Aufhebungsvertrag für Trainer und Sportdirektoren im Profifußball

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Soll der Vertrag eines Trainers oder Sportdirektors im Profifußball beendet werden,  ist der Aufhebungsvertrag das Mittel der Wahl. Allerdings sind in der Branche einige Besonderheiten zu beachten. Georg Gradl, Anwalt für Aufhebungsverträge, erklärt die wesentlichen Unterschiede.

Inhalt

  1. Wichtige Besonderheit im Profifußball: Verträge sind fast immer befristet
  2. Der Trainer oder Sportdirektor möchte den Verein verlassen
  3. Der Verein möchte sich vom Trainer oder Sportdirektor trennen
    a. Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Aufhebungsvertrag?
    b. Verfallen Ansprüche auf Bonuszahlungen während der Freistellung?
  4. Fazit

1. Wichtige Besonderheit im Profifußball: Verträge sind fast immer befristet

Verträge im Profifußball werden in aller Regel auf 2-3 Jahre befristet. Das hat entscheidende Bedeutung, wenn die Zusammenarbeit enden soll: Solche zeitlich begrenzten Verträge können nicht ordentlich gekündigt werden. Weder Trainer/Sportdirektor noch der Verein können sich also gegen den Willen des Anderen vorzeitig trennen. Will der Verein die Zusammenarbeit noch vor Auslaufen des Vertrags beenden, ist er auf die Zustimmung des Trainers bzw. Sportdirektors angewiesen. Will sich umgekehrt der Trainer bzw. Sportdirektor lösen, braucht er das Einverständnis des Vereins.

Die Befristung ist zwar nicht immer wirksam, wie das Arbeitsgericht Hannover jüngst entschieden hat, doch werden sich die Beteiligten selten hierüber streiten, da dies gängige Praxis ist (vgl. für Näheres hierzu: ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.2.2022 – 2 Ca 563/22 und ArbG Hannover, Urteil vom 15.1.2020 – 9 Ca 182/19).

Zwei Möglichkeiten für die Kündigung gegen den Willen der anderen Partei bleiben allerdings. Zum einen kann z.B. bei ganz erheblichen Pflichtverletzungen außerordentlich fristlos gekündigt werden. Zum anderen lässt sich im Vertrag mit dem Trainer vereinbaren, dass doch ein ordentliches Kündigungsrecht besteht. Beide Fälle sind allerdings selten.

2. Der Trainer oder Sportdirektor möchte den Verein verlassen

Erfolgreiche Trainer und Sportdirektoren im Profifußball sind begehrt. Häufig werden sie daher von einem anderen Verein abgeworben. Ist das Ende des bisherigen Vertrags allerdings noch nicht in Sicht, gestaltet sich die Trennung schwierig.

Wie erwähnt, benötigt der Trainer oder Sportdirektor die Zustimmung des Vereins, um früher gehen zu dürfen. Eine Abfindung lässt sich hier natürlich nicht erreichen. Ziel sollte vielmehr sein, den Verein von einem Ablöseverlangen abzubringen. Die Forderung des Vereins fällt umso höher aus, je weiter das reguläre Vertragsende in der Ferne liegt.

Hier sind kreative Lösungen gefragt. Eine Möglichkeit kann sein, dem Verein mit einem späteren Ausstiegsdatum entgegenzukommen, um die Nachfolge zu vereinfachen. Davon muss allerdings auch der neue Verein überzeugt werden. Erfahrungsgemäß lässt sich auch der sofortige Wechsel arrangieren, wenn eine für alle Parteien interessengerechte Lösung angeboten wird. Unserer Kanzlei ist dies bereits mehrfach gelungen.

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3. Der Verein möchte sich vom Trainer oder Sportdirektor trennen

Eine bessere Verhandlungsposition hat der Trainer oder Sportdirektor, wenn der Verein den Vertrag beenden möchte. In aller Regel kommt es dann zu folgender Situation: Der Verein stellt den Betroffenen frei. Letzterer bezieht also bis zum regulären Auslaufen des Vertrags weiterhin sein Gehalt – er darf und muss allerdings nicht arbeiten (bezahlte Freistellung). Für den Verein ist das eine äußerst unbefriedigende Situation. Schließlich muss er den Sportdirektor bzw. Trainer weiterbezahlen, obwohl dieser keinerlei Nutzen mehr für den Verein hat. Hinzu kommen die Kosten, die für den Nachfolger anfallen. Aber auch für den Trainer oder Sportdirektor kann die Situation in eine Sackgasse führen, wie der folgende Abschnitt zeigt.

A. Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Aufhebungsvertrag?

Geht der Trainer oder Sportdirektor früh in die Verhandlungen, besteht die Gefahr einer niedrigen Abfindungssumme. Der Trainer bzw. Sportdirektor zeigt damit seine Bereitschaft, sich ebenfalls vom Verein trennen zu wollen, etwa weil er bereits einen neuen Verein gefunden hat. Für den derzeitigen Verein sinkt dann der Anreiz, eine hohe Abfindung im Aufhebungsvertrag zu zahlen, um lange Gehaltsfortzahlungen zu vermeiden. Er rechnet damit, dass der Betroffene ohnehin bald selbst kündigen wird.

Auch ein zu langes Abwarten birgt jedoch Risiken. Unter Umständen hat der Betroffene zwischenzeitlich einen neuen Verein gefunden. Der alte Verein befindet sich dann in einer starken Verhandlungsposition, da auch der Trainer wegen der Befristung nicht einseitig kündigen kann. Der alte Verein hält dann in der Hand, ob der Trainer/Sportdirektor seine Stelle beim neuen Verein antreten kann und wird daher kaum bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Eher wird der alte Verein sogar eine Ablöse fordern, damit er dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Außerdem rückt auch das Ende des Vertrags in die Nähe.

Wie sollte also vorgegangen werden? Wichtig ist, dass jeder Fall anders liegt. Viel hängt von dem jeweiligen Vertrag ab, der aufgelöst werden soll. Anders als sonst im Arbeitsrecht werden die Vertragsbedingungen im Profifußball oft individuell ausgehandelt. Eine Standardlösung, die für jeden Fall passt, gibt es also nicht. In der Tendenz sollte gerade der Trainer allerdings nicht zu lange warten, bevor er einen Aufhebungsvertrag verhandelt. In jedem Fall sollte das Risiko vermieden werden, dass der Verein gar im Aufhebungsvertrag gar keine Abfindung mehr zahlen will und eine Ablöse verlangt. Kurz nach der Freistellung wird sich der Verein noch eher verhandlungsbereit zeigen. Es lohnt sich, einen erfahrenen Anwalt für Aufhebungsverträge hinzuzuziehen.

B. Verfallen Ansprüche auf Bonuszahlungen während der Freistellung?

Daneben stellt sich noch eine weitere Problematik, die sich bei guter Beratung aber zugunsten des Trainers bzw. Sportdirektor lösen lässt:

Das Gehalt eines Trainers oder Sportdirektors besteht meist aus einem fixen Grundgehalt und Bonuszahlungen für das Erreichen sportlicher Ziele.

Beispiele: Prämien für den Klassenerhalt, die Qualifikation für die Champions League oder den Sieg im DFB-Pokal.

Problematisch wird es, wenn der Verein diese Ziele unter einem neuen Trainer bzw. Sportdirektor erreicht, während der Vorgänger auf dieser Position noch freigestellt ist. Formal besteht der Vertrag nämlich noch während der Freistellung. Die Vereine verweigern hier jedoch meist die Zahlung des Bonus, da der freigestellte Trainer bzw. Sportdirektor angeblich keinen Anteil mehr an dem Erfolg habe.
Dies zeigt ein Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Hamm befasst hat.

Beispiel: Der Kläger war vom 9.2.2008 bis 30.6.2010 beim SC Paderborn als Trainer befristet beschäftigt. Vereinbart war ein monatliches Grundgehalt von 13.500 Euro brutto. Dazu sollten folgende Prämien kommen:

„[…] eine Prämie in Höhe von 2000 Euro für jeden Meisterschaftspunkt, der unter seiner tatsächlichen Mitwirkung als Cheftrainer erzielt und der Meisterschaftswertung gutgeschrieben wird“.

Außerdem sollte der Trainer bei einer Freistellung zwar sein Grundgehalt weiter erhalten, Punktprämien oder sonstige zusätzliche Vergütungen jedoch nicht mehr. Ab dem 13.5.2009 wurde er freigestellt. Der Verein stieg zwei Spieltage nach der Freistellung von der 3. Bundesliga in die 2. Bundesliga auf. In der folgenden Saison 2009/2010 erspielte der SC Paderborn dann unter einem anderen Trainer 51 Meisterschaftspunkte in der 2. Bundesliga.
Der Trainer wollte die Zahlung der Punkteprämien i.H.v. 102.000 Euro (51 x 2.000 Euro) erreichen, der Verein weigerte sich.

Obwohl die Prämien bei einer Freistellung nach dem Vertrag nicht mehr gezahlt werden müssten, gab das Gericht dem Kläger Recht. Er erhielt die begehrte Prämie. Das Gericht argumentierte, dass die entsprechende Klausel nach dem AGB-Recht unwirksam sei. Durch AGB darf sich der Fußballclub keinen unangemessenen Vorteil gegenüber dem Trainer verschaffen. Da der Verein den Trainer nach dem Vertrag jederzeit ohne Grund hätte freistellen und ihm damit auch einseitig einen wesentlichen Teil seines Gehalts hätte entziehen können, liege eine unangemessene Benachteiligung vor.

Daher kann der Trainer bzw. Sportdirektor im Regelfall trotz Freistellung neben seinem Grundgehalt auch die Prämien beanspruchen. Da sich die Vereine hier häufig verweigern, muss unter Umständen geklagt werden.

Fazit

  • Der Vertrag von Sportdirektoren und Trainern im Profifußball kann in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden. Die Trennung ist aber per Aufhebungsvertrag möglich.
  • Will sich der Trainer bzw. Sportdirektor lösen, geht es in erster Linie darum, eine Ablösesumme zu vermeiden.
  • Ist hingegen der Verein an der Trennung interessiert, sollte der Trainer/Sportdirektor sich den Zeitpunkt seiner Verhandlungen gut überlegen.
  • Im Regelfall besteht auch ein Anspruch auf Prämien für sportliche Erfolge während einer Freistellung. Klauseln, die dies ausschließen, sind nach der Rechtsprechung unwirksam.
  • Für die Verhandlung sollte ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews
Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

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