Sie wurden ohne vorherige Abmahnung gekündigt und fragen sich, ob das rechtens ist? Die Kündigung ohne Abmahnung stellt einen gravierenden Einschnitt dar und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist, welche Rechte Sie als Betroffener haben und wie Sie durch wirksamen Kündigungsschutz Ihre Interessen wahren können. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir bei ADVOLAW Arbeitnehmer in dieser komplexen Rechtslage.

Autor: Georg Gradl
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg
Inhalt
1. Das Wichtigste im Überblick
2. Wann ist eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich?
3. In welchen Fällen darf ohne Abmahnung gekündigt werden?
4. Die fristlose Kündigung ohne Abmahnung – wann ist sie zulässig?
5. Wie kann man sich gegen eine Kündigung ohne Abmahnung wehren?
6. Abfindung trotz fristloser Kündigung ohne Abmahnung?
7. Warum Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren sollten
8. Unser Vorgehen bei einer Kündigung ohne Abmahnung
9. Ihre Rechte bei einer Kündigung ohne Abmahnung
10. Häufig gestellte Fragen
11. Weiterführende Themen
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig – bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung.
- Als Arbeitnehmer haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich gegen eine unberechtigte Kündigung ohne Abmahnung zu wehren – wichtig ist jedoch das Einhalten der 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage.
- Auch bei einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung lassen sich oft faire Abfindungen aushandeln – mit erfahrener anwaltlicher Unterstützung.
Wann ist eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich?
Im deutschen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das bedeutet: Bevor ein Arbeitgeber das drastische Mittel der Kündigung einsetzt, muss er in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung erfüllt dabei mehrere wichtige Funktionen:
- Hinweisfunktion: Sie macht dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten bewusst.
- Rügefunktion: Der Arbeitgeber zeigt, dass er das Verhalten nicht duldet.
- Warnfunktion: Der Arbeitnehmer wird vor den Konsequenzen bei wiederholtem Fehlverhalten gewarnt.
Dies gilt insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen, also wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen vertragliche Pflichten verstößt – etwa durch wiederholtes Zuspätkommen, unerlaubte private Internetnutzung oder Arbeitsverweigerung.
In welchen Fällen darf ohne Abmahnung gekündigt werden?
Nicht immer ist eine Abmahnung vor einer Kündigung notwendig. In folgenden Situationen kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden:
1. Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
Wenn die Kündigung aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt (z.B. Betriebsschließung, Umstrukturierung), ist keine Abmahnung erforderlich. Hier liegt kein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor.
2. Kündigung aus personenbedingten Gründen
Bei personenbedingten Kündigungen – etwa wegen langfristiger Krankheit, Führerscheinentzug bei Berufskraftfahrern oder einer Freiheitsstrafe – ist ebenfalls keine Abmahnung notwendig.
3. Kündigung im Kleinbetrieb
In Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Hier kann der Arbeitgeber ohne Angabe eines Grundes und ohne vorherige Abmahnung kündigen.
4. Kündigung in der Probezeit
Während der maximal sechsmonatigen Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Zudem greift das KSchG in den ersten sechs Monaten nicht, sodass auch hier ohne Abmahnung gekündigt werden kann.
5. Fristlose Kündigung bei schweren Pflichtverletzungen
In besonders schwerwiegenden Fällen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Dazu zählen unter anderem:
- Diebstahl oder Unterschlagung
- Schwerer Betrug oder Spesenbetrug
- Schwere Beleidigungen (besonders rassistischer oder sexistischer Natur)
- Tätliche Angriffe auf Vorgesetzte oder Kollegen
- Sexuelle Belästigung
- Schweres Mobbing
- Hartnäckige Arbeitsverweigerung
- Schwerwiegender Arbeitszeitbetrug
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbote
Allerdings muss selbst in diesen Fällen stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden.
Die fristlose Kündigung ohne Abmahnung – wann ist sie zulässig?
Eine fristlose Kündigung stellt die härteste Sanktion im Arbeitsrecht dar und unterliegt daher besonders strengen Voraussetzungen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung müssen mehrere rechtliche Aspekte sorgfältig geprüft werden. Zunächst muss ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vorliegen, wobei die Pflichtverletzung so schwerwiegend sein muss, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört.
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob eine Abmahnung tatsächlich entbehrlich ist, was der Fall ist, wenn keine Verhaltensänderung zu erwarten ist oder das Vergehen derart schwerwiegend ausfällt, dass selbst eine einmalige Pflichtverletzung für den Arbeitgeber nicht hinnehmbar ist. Besondere Bedeutung kommt der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu, bei der verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen werden: die Schwere des Verstoßes, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitnehmer sowie die Schadenshöhe für den Arbeitgeber.
Nicht zuletzt muss zwingend die 2-Wochen-Frist eingehalten werden, sodass die fristlose Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes durch den zur Kündigung Berechtigten ausgesprochen werden muss.
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Wie kann man sich gegen eine Kündigung ohne Abmahnung wehren?
Als Arbeitnehmer haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu wehren. Beachten Sie jedoch unbedingt die gesetzliche Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Die wichtigsten Schritte nach Erhalt einer Kündigung ohne Abmahnung
Nach Erhalt einer Kündigung ohne Abmahnung sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, um Ihre Handlungsoptionen zu besprechen. Bewahren Sie das Kündigungsschreiben sowie den Umschlag mit Poststempel sorgfältig als Beweis für den Zugang auf, da dies für die Fristberechnung entscheidend sein kann. Es ist wichtig, dass Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, um keine Nachteile bei Leistungen zu riskieren. In manchen Fällen kann ein qualifizierter Widerspruch gegen die Kündigung sinnvoll sein, was Ihr Anwalt individuell mit Ihnen besprechen wird. Die Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb der 3-Wochen-Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, andernfalls wird auch eine rechtswidrige Kündigung wirksam.
Häufige Fehler bei Kündigungen ohne Abmahnung
In der Praxis weisen viele Kündigungen formale oder inhaltliche Mängel auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führen können. Häufig ist die Kündigung durch eine Person unterschrieben, die dafür nicht bevollmächtigt ist, oder es fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Betriebsrats. Arbeitgeber versäumen oft die 2-Wochen-Frist bei fristlosen Kündigungen oder sprechen keine Abmahnung aus, obwohl diese erforderlich gewesen wäre. Weitere typische Fehler sind ein fehlender wichtiger Grund bei fristloser Kündigung oder die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung im Verhältnis zum Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Bei ADVOLAW haben wir in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren erfolgreich Mandanten vertreten und dabei überdurchschnittlich hohe Abfindungen bzw. günstige Vergleiche erzielt.
Abfindung trotz fristloser Kündigung ohne Abmahnung?
Selbst bei einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung gibt es oft gute Chancen auf eine Abfindung. In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, bei dem eine Abfindung vereinbart wird.
Die Höhe der Abfindung richtet sich in der Regel nach der sogenannten „Faustformel“: 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei guten Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und langer Betriebszugehörigkeit können auch höhere Abfindungen erzielt werden.
Unsere Erfahrung zeigt: Mit professioneller anwaltlicher Unterstützung lassen sich in vielen Fällen faire Abfindungen aushandeln – selbst bei scheinbar eindeutigen Kündigungsgründen.
Warum Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren sollten
Kündigungsschutzrecht ist komplex und von zahlreichen Einzelfallentscheidungen geprägt. Ein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht kann:
- die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ohne Abmahnung präzise einschätzen
- die optimale Strategie für Ihren individuellen Fall entwickeln
- alle verfahrensrechtlichen Fristen und Formalitäten beachten
- Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht kompetent vertreten
- günstige Vergleiche und überdurchschnittliche Abfindungen aushandeln
Bei ADVOLAW verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Kündigungsschutzverfahren – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite. Diese Doppelperspektive ermöglicht es uns, die jeweils beste Strategie für unsere Mandanten zu entwickeln.
Unser Vorgehen bei einer Kündigung ohne Abmahnung
Bei einer Mandatsübernahme gehen wir bei ADVOLAW strukturiert und effizient vor, um Ihre Interessen optimal zu vertreten. Wir beginnen mit einem zeitnahen Beratungsgespräch, um Ihre individuelle Situation zu analysieren und eine erste rechtliche Einschätzung zu geben. Basierend auf dieser Analyse entwickeln unsere Fachanwälte die optimale Strategie für Ihren spezifischen Fall – sei es eine Kündigungsschutzklage, Verhandlungen über eine angemessene Abfindung oder die Vorbereitung eines vorteilhaften Aufhebungsvertrags.
Bei Bedarf reichen wir fristgerecht eine Kündigungsschutzklage ein und vertreten Sie kompetent vor dem Arbeitsgericht, wobei wir alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen. In vielen Fällen gelingt es uns, für unsere Mandanten günstige Vergleiche mit angemessenen Abfindungen auszuhandeln, ohne dass ein langwieriges Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss.
Ihre Rechte bei einer Kündigung ohne Abmahnung
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten in dieser komplexen Rechtslage fachkundigen Rat einholen, um ihre Interessen optimal zu wahren.
Als betroffener Arbeitnehmer haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich gegen eine unberechtigte Kündigung ohne Abmahnung zu wehren und eine faire Abfindung zu erzielen. Entscheidend ist jedoch das schnelle Handeln innerhalb der 3-Wochen-Frist.
Bei ADVOLAW unterstützen wir Sie mit fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung in allen Fragen rund um das Thema Kündigung ohne Abmahnung. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Falls – wir sind für Sie da.
Häufig gestellte Fragen
Nein, nicht grundsätzlich. In bestimmten Fällen ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen, während der Probezeit oder in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern.
Die wichtigste Frist ist die 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist unbedingt einzuhalten. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung wirksam – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Ja, auch gegen eine fristlose Kündigung können Sie mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Gerade bei fristlosen Kündigungen ohne vorherige Abmahnung bestehen oft gute Erfolgsaussichten, da die Anforderungen hier besonders hoch sind.
Ja, in vielen Fällen ist trotz einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung eine Abfindung möglich. Viele Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich, der eine Abfindungszahlung vorsieht – selbst bei schwerwiegenden Kündigungsgründen.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist ein wichtiger Faktor bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Kündigung ohne Abmahnung. Je länger ein Arbeitnehmer beanstandungsfrei beschäftigt war, desto höher sind die Anforderungen an eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Eine fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Eine wirksame Abmahnung muss drei Elemente enthalten: den Hinweis auf die konkrete Pflichtverletzung, die Aufforderung zur Verhaltensänderung und die Androhung von Konsequenzen für den Wiederholungsfall. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung unwirksam.
Bei einer ordentlichen Kündigung können Sie in der Regel sofort Arbeitslosengeld beziehen. Bei einer fristlosen Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Diese Sperrzeit tritt jedoch nicht ein, wenn die Kündigung unwirksam war oder Sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben.
Ja, ein Arbeitgeber kann eine ausgesprochene Kündigung zurücknehmen, benötigt dafür aber die Zustimmung des Arbeitnehmers. Nach der Rücknahme besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde erlaubt. Sollte eine solche Ausnahmesituation vorliegen, gelten jedoch die normalen Regelungen zur Abmahnung – eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erfordert in der Regel auch hier eine vorherige Abmahnung.
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Weiterführende Themen

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Autor dieses Beitrags
Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
- Experte für Aufhebungsverträge
- Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
- Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
- Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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