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Schwanger in der Probezeit: Rechte und Schutz für werdende Mütter

9. Juli 2025
Schwanger in der Probezeit
Foto: Dmytro Zinkevych on Shutterstock

Schwangerschaft in der Probezeit – ein Spannungsfeld zwischen Karrierestart und Familiengründung. Werdende Mütter genießen umfassenden Kündigungsschutz, müssen ihre Schwangerschaft jedoch nicht zwingend mitteilen. Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft ist gesetzlich verboten und kann Entschädigungsansprüche begründen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung bieten wir bundesweit maßgeschneiderte Beratung: von der korrekten Mitteilung der Schwangerschaft über die Durchsetzung des Kündigungsschutzes bis zur optimalen Planung von Mutterschutz und Elternzeit. Vertrauen Sie auf unsere Expertise für Ihre berufliche und familiäre Zukunft.

Autor: Georg Gradl

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg

Das Wichtigste im Überblick

  • Mutterschutzgesetz gilt uneingeschränkt: Auch in der Probezeit genießen Schwangere besonderen Kündigungsschutz, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
  • Mitteilungspflicht vs. Recht auf Privatsphäre: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch oder während der Probezeit mitzuteilen – selbst auf direkte Nachfrage darf wahrheitswidrig geantwortet werden.
  • Diskriminierungsverbot: Eine Benachteiligung aufgrund der Schwangerschaft stellt eine unzulässige Diskriminierung dar und kann Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche begründen.

Wenn Karrierestart und Familiengründung zusammenfallen

Die Probezeit stellt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine herausfordernde Phase dar. Sie müssen sich beweisen, in ein neues Team integrieren und den Erwartungen des Arbeitgebers gerecht werden. Wenn in dieser Zeit eine Schwangerschaft eintritt oder bereits bei Arbeitsantritt besteht, entstehen häufig Verunsicherung und Fragen: Darf ich in der Probezeit gekündigt werden, wenn ich schwanger bin? Muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen? Welche Rechte habe ich als werdende Mutter? In solchen Situationen kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wertvolle Orientierung bieten.

Die Überschneidung von Karrierestart und Familiengründung ist keine Seltenheit. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bekommen Frauen in Deutschland ihr erstes Kind durchschnittlich mit 30 Jahren – ein Alter, in dem viele Frauen beruflich gerade durchstarten oder sich neu orientieren. Die rechtliche Situation bei einer Schwangerschaft in der Probezeit ist daher ein relevantes Thema, das viele Arbeitnehmerinnen betrifft.

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Thema „Schwanger in der Probezeit“ wissen müssen: von den rechtlichen Grundlagen des Mutterschutzes über die Frage der Mitteilungspflicht bis hin zu praktischen Tipps für den Umgang mit dieser besonderen Situation.

Mutterschutz und Probezeit im Überblick

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern im Arbeitsleben. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet: Auch Arbeitnehmerinnen in der Probezeit, in befristeten Arbeitsverhältnissen oder in Teilzeit genießen den vollen Schutz des Mutterschutzgesetzes.

Die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes umfassen:

  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
  • Schutz vor gefährdenden Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 9-11 MuSchG)
  • Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG)
  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (§§ 19-23 MuSchG)

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen und prüfen können, ob die Zusammenarbeit den beiderseitigen Erwartungen entspricht. In dieser Zeit gelten kürzere Kündigungsfristen – in der Regel zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB, sofern im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. In dieser Zeit greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht, das heißt, der Arbeitgeber muss für eine Kündigung keinen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund nachweisen. Dennoch gibt es wichtige Einschränkungen: Eine Kündigung darf nicht diskriminierend sein oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Wechselwirkung zwischen Mutterschutz und Probezeit

An dieser Stelle kommt es zu einer entscheidenden Überschneidung: Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt uneingeschränkt auch während der Probezeit. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass der Mutterschutz Vorrang vor den erleichterten Kündigungsmöglichkeiten in der Probezeit hat.

Konkret bedeutet dies: Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat, ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit noch nicht abgeschlossen ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz) kann eine Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen, die nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen.

Schwangerschaft und Kündigungsschutz in der Probezeit

Umfang des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Er gilt während der gesamten Probezeit und auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Wichtig ist jedoch: Der Kündigungsschutz greift nur, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Zugang der Kündigung und kann in bestimmten Fällen verlängert werden:

  • Bei einer verspäteten Mitteilung aus Gründen, die die Arbeitnehmerin nicht zu vertreten hat, kann die Mitteilung nachgeholt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
  • Eine Schwangerschaft, die erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist festgestellt wird, kann ebenfalls noch nachträglich mitgeteilt werden.

Nachweispflicht und Form der Mitteilung

Um den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können, muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt und auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme nachgewiesen werden. Die Kosten für diese Bescheinigung trägt der Arbeitgeber (§ 15 Abs. 2 MuSchG).

Für die Mitteilung selbst gibt es keine vorgeschriebene Form – sie kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Mitteilung oder eine E-Mail mit Lesebestätigung empfehlenswert. Wichtig ist, dass die Mitteilung der Schwangerschaft dem Arbeitgeber oder einem vertretungsberechtigten Vorgesetzten zugeht.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot

Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft ist nicht absolut. In seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein Grund vorliegt, der nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht und besonders schwerwiegend ist, beispielsweise:

  • Bei einer Betriebsstilllegung, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht
  • Bei schwerem Fehlverhalten der Arbeitnehmerin (z.B. Diebstahl, Betrug)
  • Bei einer grob pflichtwidrigen Arbeitsverweigerung ohne triftigen Grund

Die Hürden für eine behördliche Zustimmung zur Kündigung sind allerdings sehr hoch. In der Praxis werden solche Ausnahmegenehmigungen nur selten erteilt.

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Muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen?

Keine allgemeine Mitteilungspflicht

Eine der häufigsten Fragen von Arbeitnehmerinnen lautet: Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich schwanger bin? Die klare rechtliche Antwort: Nein, es besteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Bewerbung als auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses – einschließlich der Probezeit.

Die Schwangerschaft ist Teil der Privatsphäre der Arbeitnehmerin und unterliegt ihrem Persönlichkeitsrecht. Selbst wenn der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch oder während der Probezeit direkt nach einer Schwangerschaft fragt, ist die Bewerberin oder Arbeitnehmerin rechtlich nicht verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Sie darf die Frage verneinen oder umgehen, ohne dass dies später als arglistige Täuschung gewertet werden kann.

Situationen mit Mitteilungspflicht

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine Mitteilungspflicht kann bestehen, wenn:

  • Die Schwangerschaft zu einer Arbeitsunfähigkeit führt
  • Die Tätigkeit eine konkrete Gefahr für die schwangere Frau oder das ungeborene Kind darstellt
  • Bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr ausgeübt oder eingehalten werden können

In diesen Fällen ergibt sich die Mitteilungspflicht aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Sie dient dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes sowie der Planungssicherheit des Arbeitgebers.

Vorteile einer frühzeitigen Mitteilung

Auch wenn keine rechtliche Pflicht zur Mitteilung besteht, kann eine frühzeitige Information des Arbeitgebers praktische Vorteile haben:

  • Der besondere Kündigungsschutz wird aktiviert
  • Gefährdungsbeurteilungen können durchgeführt und Arbeitsplatzanpassungen vorgenommen werden
  • Beschäftigungsverbote können ausgesprochen und gegebenenfalls Lohnersatzleistungen beantragt werden
  • Die betriebliche Planung (Elternzeitvertretung, Wiedereingliederung etc.) kann frühzeitig beginnen

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Mitteilung bleibt jedoch das persönliche Recht der Arbeitnehmerin und sollte wohlüberlegt sein – je nach individueller Situation und betrieblichem Umfeld.

Diskriminierungsschutz und Gleichbehandlung

Schutz vor Benachteiligung wegen Schwangerschaft

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede Benachteiligung aufgrund des Geschlechts – und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft immer eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Dieser Diskriminierungsschutz greift in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses:

  • Bei der Stellenausschreibung und Einstellung
  • Bei den Arbeitsbedingungen und der Vergütung
  • Bei Beförderungen und beruflichem Aufstieg
  • Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn:

  • Eine Bewerberin wegen ihrer Schwangerschaft nicht eingestellt wird
  • Eine Probezeit wegen Schwangerschaft verlängert wird
  • Eine Gehaltserhöhung oder Bonuszahlung aufgrund von Fehlzeiten wegen Schwangerschaft verweigert wird
  • Die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit wegen Schwangerschaft abgelehnt wird

Ansprüche bei Diskriminierung

Wird eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligt, stehen ihr nach dem AGG folgende Ansprüche zu:

  • Schadensersatz für materielle Schäden (§ 15 Abs. 1 AGG), zum Beispiel entgangener Lohn
  • Entschädigung für immaterielle Schäden (§ 15 Abs. 2 AGG), also eine Art „Schmerzensgeld“ für die erlittene Persönlichkeitsverletzung
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 21 AGG), um die Diskriminierung zu beenden und zukünftige Benachteiligungen zu verhindern

Die Geltendmachung dieser Ansprüche muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich erfolgen (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Benachteiligung.

Beweislasterleichterung

Ein wichtiger Aspekt des Diskriminierungsschutzes ist die Beweislasterleichterung nach § 22 AGG: Die betroffene Arbeitnehmerin muss lediglich Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen der Schwangerschaft vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag oder ein Rechtfertigungsgrund bestand.

In der Praxis kann beispielsweise ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und einer Kündigung oder anderen nachteiligen Maßnahme ein solches Indiz darstellen.

Praktische Tipps für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Probezeit

Der richtige Zeitpunkt für die Mitteilung

Die Entscheidung, wann die Schwangerschaft mitgeteilt wird, ist eine persönliche Abwägung. Folgende Faktoren sollten bedacht werden:

  • Gesundheitsaspekte: Bei Risikoschwangerschaften oder gefährdenden Tätigkeiten ist eine frühe Mitteilung ratsam.
  • Betriebsklima: In einem vertrauensvollen Arbeitsumfeld fällt die Mitteilung leichter.
  • Sichtbarkeit: Spätestens wenn die Schwangerschaft sichtbar wird, sollte sie mitgeteilt werden.
  • Planungssicherheit: Eine frühzeitige Information ermöglicht eine bessere Planung der Elternzeit und Rückkehr.

Ein guter Zeitpunkt kann nach dem ersten Trimester sein, wenn das Risiko einer Fehlgeburt deutlich gesunken ist.

Die richtige Form der Mitteilung

Für die Mitteilung der Schwangerschaft empfehlen wir:

  • Ein persönliches Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten
  • Eine anschließende schriftliche Bestätigung per E-Mail oder Brief
  • Die Vorlage eines ärztlichen Attests mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin
  • Eine sachliche, professionelle Kommunikation, die auch die Bereitschaft zur konstruktiven Planung signalisiert

Es kann hilfreich sein, bereits konkrete Vorstellungen zur Elternzeit und eventuellen Wiedereinstieg zu skizzieren, um Planungssicherheit zu bieten.

Umgang mit Konfliktsituationen

Sollte es trotz rechtlicher Schutzvorschriften zu Konflikten kommen:

  • Dokumentieren Sie genau: Halten Sie alle Gespräche, Mitteilungen und Reaktionen schriftlich fest.
  • Suchen Sie den Dialog: Versuchen Sie zunächst, in einem offenen Gespräch eine Lösung zu finden.
  • Nutzen Sie innerbetriebliche Anlaufstellen: Personalrat, Betriebsrat oder Gleichstellungsbeauftragte können vermitteln.
  • Wenden Sie sich an externe Beratungsstellen: Gewerkschaften, Antidiskriminierungsstellen oder spezialisierte Rechtsanwälte bieten Unterstützung.
  • Wahren Sie Fristen: Bei Kündigungen oder Diskriminierungen müssen Klage- und Geltendmachungsfristen unbedingt eingehalten werden.

Bei Kündigungen ist besondere Eile geboten: Die Klagefrist beim Arbeitsgericht beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Auch wenn Sie von der Unwirksamkeit der Kündigung überzeugt sind, sollten Sie diese Frist nicht verstreichen lassen.

Rechtliche Beratung und Unterstützung

In komplexen Fällen kann eine spezialisierte rechtliche Beratung sinnvoll sein. Unsere Kanzlei ADVOLAW ist bundesweit auf arbeitsrechtliche Fragestellungen spezialisiert und verfügt über umfassende Erfahrung bei der Vertretung von Arbeitnehmerinnen in Mutterschutzfragen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Rechten und Handlungsmöglichkeiten.

Ihre Rechte kennen und selbstbewusst vertreten

Eine Schwangerschaft in der Probezeit stellt für viele Arbeitnehmerinnen eine Herausforderung dar, da die übliche berufliche Eingewöhnungsphase mit einer bedeutenden persönlichen Veränderung zusammenfällt. Die gute Nachricht ist: Das deutsche Arbeitsrecht bietet einen umfassenden Schutz für schwangere Frauen – auch und gerade in der Probezeit.

Der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes sowie das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellen sicher, dass werdenden Müttern keine Nachteile aus ihrer Schwangerschaft entstehen dürfen. Die Rechtsprechung hat diese Schutzvorschriften in den letzten Jahren kontinuierlich gestärkt und ausgebaut.

Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Konflikten, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber befürchten, dass durch die Schwangerschaft Planungen durchkreuzt werden oder zusätzliche Kosten entstehen. In solchen Situationen ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und selbstbewusst zu vertreten – gegebenenfalls mit professioneller Unterstützung.

Als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht steht Ihnen ADVOLAW bei allen Fragen rund um Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten Sie individuell und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Strategie für Ihre berufliche und persönliche Situation.

Vereinbaren Sie bei Bedarf gerne einen Beratungstermin – persönlich in unserer Kanzlei in Starnberg oder bundesweit per Telefon oder Videokonferenz.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich bei der Bewerbung oder in der Probezeit von meiner Schwangerschaft erzählen?

Nein, Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, eine Schwangerschaft bei der Bewerbung oder in der Probezeit mitzuteilen. Selbst wenn Sie direkt danach gefragt werden, dürfen Sie die Frage verneinen oder umgehen. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Schwangerschaft Sie an der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten hindert oder besondere Gesundheitsrisiken bestehen.

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden, obwohl ich schwanger bin?

Grundsätzlich nein. Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird, ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung zulässig sein.

Wie lange dauert der Kündigungsschutz für Schwangere?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. Bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht der Kündigungsschutz ebenfalls vier Monate nach dem Ereignis.

Welche Nachteile können entstehen, wenn ich meine Schwangerschaft früh mitteile?

In der Praxis kann eine frühe Mitteilung zu subtilen Benachteiligungen führen, wie etwa dem Ausschluss von Projekten oder geringeren Entwicklungsmöglichkeiten. Solche Benachteiligungen sind zwar rechtlich verboten, aber nicht immer leicht nachzuweisen. In einem vertrauensvollen Arbeitsumfeld überwiegen jedoch meist die Vorteile einer frühzeitigen Mitteilung.

Was passiert mit meiner Probezeit, wenn ich längere Zeit wegen Schwangerschaftsbeschwerden ausfalle?

Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei schwangerschaftsbedingten Fehlzeiten. Eine Verlängerung allein aufgrund der Schwangerschaft wäre diskriminierend. Der Arbeitgeber muss die Bewertung auf Basis der tatsächlichen Arbeitszeit vornehmen.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld?

Ja, die Mutterschutzfristen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) sowie der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gelten unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit – also auch in der Probezeit.

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag wegen Schwangerschaft verlängert werden?

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit – auch bei Schwangerschaft. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann den Vertrag jedoch freiwillig verlängern oder entfristen. Eine Nichtverlängerung allein wegen der Schwangerschaft kann eine unzulässige Diskriminierung darstellen.

Was geschieht, wenn sich mein Arbeitsplatz während der Schwangerschaft als gefährdend herausstellt?

Der Arbeitgeber muss nach Mitteilung der Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Werden Gefährdungen festgestellt, muss er zunächst den Arbeitsplatz umgestalten oder die Arbeitsbedingungen anpassen. Ist dies nicht möglich, muss er einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, kommt ein vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot in Betracht.

Welche finanziellen Leistungen erhalte ich bei einem Beschäftigungsverbot?

Bei einem ärztlichen oder behördlichen Beschäftigungsverbot haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe Ihres Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Tag) und einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zu Ihrem Nettolohn.

Kann ich während der Probezeit schon Elternzeit beantragen?

Ja, Elternzeit können Sie auch während der Probezeit beantragen. Die Anmeldefrist beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Die Probezeit wird durch die Elternzeit nicht verlängert, läuft aber auch nicht weiter. Nach der Elternzeit setzen Sie die Probezeit dort fort, wo sie unterbrochen wurde.

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Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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