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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Geschäftsführern: Was Sie nach der Trennung wissen müssen

15. September 2026
wettbewerbsverbot geschäftsführer
fizkes on Shutterstock

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer unterliegt eigenen Regeln: Anders als bei Arbeitnehmern ist eine Karenzentschädigung nicht zwingend vorgeschrieben. Damit das Verbot wirksam ist, muss es jedoch in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht angemessen sein. Erfahren Sie, worauf Sie bei Trennungsvereinbarungen und Aufhebungsverträgen achten sollten.

Autor: Georg Gradl

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg

Das Wichtigste im Überblick

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei einem GmbH-Geschäftsführer muss, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zwingend mit einer Karenzentschädigung verbunden sein.
  • Wirksam ist ein solches Verbot nur, wenn es in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitet.
  • Wer sich als Geschäftsführer von seinem Unternehmen trennt, sollte das Wettbewerbsverbot immer im Zusammenhang mit der gesamten Trennungsvereinbarung verhandeln.

Ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist fast immer dann ein strittiger Punkt, wenn sich die Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen möchte und im Zuge dessen eine Abwicklungsvereinbarung verhandelt wird. Gerade in dieser Phase stellen sich viele Betroffene die Frage, wie weit ein solches Verbot reichen darf und ob dafür eine Entschädigung geschuldet ist. Wenn parallel auch über die Beendigung des Anstellungsvertrags gesprochen wird, lohnt sich ein Blick auf unsere Erfahrungen bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen, da beide Themen in der Praxis eng zusammenhängen.

Was versteht man unter einem Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer unterliegt bereits während seiner Amtszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Er muss die Interessen der Gesellschaft wahren und darf Geschäftschancen nicht für sich oder Dritte nutzen. Dieses gesetzliche Verbot endet automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt, es wirkt nicht nach.

Davon zu unterscheiden ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot, das während der Anstellung im Geschäftsführervertrag geregelt sein kann, sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst nach dem Ausscheiden greift. Ein solches nachvertragliches Verbot entsteht nicht automatisch. Es muss ausdrücklich vereinbart werden, meist im Anstellungsvertrag oder in der Abwicklungsvereinbarung anlässlich der Trennung.

Gilt § 74 HGB auch für GmbH-Geschäftsführer?

Bei Arbeitnehmern regeln die §§ 74 ff. HGB, unter welchen Voraussetzungen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist. Zentral ist dabei die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge.

Für Geschäftsführer einer GmbH gelten diese Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, auch nicht entsprechend. Der Grund liegt darin, dass ein Geschäftsführer als Organmitglied und nicht als Arbeitnehmer gilt. Die für Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf diese Konstellation nicht zugeschnitten. Für Sie als betroffenen Geschäftsführer bedeutet dies, dass die vertragliche Gestaltungsfreiheit zwar größer ist, Sie aber auch weniger Schutz genießen, als bei einem klassischen Arbeitsverhältnis.

Muss dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung gezahlt werden?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mehrfach beantwortet. Einem GmbH-Geschäftsführer muss für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung versprochen oder gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung vereinbart, können die Parteien deren Höhe frei bestimmen, sie muss also nicht der Fünfzig-Prozent-Grenze aus dem Arbeitsrecht entsprechen.

Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein umfassendes Wettbewerbsverbot handelt, das jede Konkurrenztätigkeit untersagt, oder um eine engere Kundenschutzklausel. In der Praxis sehen die meisten Anstellungsverträge dennoch eine Karenzentschädigung vor, weil sie ein Verhandlungsergebnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ist und die Akzeptanz des Verbots erhöht.

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Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam?

Auch wenn keine Karenzentschädigung geschuldet ist, bedeutet das nicht, dass ein Wettbewerbsverbot grenzenlos gestaltet werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solches Verbot nur wirksam, wenn es in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitet. Andernfalls kann die Klausel wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam sein.

Konkret bedeutet das: Das Verbot darf sich nur auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft beziehen, nicht auf branchenfremde Geschäftsfelder. Räumlich muss es sich am tatsächlichen Marktgebiet orientieren. Zeitlich hat sich in der Rechtsprechung eine Richtschnur von etwa zwei Jahren etabliert, sie ist jedoch keine starre gesetzliche Grenze. In besonderen Konstellationen, etwa im Zusammenhang mit einem Unternehmens- oder Mandantenkauf, können auch längere Fristen zulässig sein, während bei sehr weit gefassten Klauseln bereits eine kürzere Dauer zu weitreichend sein kann. Fehlt jede Entschädigung bei einem sehr weitreichenden, mehrjährigen Verbot, kann dies bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ebenfalls eine Rolle spielen.

Was passiert, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird?

Diese Frage hat besondere praktische Bedeutung, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vertragliche Klausel wirksam sein kann, nach der eine bereits versprochene Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend vollständig entfällt.

Im entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Geschäftsführer rund ein Jahr nach seinem Ausscheiden eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen. Die Gesellschaft berief sich daraufhin auf den vertraglich vereinbarten rückwirkenden Wegfall der Entschädigung. Der Bundesgerichtshof gab der Gesellschaft recht. Da Geschäftsführern ohnehin keine Entschädigung geschuldet ist, dürfen die Parteien nach dieser Rechtsprechung auch vereinbaren, dass eine freiwillig zugesagte Entschädigung bei einem Verstoß vollständig entfällt.

Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Wer sich nicht sicher ist, ob eine neue Tätigkeit unter das Verbot fällt, sollte dies vor Aufnahme der Tätigkeit rechtlich prüfen lassen.

Wie hängt das Wettbewerbsverbot mit der Abfindung und dem Aufhebungsvertrag zusammen?

In der Praxis wird ein Wettbewerbsverbot selten isoliert verhandelt. Meist ist es Teil eines Gesamtpakets, das auch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, die Höhe der Abfindung, die Freistellung und das Zeugnis umfasst. Da für Geschäftsführer keine gesetzliche Pflicht zur Karenzentschädigung besteht, lässt sich hier oft Verhandlungsspielraum nutzen.

Wird im Zuge der Trennung ein neues oder erstmaliges Wettbewerbsverbot verlangt, sollte dies in die Verhandlung über die Gesamtkonditionen einfließen. Wird umgekehrt auf ein bestehendes Wettbewerbsverbot verzichtet, kann dies wiederum Auswirkungen auf die Höhe der Abfindung haben. Beide Themen gehören daher in eine gemeinsame Verhandlungsstrategie.

Lässt sich ein bestehendes Wettbewerbsverbot noch nachträglich ändern?

Ja, ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich einvernehmlich abgeändert, verkürzt oder gegen eine Abfindungszahlung ganz aufgehoben werden. Viele Anstellungsverträge sehen zudem eine Verzichtsmöglichkeit für die Gesellschaft vor, mit der sie sich zeitnah vor dem Ausscheiden von dem Verbot lösen kann. Ist eine solche Klausel vorhanden, sollte genau geprüft werden, bis wann und mit welcher Wirkung ein Verzicht erklärt werden kann, da sich hieraus auch Ansprüche des Geschäftsführers ergeben können.

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Was sollten Sie tun, wenn Ihnen ein Wettbewerbsverbot vorgelegt wird?

Prüfen Sie zunächst den räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Umfang der Klausel und gleichen Sie ihn mit Ihrem tatsächlichen beruflichen Umfeld ab. Klären Sie, ob und in welcher Höhe eine Karenzentschädigung vorgesehen ist und ob eine Klausel zum rückwirkenden Wegfall bei einem Verstoß enthalten ist. Lassen Sie sich außerdem erklären, wie eine neue berufliche Tätigkeit im Verhältnis zum Verbot einzuordnen wäre, bevor Sie eine Zusage machen.

Häufig gestellte Fragen zum Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Braucht ein GmbH-Geschäftsführer überhaupt ein vertragliches Wettbewerbsverbot?

Während der Amtszeit besteht bereits ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Für die Zeit nach dem Ausscheiden gilt kein automatisches Verbot, es muss vertraglich vereinbart werden.

Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung automatisch unwirksam?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entschädigung für Geschäftsführer keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei sehr weitreichenden, mehrjährigen Verboten kann das Fehlen einer Entschädigung aber bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eine Rolle spielen.

Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal dauern?

Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, in der Praxis orientieren sich Gerichte häufig an einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren als noch angemessen.

Kann eine bereits gezahlte Karenzentschädigung zurückgefordert werden?

Ja, wenn der Anstellungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält, kann die Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach der Rechtsprechung rückwirkend vollständig entfallen.

Gilt das Wettbewerbsverbot auch für eine Tätigkeit im Ausland?

Das kommt auf die konkrete räumliche Fassung der Klausel an. Ist der Anwendungsbereich weltweit formuliert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies noch dem notwendigen Maß entspricht.

Was gilt, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist?

Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wobei zusätzlich gesellschaftsrechtliche Treuepflichten und etwaige Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen sind.

Muss das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden?

Eine Schriftformpflicht wie bei Arbeitnehmern besteht für Geschäftsführer nicht zwingend, aus Nachweisgründen empfiehlt sich eine klare schriftliche Regelung im Anstellungsvertrag jedoch in jedem Fall.

Kann die Gesellschaft einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten?

Das hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Enthält der Vertrag eine Verzichtsklausel, kann sich die Gesellschaft davon lösen, häufig verbunden mit einer Frist, innerhalb derer der Verzicht erklärt werden muss.

Was passiert mit dem Wettbewerbsverbot bei einer fristlosen Kündigung?

Das richtet sich in erster Linie nach der vertraglichen Regelung. Ohne eindeutige Klausel ist die Fortgeltung umstritten. Je nach Fallgestaltung, etwa bei einer berechtigten Amtsniederlegung oder einem vertraglichen Verzicht, kann die Durchsetzbarkeit des Verbots oder die Entschädigungspflicht auch entfallen.

Lohnt sich anwaltliche Beratung schon vor Unterschrift des Anstellungsvertrags?

Ja, viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn die Reichweite des Wettbewerbsverbots und die Regelung zur Karenzentschädigung bereits bei Vertragsabschluss sorgfältig geprüft werden.

Fazit

Ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer folgt anderen Regeln als bei Arbeitnehmern. Eine Karenzentschädigung ist rechtlich nicht zwingend, dafür kommt der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Klausel besondere Bedeutung zu. Wer sich in der Trennungssituation befindet, sollte das Wettbewerbsverbot nicht isoliert betrachten, sondern als Teil der gesamten Verhandlung über Abfindung, Freistellung und Aufhebungsvertrag. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation einzuordnen und Ihre Position in den Verhandlungen zu stärken. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

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Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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