dieser keinerlei Nutzen mehr für den Verein hat. Hinzu kommen die Kosten, die für den Nachfolger anfallen. Aber auch für den Trainer oder Sportdirektor kann die Situation in eine Sackgasse führen, wie der folgende Abschnitt zeigt.

A. Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Aufhebungsvertrag?

Geht der Trainer oder Sportdirektor früh in die Verhandlungen, besteht die Gefahr einer niedrigen Abfindungssumme. Der Trainer bzw. Sportdirektor zeigt damit seine Bereitschaft, sich ebenfalls vom Verein trennen zu wollen, etwa weil er bereits einen neuen Verein gefunden hat. Für den derzeitigen Verein sinkt dann der Anreiz, eine hohe Abfindung im Aufhebungsvertrag zu zahlen, um lange Gehaltsfortzahlungen zu vermeiden. Er rechnet damit, dass der Betroffene ohnehin bald selbst kündigen wird.

Auch ein zu langes Abwarten birgt jedoch Risiken. Unter Umständen hat der Betroffene zwischenzeitlich einen neuen Verein gefunden. Der alte Verein befindet sich dann in einer starken Verhandlungsposition, da auch der Trainer wegen der Befristung nicht einseitig kündigen kann. Der alte Verein hält dann in der Hand, ob der Trainer/Sportdirektor seine Stelle beim neuen Verein antreten kann und wird daher kaum bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Eher wird der alte Verein sogar eine Ablöse fordern, damit er dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Außerdem rückt auch das Ende des Vertrags in die Nähe.

Wie sollte also vorgegangen werden? Wichtig ist, dass jeder Fall anders liegt. Viel hängt von dem jeweiligen Vertrag ab, der aufgelöst werden soll. Anders als sonst im Arbeitsrecht werden die Vertragsbedingungen im Profifußball oft individuell ausgehandelt. Eine Standardlösung, die für jeden Fall passt, gibt es also nicht. In der Tendenz sollte gerade der Trainer allerdings nicht zu lange warten, bevor er einen Aufhebungsvertrag verhandelt. In jedem Fall sollte das Risiko vermieden werden, dass der Verein gar im Aufhebungsvertrag gar keine Abfindung mehr zahlen will und eine Ablöse verlangt. Kurz nach der Freistellung wird sich der Verein noch eher verhandlungsbereit zeigen. Es lohnt sich, einen erfahrenen Anwalt für Aufhebungsverträge hinzuzuziehen.

B. Verfallen Ansprüche auf Bonuszahlungen während der Freistellung?

Daneben stellt sich noch eine weitere Problematik, die sich bei guter Beratung aber zugunsten des Trainers bzw. Sportdirektor lösen lässt:

Das Gehalt eines Trainers oder Sportdirektors besteht meist aus einem fixen Grundgehalt und Bonuszahlungen für das Erreichen sportlicher Ziele.

Beispiele: Prämien für den Klassenerhalt, die Qualifikation für die Champions League oder den Sieg im DFB-Pokal.

Problematisch wird es, wenn der Verein diese Ziele unter einem neuen Trainer bzw. Sportdirektor erreicht, während der Vorgänger auf dieser Position noch freigestellt ist. Formal besteht der Vertrag nämlich noch während der Freistellung. Die Vereine verweigern hier jedoch meist die Zahlung des Bonus, da der freigestellte Trainer bzw. Sportdirektor angeblich keinen Anteil mehr an dem Erfolg habe.
Dies zeigt ein Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Hamm befasst hat.

Beispiel: Der Kläger war vom 9.2.2008 bis 30.6.2010 beim SC Paderborn als Trainer befristet beschäftigt. Vereinbart war ein monatliches Grundgehalt von 13.500 Euro brutto. Dazu sollten folgende Prämien kommen:

„[…] eine Prämie in Höhe von 2000 Euro für jeden Meisterschaftspunkt, der unter seiner tatsächlichen Mitwirkung als Cheftrainer erzielt und der Meisterschaftswertung gutgeschrieben wird“.

Außerdem sollte der Trainer bei einer Freistellung zwar sein Grundgehalt weiter erhalten, Punktprämien oder sonstige zusätzliche Vergütungen jedoch nicht mehr. Ab dem 13.5.2009 wurde er freigestellt. Der Verein stieg zwei Spieltage nach der Freistellung von der 3. Bundesliga in die 2. Bundesliga auf. In der folgenden Saison 2009/2010 erspielte der SC Paderborn dann unter einem anderen Trainer 51 Meisterschaftspunkte in der 2. Bundesliga.
Der Trainer wollte die Zahlung der Punkteprämien i.H.v. 102.000 Euro (51 x 2.000 Euro) erreichen, der Verein weigerte sich.

Obwohl die Prämien bei einer Freistellung nach dem Vertrag nicht mehr gezahlt werden müssten, gab das Gericht dem Kläger Recht. Er erhielt die begehrte Prämie. Das Gericht argumentierte, dass die entsprechende Klausel nach dem AGB-Recht unwirksam sei. Durch AGB darf sich der Fußballclub keinen unangemessenen Vorteil gegenüber dem Trainer verschaffen. Da der Verein den Trainer nach dem Vertrag jederzeit ohne Grund hätte freistellen und ihm damit auch einseitig einen wesentlichen Teil seines Gehalts hätte entziehen können, liege eine unangemessene Benachteiligung vor.

Daher kann der Trainer bzw. Sportdirektor im Regelfall trotz Freistellung neben seinem Grundgehalt auch die Prämien beanspruchen. Da sich die Vereine hier häufig verweigern, muss unter Umständen geklagt werden.

Fazit

  • Der Vertrag von Sportdirektoren und Trainern im Profifußball kann in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden. Die Trennung ist aber per Aufhebungsvertrag möglich.
  • Will sich der Trainer bzw. Sportdirektor lösen, geht es in erster Linie darum, eine Ablösesumme zu vermeiden.
  • Ist hingegen der Verein an der Trennung interessiert, sollte der Trainer/Sportdirektor sich den Zeitpunkt seiner Verhandlungen gut überlegen.
  • Im Regelfall besteht auch ein Anspruch auf Prämien für sportliche Erfolge während einer Freistellung. Klauseln, die dies ausschließen, sind nach der Rechtsprechung unwirksam.
  • Für die Verhandlung sollte ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

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Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

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Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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