Kündigung leitender Angestellter und Betriebsrat: ein häufig missverstandenes Thema. Für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gilt das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht – der Betriebsrat hat weder Anhörungs- noch Widerspruchsrecht. Das schafft eine besondere Rechtslage, die Betroffene kennen müssen. ADVOLAW erklärt die Zusammenhänge und zeigt Handlungsoptionen auf.
Das Wichtigste im Überblick
- Kein Betriebsrat: Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz – der Betriebsrat hat bei ihrer Kündigung weder ein Anhörungsrecht noch ein Widerspruchsrecht.
- Eigene Interessenvertretung: Für leitende Angestellte kann nach § 1 Abs. 1 SprAuG ein Sprecherausschuss gebildet werden, der jedoch wesentlich schwächere Rechte hat als ein Betriebsrat.
- Besonderes Auflösungsrecht: Der Arbeitgeber kann bei leitenden Angestellten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 KSchG die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung beantragen – ein erheblicher Unterschied zur Rechtslage anderer Arbeitnehmer.
Eine häufig missverstandene Rechtslage
Wer als leitender Angestellter mit einer Kündigung konfrontiert wird, stellt sich häufig die Frage: Hat der Betriebsrat hier ein Wort mitzureden? Muss er angehört werden? Kann er Widerspruch einlegen und damit meine Weiterbeschäftigung sichern?
Die Antwort auf diese Fragen hängt entscheidend davon ab, ob man tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist – oder ob man lediglich eine Führungsposition mit diesem Titel innehat, rechtlich aber wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt wird. Diese Unterscheidung ist nicht trivial. Viele Menschen, die sich als Führungskraft verstehen und auch so bezeichnet werden, sind arbeitsrechtlich keine leitenden Angestellten im engeren Sinne.
Dieser Artikel klärt, welche Rolle der Betriebsrat bei der Kündigung leitender Angestellter spielt, welche Besonderheiten das Betriebsverfassungsgesetz für diese Personengruppe vorsieht und welche Konsequenzen sich daraus für Betroffene ergeben.
Rechtliche Grundlagen: Wer ist leitender Angestellter im Sinne des BetrVG?
Die Definition nach § 5 Abs. 3 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 5 Abs. 3 BetrVG, wer als leitender Angestellter gilt. Danach sind leitende Angestellte Personen,
- die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind, oder
- denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder
- die regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen und ausüben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, sofern sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen.
Diese drei Alternativen sind eigenständig. Es genügt, wenn eine von ihnen erfüllt ist. In der Praxis kommt es am häufigsten auf die erste und die dritte Alternative an. Die Frage, ob jemand die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist stets im Einzelfall zu prüfen – pauschale Schlüsse aus Berufsbezeichnungen wie „Direktor“, „Vice President“ oder „Head of“ sind nicht möglich.
Abgrenzung zur Definition in § 14 Abs. 2 KSchG
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Begriff des leitenden Angestellten im BetrVG (§ 5 Abs. 3) und dem im Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 KSchG). Beide Normen verwenden zwar dieselbe Bezeichnung, haben aber unterschiedliche Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen.
Das Verhältnis der beiden Begriffe ist komplex: Der KSchG-Begriff ist in gewisser Hinsicht enger – er setzt voraus, dass der Angestellte auf einer Führungsebene vergleichbar mit Geschäftsführern oder Betriebsleitern tätig ist –, in anderer Hinsicht aber weiter, da für § 14 Abs. 2 KSchG bereits die Befugnis zur Einstellung oder Entlassung genügt, während § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG kumulativ beide Befugnisse erfordert. Die Normen sind nicht deckungsgleich; Personen, die unter § 5 Abs. 3 BetrVG fallen, müssen nicht zwingend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 KSchG erfüllen – und umgekehrt. Für die Frage der Betriebsratsbeteiligung gilt § 5 Abs. 3 BetrVG; für die Frage des Kündigungsschutzes gilt § 14 Abs. 2 KSchG.
Kein Betriebsrat für leitende Angestellte: Die Konsequenzen
Kein Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG
Bei der Kündigung von Arbeitnehmern, die unter das BetrVG fallen, ist der Betriebsrat zwingend anzuhören. § 102 Abs. 1 BetrVG ordnet an, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Diese bedeutsame Schutzvorschrift gilt für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht.
Das hat erhebliche praktische Folgen: Während ein Arbeitnehmer, für den der Betriebsrat zuständig ist, auf Verfahrensfehler bei der Anhörung pochen kann – etwa eine unvollständige oder irreführende Unterrichtung des Betriebsrats –, steht dieses Argument einem leitenden Angestellten grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Kündigung kann ohne jede Beteiligung des Betriebsrats wirksam ausgesprochen werden.
Kein Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG
Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine ordentliche Kündigung Widerspruch einzulegen. Legt der Betriebsrat fristgerecht Widerspruch ein und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts – ein erheblicher wirtschaftlicher und psychologischer Vorteil im Kündigungsschutzprozess.
Auch dieses Recht steht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zur Verfügung. Der Betriebsrat kann keinen Widerspruch einlegen, der zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führen würde.
Das besondere Auflösungsrecht des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 2 KSchG
Für leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sieht das Gesetz zudem ein besonderes Recht des Arbeitgebers vor: Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 KSchG kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen – und zwar ohne Begründung. Während der Arbeitgeber bei anderen Arbeitnehmern für einen solchen Auflösungsantrag Gründe darlegen muss, die einer weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen, ist dies bei leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG nicht erforderlich.
Dieses Sonderrecht ist für betroffene Führungskräfte von großer strategischer Bedeutung: Eine Kündigungsschutzklage kann zwar die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben – der Arbeitgeber kann aber dennoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsantrag erzwingen, sofern er bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Das Ergebnis eines erfolgreichen Rechtsstreits ist daher für leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG in aller Regel eine Abfindung, nicht die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses.
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Der Sprecherausschuss: Die Interessenvertretung leitender Angestellter
Grundlagen nach dem SprAuG
Als Ausgleich dafür, dass leitende Angestellte nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, sieht das Gesetz eine eigene Form der Interessenvertretung vor. Das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) ermöglicht die Bildung von Sprecherausschüssen in Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn leitende Angestellte tätig sind. Der Sprecherausschuss vertritt ausschließlich die Interessen der leitenden Angestellten.
Rechte des Sprecherausschusses bei Kündigungen
Die Rechte des Sprecherausschusses sind deutlich schwächer als die eines Betriebsrats. Nach § 31 Abs. 2 SprAuG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten anzuhören und ihm die Kündigungsgründe mitzuteilen. Eine ohne diese Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ein echtes Widerspruchsrecht mit der Folge eines Weiterbeschäftigungsanspruchs – wie es § 102 Abs. 3 und 5 BetrVG für reguläre Arbeitnehmer vorsieht – hat der Sprecherausschuss hingegen nicht. Er kann Bedenken äußern, doch begründet dies keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses.
Der Sprecherausschuss kann die Kündigung zwar kommentieren und Einwände erheben. Eine rechtliche Wirkung entfalten diese Einwände jedoch nicht. Für betroffene leitende Angestellte ist der Sprecherausschuss daher kein wirksames Instrument zur Abwehr einer Kündigung.
Praktische Konsequenzen: Was bedeutet das für Betroffene?
Kein formaler Schutz durch Betriebsratsverfahren
Leitende Angestellte können sich nicht auf Verfahrensfehler bei der Betriebsratsbeteiligung berufen. Fehler, die bei anderen Arbeitnehmern zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen würden – etwa eine unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats oder eine zu kurze Frist –, spielen für sie keine Rolle. Der Fokus der rechtlichen Auseinandersetzung liegt daher ausschließlich auf dem materiellen Inhalt der Kündigung: Liegt ein Kündigungsgrund vor? Wurde die Sozialauswahl korrekt durchgeführt – soweit sie überhaupt anwendbar ist? Wurden Fristen eingehalten?
Verhandlungslösung als strategisches Ziel
Gerade weil leitende Angestellte im Fall eines erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses in der Regel nur eine Abfindung, nicht die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz erhalten, ist eine einvernehmliche Einigung für viele Betroffene das realistischere und wirtschaftlich sinnvollere Ziel. Die Frage ist nicht nur, ob die Kündigung unwirksam ist – sondern was das optimale Ergebnis für den konkreten Mandanten ist.
In unserer Beratungspraxis bei ADVOLAW stellen wir regelmäßig fest, dass leitende Angestellte ihre Verhandlungsposition häufig unterschätzen. Auch ohne Betriebsratsschutz gibt es erheblichen Spielraum: Ist die Kündigung materiell angreifbar, steigt die Bereitschaft des Arbeitgebers zu einer attraktiven Aufhebungsvereinbarung erheblich. Ist sie es nicht, können dennoch Detailfragen – Zeugnis, Freistellung, Bonusansprüche, Wettbewerbsverbote – sorgfältig verhandelt werden.
Die Frage der Einordnung ist oft selbst streitig
In der Praxis ist häufig schon die Frage, ob jemand überhaupt leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG oder des § 14 Abs. 2 KSchG ist, Gegenstand eines Rechtsstreits. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, Führungskräfte als leitende Angestellte einzustufen, um Betriebsratsbeteiligungen zu vermeiden und das Auflösungsrecht nutzen zu können. Arbeitnehmer wiederum können ein Interesse daran haben, nicht als leitende Angestellte eingestuft zu werden – etwa um in den Genuss des Betriebsratsschutzes zu kommen.
Die Einordnung ist rechtlich komplex und hängt von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen ab, nicht allein von der Berufsbezeichnung oder dem Titel im Arbeitsvertrag.
Typische Fallkonstellationen
Fall 1: Führungskraft mit Prokura
Ein Mitarbeiter ist seit Jahren als Bereichsleiter tätig und verfügt über Prokura. Der Arbeitgeber kündigt, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Die Frage lautet: Ist der Bereichsleiter leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG? Entscheidend ist dabei, ob die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist – das heißt, ob sie tatsächlich gelebt wird und eine eigenständige Entscheidungskompetenz vermittelt. Eine reine Außenvollmacht ohne interne Entscheidungsbefugnisse reicht nicht aus.
Fall 2: Führungskraft ohne formelle Personalkompetenz
Eine Abteilungsleiterin hat Budgetverantwortung, trifft strategische Entscheidungen und berichtet direkt an den Vorstand. Sie hat jedoch formal keine Befugnis, Mitarbeiter eigenständig einzustellen oder zu entlassen. Der Arbeitgeber kündigt ohne Betriebsratsbeteiligung. Hier kommt es darauf an, ob die dritte Alternative des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllt ist: Nimmt sie Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, und trifft sie dabei Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen oder beeinflusst sie diese maßgeblich? Diese Frage ist im Einzelfall zu beurteilen.
Fall 3: Falsche Einordnung durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer wird als „leitender Angestellter“ bezeichnet und entsprechend vergütet – erfüllt aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Betriebsratsbeteiligung aus, ist die Kündigung unwirksam, sofern ein Betriebsrat existiert und nach § 102 BetrVG hätte angehört werden müssen. Die bloße Bezeichnung im Arbeitsvertrag entscheidet nicht über die rechtliche Einordnung.
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Praktische Tipps für Betroffene
Einordnung prüfen lassen: Die erste Frage bei einer Kündigung lautet: Bin ich tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes? Diese Frage sollte anwaltlich geprüft werden, bevor weitreichende Entscheidungen getroffen werden.
Klagefrist einhalten: Unabhängig von der Frage der Betriebsratsbeteiligung gilt die Klagefrist nach § 4 KSchG: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist läuft auch dann, wenn noch unklar ist, ob eine Betriebsratsbeteiligung erforderlich gewesen wäre.
Verhandlungsstrategie entwickeln: Wer als leitender Angestellter keinen Betriebsratsschutz genießt, ist nicht schutzlos. Die materiell-rechtliche Prüfung der Kündigung, die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die strategische Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung sind die entscheidenden Instrumente.
Bonusansprüche und weitere Vergütungsbestandteile sichern: Gerade bei leitenden Angestellten sind variable Vergütungsbestandteile oft erheblich. Bonuszahlungen, Tantieme, Aktienoptionen und betriebliche Altersversorgung sollten in jeder Einigung ausdrücklich geregelt werden.
Aktuelle Entwicklungen
Die Abgrenzung zwischen leitenden Angestellten und anderen Führungskräften bleibt ein dynamisches Rechtsgebiet. In modernen Unternehmensstrukturen – Matrixorganisationen, agile Teams, flache Hierarchien – lässt sich die klassische Definition des leitenden Angestellten zunehmend schwerer anwenden. Wer trifft Entscheidungen tatsächlich frei von Weisungen? Wer hat echte Personalkompetenz, wenn Einstellungen durch HR-Abteilungen zentralisiert sind?
Diese Fragen gewinnen in der Praxis an Bedeutung und führen dazu, dass die Einordnung von Führungskräften häufig erst gerichtlich geklärt wird. Betroffene sollten daher nicht davon ausgehen, dass ihre formelle Bezeichnung im Unternehmen die rechtliche Einordnung vorgibt.
Checkliste für leitende Angestellte nach Erhalt einer Kündigung
- Kündigung auf schriftliche Form und korrekte Unterzeichnung prüfen
- Zugangszeit und -datum dokumentieren (Fristbeginn für Klage: 3 Wochen)
- Anwaltliche Beratung unverzüglich einholen
- Prüfen: Bin ich leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG?
- Prüfen: Gilt § 14 Abs. 2 KSchG? Welche Konsequenzen hat das für die Kündigung?
- Prüfen: Wurde eine Betriebsratsbeteiligung zu Unrecht unterlassen?
- Alle relevanten Unterlagen und Kommunikationen sichern
- Bonusansprüche, Tantieme, Aktienoptionen und betriebliche Altersversorgung inventarisieren
- Verhandlungsstrategie entwickeln: Klage oder Aufhebungsvereinbarung?
- Zeugnis frühzeitig sichern
Fazit
Die Kündigung leitender Angestellter und die Rolle des Betriebsrats sind ein häufig missverstandenes Thema. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz – der Betriebsrat hat weder Anhörungs- noch Widerspruchsrecht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene schutzlos wären. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht nach dem KSchG gilt grundsätzlich weiter, und die materiell-rechtliche Prüfung der Kündigung sowie eine strategisch geführte Verhandlung können zu erheblich besseren Ergebnissen führen, als viele Betroffene zunächst erwarten.
Wenn Sie als leitender Angestellter mit einer Kündigung konfrontiert wurden, stehen wir Ihnen bei ADVOLAW für eine erste Einschätzung zur Verfügung. Wir begleiten Sie durch diesen Prozess – mit Kompetenz, Erfahrung und Empathie.
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Häufig gestellte Fragen
Nein. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG besteht daher nicht. Eine Kündigung ohne Betriebsratsbeteiligung ist wirksam, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Das Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG steht dem Betriebsrat bei leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zu. Damit entfällt auch der daraus abgeleitete Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der Betriebsrat vertritt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die unter das BetrVG fallen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind davon ausgenommen. Für sie kann nach dem Sprecherausschussgesetz ein Sprecherausschuss gebildet werden. Dieser hat jedoch wesentlich schwächere Rechte: Er wird bei Kündigungen erst nach deren Ausspruch informiert und hat kein Anhörungs- oder Widerspruchsrecht.
Nein. Die Einordnung als leitender Angestellter richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG, nicht nach der Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Befugnisse. Auch wer den Titel „Director“ oder „Vice President“ trägt, kann rechtlich kein leitender Angestellter sein, wenn die gesetzlichen Merkmale nicht erfüllt sind.
Wenn Sie leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sind und Kündigungsschutzklage erheben, kann der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 14 Abs. 2 KSchG die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung beantragen. Das Ergebnis ist dann in der Regel eine gerichtlich festgesetzte Abfindung, nicht die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses.
Ja. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht nach dem KSchG gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte – mit der Besonderheit, dass die Sozialauswahl entfällt und der Arbeitgeber das Auflösungsrecht ohne Begründung ausüben kann. Eine Klage kann dennoch sinnvoll sein, um die Verhandlungsposition zu stärken oder eine höhere Abfindung zu erzielen.
Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht, hätte der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören müssen. Eine ohne diese Anhörung ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Dies ist ein wichtiger Prüfpunkt, der anwaltlich geklärt werden sollte.
Bei einvernehmlichen Beendigungen in Form eines Aufhebungsvertrags oder einer Abwicklungsvereinbarung ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht zu beteiligen – weder bei leitenden noch bei anderen Angestellten. Die Einigung kommt direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande.
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch allein aufgrund der Kündigung gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Abfindungen entstehen entweder durch gerichtlichen Vergleich, durch den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG oder – am häufigsten – durch eine einvernehmlich ausgehandelte Aufhebungsvereinbarung. Die Höhe hängt von der konkreten Ausgangslage, den vertraglichen Regelungen und der Verhandlungsstärke der Beteiligten ab.
Diese Frage lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Befugnisse, die Stellung in der Unternehmenshierarchie und die Art der wahrgenommenen Aufgaben. Eine anwaltliche Prüfung ist in dieser Frage unerlässlich – und sollte möglichst frühzeitig erfolgen, da die Einordnung die gesamte rechtliche Strategie beeinflusst.
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Weiterführende Themen
Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Autor dieses Beitrags
Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
- Experte für Aufhebungsverträge
- Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
- Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
- Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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