Logo ADVOLAW Rechtsanwalt Georg Gradl, Starnberg

Freistellung als Geschäftsführer nach Kündigung: Ihre Rechte und Pflichten

2. November 2026
Freistellung als Geschäftsführer nach Kündigung: Ihre Rechte und Pflichten

Die Freistellung als Geschäftsführer nach einer Kündigung wirft Fragen auf, die sich von denen eines Arbeitnehmers deutlich unterscheiden. Sie sind oft von einem Tag auf den anderen nicht mehr im Unternehmen, der Nachfolger ist schon benannt, und die Kündigungsfrist läuft noch Monate. Was steht Ihnen in dieser Zeit zu, und was dürfen Sie tun?

Die Antwort hängt davon ab, wie Organstellung und Anstellungsvertrag zusammenspielen. Wer das versteht, kann die Freistellungsphase gezielt nutzen, etwa für die Suche nach einer neuen Position oder als Hebel in der Verhandlung über eine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung für Führungskräfte. Wir begleiten Geschäftsführer bundesweit genau in dieser Situation.

Autor: Georg Gradl

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg

Das Wichtigste im Überblick

  • Nach der Abberufung hat ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch, in einer vergleichbaren leitenden Funktion weiterbeschäftigt zu werden. Die Freistellung ist deshalb meist die praktische Folge der Trennung.
  • Stellt die Gesellschaft Sie frei, behalten Sie Ihren Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bis zum Ende des Anstellungsvertrags. Anderweitiger Verdienst kann aber nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet werden.
  • Tantieme, Dienstwagen, Urlaub, Wettbewerbsverbot und Organpflichten sollten in einer Freistellungsvereinbarung ausdrücklich geregelt werden.

Was bedeutet Freistellung für einen Geschäftsführer nach der Kündigung?

Freistellung heißt: Der Anstellungsvertrag besteht fort, der Geschäftsführer muss aber keine Dienste mehr erbringen. In der Regel zahlt die Gesellschaft die vereinbarte Vergütung bis zum Vertragsende weiter.

Beim Geschäftsführer einer GmbH kommt eine Besonderheit hinzu. Er steht in zwei Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft: der Organstellung als Geschäftsführer und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. Beide haben ein eigenes rechtliches Schicksal. Die Kündigung betrifft zunächst nur den Anstellungsvertrag. Das Amt endet durch Abberufung, Amtsniederlegung oder den Ablauf einer befristeten Bestellung.

In der Praxis laufen Abberufung, Kündigung und Freistellung oft zeitgleich. Die Gesellschafterversammlung beruft ab, kündigt den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der Frist und stellt den Geschäftsführer bis zum Vertragsende frei. Rechtlich sind das aber drei verschiedene Vorgänge mit unterschiedlichen Folgen.

Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick. Ob Sie noch im Amt sind, ob die Freistellung widerruflich ist und welche Vergütungsbestandteile weiterlaufen, entscheidet darüber, welche Rechte und Pflichten Sie in den kommenden Monaten haben.

Hat ein abberufener Geschäftsführer Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Grundsätzlich nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer vergleichbaren leitenden Funktion hat. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag eine solche Beschäftigung vorsieht (BGH, Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08).

Der BGH begründet das mit der Interessenlage. Der Anstellungsvertrag hat typischerweise nur die Tätigkeit als Geschäftsführer zum Inhalt. Die Gesellschaft darf ihre Leitungspositionen mit Personen ihres Vertrauens besetzen. Der abberufene Geschäftsführer ist zugleich wirtschaftlich abgesichert, weil er aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrags in Verbindung mit § 615 BGB Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts hat.

Für Sie bedeutet das: Nach der Abberufung ist die Freistellung in der Regel die logische Folge. Eine Weiterbeschäftigung in vergleichbarer leitender Funktion können Sie meist nicht erzwingen, es sei denn, Ihr Vertrag sieht eine andere Tätigkeit ausdrücklich vor. Ihre Vergütung können Sie aber grundsätzlich verlangen.

Die Gesellschafterversammlung kann die Bestellung nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit widerrufen, dies aber unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf nach § 38 Abs. 2 GmbHG auf wichtige Gründe beschränken. Prüfen Sie deshalb auch, ob Ihre Abberufung wirksam war.

Erhält der Geschäftsführer während der Freistellung sein Gehalt?

Ja, grundsätzlich schon. Stellt die Gesellschaft Sie frei, nimmt sie Ihre Dienste nicht an. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete dann die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Das gilt bis zum wirksamen Ende des Anstellungsvertrags, also bei einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Kehrseite regelt § 615 Satz 2 BGB. Danach müssen Sie sich den Wert dessen anrechnen lassen, was Sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung ersparen oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Dienste erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Beginnen Sie während der Freistellung eine neue Tätigkeit, kann die Gesellschaft den neuen Verdienst also grundsätzlich von der Vergütung abziehen.

Diese Anrechnung ist dispositiv. Sie kann in einer Freistellungs- oder Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen werden. Wird die Freistellung vertraglich vereinbart statt einseitig erklärt, richten sich Vergütung und Anrechnung ohnehin vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarung. Für Geschäftsführer, die schnell eine neue Position antreten wollen, ist das ein wichtiger Verhandlungspunkt.

Anders liegt es bei einer fristlosen Kündigung. Ist sie wirksam, endet der Anstellungsvertrag sofort und damit auch der Vergütungsanspruch. Ob ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt wurde, sollte deshalb immer geprüft werden.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

Was passiert mit Tantieme, Bonus und Dienstwagen?

Die Freistellung ändert grundsätzlich nichts am Vergütungsanspruch. Welche Bestandteile im Einzelnen weiterlaufen, hängt aber vom Anstellungsvertrag und den Nebenvereinbarungen ab. Häufig entsteht hier Streit.

Tantieme und Bonus: Ist die variable Vergütung an persönliche Leistungsziele geknüpft, stellt sich die Frage, wie diese während der Freistellung bewertet werden. Da die Gesellschaft die Erreichung Ihrer Ziele durch die Freistellung verhindert, wandeln sich vertragliche Bonusansprüche in Schadensersatzansprüche um. Sie können daher mindestens von Ansprüche auf der Grundlage einer Zielerreichung von 100 % ausgehen. Lagen Ihre Leistungen in den letzten Jahren regelmäßig über 100 %, ist ein Durchschnittswert der letzten Jahre zugrunde zu legen. Bonusanspruch sollten also immer verhandelt und ausdrücklich festgeschrieben werden.

Dienstwagen: Darf der Dienstwagen privat genutzt werden, ist diese Nutzung Teil der Vergütung. Ob die Gesellschaft ihn während der Freistellung zurückfordern darf, richtet sich nach dem Vertrag und der Dienstwagenregelung. Fordert sie ihn ohne entsprechenden Vorbehalt zurück, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen.

Altersversorgung und Nebenleistungen: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Versicherungen und sonstige Nebenleistungen laufen grundsätzlich mit der Vergütung weiter.

Wie viel auf dem Spiel steht, zeigt eine einfache Überlegung. Bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, einer Tantieme und einem Dienstwagen kann der Wert der Freistellungsphase schnell einen hohen fünf- oder sechsstelligen Betrag erreichen.

Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung: Was gilt beim Urlaub?

Eine widerrufliche Freistellung erlaubt es der Gesellschaft, Sie jederzeit zurückzurufen. Eine unwiderrufliche Freistellung ist endgültig. Für Geschäftsführer ist der Unterschied vor allem beim Urlaub relevant.

Lange war umstritten, ob das Bundesurlaubsgesetz für Geschäftsführer gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine GmbH-Fremdgeschäftsführerin Arbeitnehmerin im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein kann (BAG, Urteil vom 25.07.2023, 9 AZR 43/22). Für den gesetzlichen Mindesturlaub ist nach der unionsrechtskonformen Auslegung des BUrlG der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich, unabhängig davon, ob die Geschäftsführerin nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Es kommt dabei auf die Bedingungen der Bestellung, Art und Rahmen der Aufgaben, den Umfang der Befugnisse, die Kontrolle innerhalb der Gesellschaft und die Abberufungsmodalitäten an.

Gilt das Bundesurlaubsgesetz, sind die zum Urlaub entwickelten Grundsätze zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BAG kann eine nur widerrufliche Freistellung den gesetzlichen Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht erfüllen, weil Sie die freie Zeit nicht selbstbestimmt nutzen können. Wird die Anrechnung des Urlaubs auf eine unwiderrufliche Freistellung nicht klar geregelt, kann am Ende ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss gilt das Bundesurlaubsgesetz dagegen regelmäßig nicht. Dann richtet sich der Urlaub allein nach dem Anstellungsvertrag.

Darf ein freigestellter Geschäftsführer eine neue Stelle antreten?

Das ist eine der häufigsten Fragen. Die Antwort hat zwei Ebenen.

Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit: Während seiner Amtszeit unterliegt der Geschäftsführer einem aus der Treuepflicht abgeleiteten Wettbewerbsverbot, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Nach der Abberufung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang das fortbestehende Anstellungsverhältnis noch eine Wettbewerbsbindung begründet. Eine ausdrückliche Klausel für die Vertragslaufzeit gilt grundsätzlich bis zum Vertragsende fort, auch während der Freistellung. Daneben können sich aus der fortwirkenden dienstvertraglichen Treuepflicht weitere Grenzen ergeben, gerade wenn die Vergütung weitergezahlt wird. Eine Tätigkeit für einen Wettbewerber ist deshalb riskant und kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Tätigkeit außerhalb des Wettbewerbs: Eine neue Position bei einem nicht konkurrierenden Unternehmen ist häufiger möglich. Der dort erzielte Verdienst wird aber grundsätzlich nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet, sofern die Anrechnung nicht ausgeschlossen wurde.

Ein bewährtes Instrument ist die sogenannte Turboklausel. Sie erlaubt Ihnen, das Anstellungsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben. Häufig wird dabei vereinbart, dass ein Teil der nicht mehr anfallenden Vergütung als zusätzliche Abfindung ausgezahlt wird.

Vom Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit zu unterscheiden ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Es gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Zudem muss es einem berechtigten Interesse der Gesellschaft dienen und darf Ihre berufliche Tätigkeit nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig erschweren. Auch das sollte bei der Trennung geprüft werden.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

Welche Pflichten bleiben während der Freistellung bestehen?

Freistellung bedeutet nicht, dass alle Pflichten entfallen. Entscheidend ist, ob Sie noch als Geschäftsführer bestellt sind.

Solange die Organstellung besteht, bleiben Sie Geschäftsführer mit allen gesetzlichen Pflichten. Dazu gehört etwa die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die die Mitglieder des Vertretungsorgans trifft. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer freigestellt, aber nicht abberufen ist, trägt damit weiter Verantwortung für ein Unternehmen, auf das er keinen Einfluss mehr hat. Das ist ein erhebliches Haftungsrisiko. Endet die Organstellung, entfallen diese Pflichten nur für die Zukunft. Pflichtverletzungen aus der Zeit davor bleiben haftungs- und strafrechtlich relevant.

Deshalb sollte bei einer Freistellung geklärt werden, wann das Amt endet. Die Gesellschafterversammlung kann Sie abberufen, oder Sie legen Ihr Amt nieder. Damit endet die Organstellung. Die Änderung ist anschließend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Beachten Sie dabei die Reihenfolge: Eine vorschnelle Amtsniederlegung kann Auswirkungen auf Ihre Verhandlungsposition haben.

Auch nach der Abberufung wirken einzelne Pflichten fort. Dazu gehört die Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse. Die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen, die einem Geschäftsführer in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, kann nach § 85 GmbHG strafbar sein. Unterlagen und Arbeitsmittel der Gesellschaft sind in der Regel herauszugeben.

Freistellung, Sozialversicherung und Steuern

Ist der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleibt er das grundsätzlich auch während einer bezahlten Freistellung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis auch bei einer einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung bis zum Vertragsende fortbesteht, wenn das Entgelt weitergezahlt wird (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R).

Das kann auch für das Arbeitslosengeld relevant sein. Nach dem BSG fließt das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte Entgelt in die Bemessung des Arbeitslosengeldes ein (BSG, Urteil vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R). Ob und ab wann Arbeitslosengeld beansprucht werden kann, ist davon getrennt nach den Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsrechts zu prüfen. Ob Sie als Geschäftsführer überhaupt sozialversicherungspflichtig sind, hängt zudem von Ihrer Beteiligung und Stellung ab.

Steuerlich ist die Vergütung während der Freistellung grundsätzlich regulärer Arbeitslohn. Sie ist vertraglich geschuldet und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung kommt dafür deshalb regelmäßig nicht in Betracht. Ob eine Zahlung im Zusammenhang mit einer Turboklausel oder einem vorzeitigen Ausscheiden begünstigt ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab, sondern von Anlass, Rechtsgrund und konkreter Ausgestaltung.

Freistellung als Geschäftsführer nach Kündigung: So gehen Sie vor

  • Status klären. Sind Sie noch bestellt oder bereits abberufen? Wann endet der Anstellungsvertrag?
  • Freistellungserklärung prüfen. Ist sie widerruflich oder unwiderruflich? Wird Urlaub angerechnet? Wird anderweitiger Verdienst angerechnet?
  • Vergütungsbestandteile sichern. Tantieme, Bonus, Dienstwagen und Altersversorgung ausdrücklich regeln.
  • Wettbewerbsverbot und Turboklausel klären, bevor Sie Gespräche mit einem neuen Unternehmen führen.
  • Organpflichten beenden. Den Zeitpunkt von Abberufung oder Amtsniederlegung mit der übrigen Einigung abstimmen.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Eine Erstberatung mit Prüfung Ihrer Unterlagen ist kostenpflichtig.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

Häufige Fragen zur Freistellung von Geschäftsführern

Kann die GmbH mich als Geschäftsführer einfach freistellen?

Nach der Abberufung hat der Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer vergleichbaren leitenden Funktion (BGH, Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08). Die Freistellung ist dann in der Regel zulässig. Die Vergütung bleibt geschuldet.

Muss ich während der Freistellung erreichbar sein?

Bei einer widerruflichen Freistellung müssen Sie mit einem Rückruf rechnen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung entfällt die Dienstpflicht endgültig. Auskunftspflichten zu laufenden Vorgängen können aber im Einzelfall fortbestehen.

Wird mein Urlaub mit der Freistellung verrechnet?

Nur, wenn das wirksam geregelt ist. Gilt für Sie das Bundesurlaubsgesetz, setzt die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich eine unwiderrufliche Freistellung voraus.

Darf die Gesellschaft mir den Dienstwagen wegnehmen?

Das hängt vom Vertrag ab. Ist die Privatnutzung Teil der Vergütung und fehlt ein wirksamer Vorbehalt, kann bei einer Rückforderung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen.

Wird ein neues Gehalt auf meine Vergütung angerechnet?

Grundsätzlich ja, nach § 615 Satz 2 BGB. Die Anrechnung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Das ist oft ein lohnender Verhandlungspunkt.

Darf ich während der Freistellung für einen Wettbewerber arbeiten?

Das ist riskant. Eine Klausel für die Vertragslaufzeit gilt grundsätzlich bis zum Vertragsende fort. Auch ohne ausdrückliche Klausel können sich aus der fortwirkenden Treuepflicht Grenzen ergeben. Ein Verstoß kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Hafte ich während der Freistellung weiter als Geschäftsführer?

Solange Sie bestellt sind, treffen Sie die gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers, etwa die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Klären Sie deshalb früh, wann Ihr Amt endet.

Bin ich während der Freistellung sozialversichert?

Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und die Vergütung weiterläuft, besteht das Beschäftigungsverhältnis nach dem BSG auch bei unwiderruflicher Freistellung fort.

Was ist eine Turboklausel?

Sie erlaubt Ihnen, das Anstellungsverhältnis vorzeitig zu beenden, etwa bei einem neuen Job. Oft wird ein Teil der ersparten Vergütung als zusätzliche Abfindung gezahlt.

Wer entscheidet über meine Freistellung?

Grundsätzlich das nach Satzung und Anstellungsvertrag zuständige Gesellschaftsorgan. Soll die Freistellung den Anstellungsvertrag ändern oder ergänzen, ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig die Gesellschafterversammlung zuständig (BGH, Urteil vom 03.07.2018, II ZR 452/17).

Fazit: Die Freistellungsphase aktiv gestalten

Die Freistellung als Geschäftsführer nach einer Kündigung ist kein Zustand, den Sie einfach abwarten müssen. Ihre Vergütung läuft grundsätzlich weiter, auch wenn Sie keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in vergleichbarer leitender Funktion haben. Offene Punkte wie Tantieme, Dienstwagen, Urlaub, Wettbewerbsverbot und das Ende Ihrer Organstellung sollten Sie aber ausdrücklich regeln.

Wer diese Fragen früh klärt, gewinnt Planungssicherheit und oft auch zusätzlichen Verhandlungsspielraum. Wir begleiten Geschäftsführer bundesweit durch diese Phase, rechtlich und menschlich.

Lassen Sie Ihre Freistellungserklärung prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben. Kostenlose Ersteinschätzung anfragen(https://www.advo-law.de/)

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews

Unsere Bewertungen auf Google

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen