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Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer: Abfindung verhandeln und Fehler vermeiden

23. September 2026
Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer: Abfindung verhandeln und Fehler vermeiden

Wenn eine GmbH sich von ihrem Geschäftsführer trennen will, läuft das in der Praxis fast immer über einen Aufhebungsvertrag. Anders als Arbeitnehmer genießen Geschäftsführer keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Was auf den ersten Blick wie ein Nachteil wirkt, erweist sich bei genauerem Hinsehen oft als Chance. Ohne starre gesetzliche Vorgaben ist nahezu alles verhandelbar, vorausgesetzt, man kennt die richtigen Hebel. Als spezialisierter Anwalt für Aufhebungsvertrag und Abfindung verhandeln wir für Geschäftsführer bundesweit Trennungslösungen, die weit über das hinausgehen, was ein Abfindungsrechner je auswerfen würde.

Autor: Georg Gradl

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg

Das Wichtigste im Überblick

  • Für GmbH-Geschäftsführer gilt kein Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das schafft besonderen Verhandlungsbedarf, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden soll.
  • Organstellung und Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Beide müssen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags geregelt werden.
  • Höhe und Gestaltung der Abfindung hängen stark von der konkreten Vertragsstruktur ab. Wer ohne rechtliche Begleitung unterzeichnet, verschenkt meist erhebliches Potenzial.

Warum gilt für Geschäftsführer kein Kündigungsschutz nach dem KSchG?

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer gelten in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, sondern als Dienstnehmer. Der Bundesgerichtshof hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und kein weisungsgebundener Arbeitnehmer. Das Verhältnis zur GmbH richtet sich nach dem Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB.

Die Organbestellung kann die Gesellschaft nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit widerrufen, ohne Angabe von Gründen. Das Amt endet mit dem wirksamen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Die anschließende Eintragung im Handelsregister nach § 39 GmbHG hat nur deklaratorische Wirkung: Sie informiert den Rechtsverkehr, begründet das Amtsende aber nicht. Das Anstellungsverhältnis bleibt von der Abberufung zunächst unberührt. Es besteht rechtlich fort, bis es separat beendet wird. Genau diese Trennung von Organstellung und Anstellungsvertrag ist ein entscheidender Hebel in Verhandlungen über eine Aufhebung.

Was ist ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer?

Ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer über die Beendigung der Zusammenarbeit. Er regelt zwei Ebenen gleichzeitig: die Beendigung der Organstellung und die Beendigung des Dienstvertrags. Hinzu kommen typischerweise Regelungen zu Abfindung, Freistellung, variablen Vergütungsbestandteilen, Geheimhaltung, Wettbewerbsverboten und der Übergabe der Geschäfte.

Die GmbH wird im Aufhebungsvertrag durch die Gesellschafterversammlung vertreten, nicht durch den Geschäftsführer selbst, also nicht durch denjenigen, der ausscheidet. Wer hier auf Gesellschafterseite zeichnungsberechtigt ist und welche Mehrheiten erforderlich sind, ergibt sich aus der Satzung.

In welchen Situationen erhält ein Geschäftsführer eine Abfindung?

Ob und wie viel Abfindung ein Geschäftsführer erhalten kann, ist keine Frage des Gesetzes, sondern eine Frage der Verhandlungsposition. Die wichtigsten Ausgangssituationen.

Befristeter Dienstvertrag: Ist der Anstellungsvertrag befristet, ist eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vertrag kein vertragliches Kündigungsrecht enthält. Will die GmbH den Geschäftsführer vor Fristablauf loswerden, braucht sie seine Zustimmung. Das stärkt die Verhandlungsposition erheblich und macht eine Abfindung in Höhe der verbleibenden Restlaufzeit realistisch.

Fehlende Kündigungsgründe: Wenn kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB vorliegt und kein vertragliches ordentliches Kündigungsrecht besteht, ist die GmbH auf eine einvernehmliche Lösung angewiesen. Hier liegt der Kern der Verhandlungsmacht für den Geschäftsführer.

Langjährige Tätigkeit mit besonderem Know-how: Wenn ein Geschäftsführer zentrale Kundenbeziehungen, strategisches Wissen oder operative Abhängigkeiten mitbringt, wird die Gesellschaft ein Interesse an einer schnellen und störungsfreien Übergabe haben. Dieses Interesse hat seinen Preis.

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Welche Bestandteile enthält ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer?

Ein guter Aufhebungsvertrag regelt mehr als nur die Abfindung. Wer nur auf die Abfindungssumme schaut, verliert oft deutlich mehr an anderer Stelle. Die wichtigsten Punkte.

Abfindung: Betrag, Fälligkeit und steuerliche Gestaltung (dazu unten mehr). Auch die Übernahme der Anwaltskosten durch die GmbH ist häufig verhandelbar und wird in der Praxis regelmäßig vereinbart.

Freistellung: Sofortige Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung. Wird die Freistellung nicht unwiderruflich vereinbart oder hält der Aufhebungsvertrag keine Regelung, dass die Freistellungsphase auf verbleibenden Urlaub angerechnet wird, hat der Geschäftsführer nach dem Ende des Dienstverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die Nutzung des Dienstwagens während der Freistellung sollte ebenfalls geregelt werden.

Variable Vergütung: Boni, Tantiemen und Aktienoptionen verfallen nach manchen Vertragsklauseln mit der Abberufung oder Freistellung. Viele dieser Klauseln halten einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Pauschal formulierte Bonusnullstellungen und Freiwilligkeitsvorbehalte bei leistungsbezogener Vergütung sind regelmäßig unwirksam. Bei Geschäftsführern sind für die Inhaltskontrolle die Zivilgerichte zuständig. Maßgeblich sind Transparenz, Angemessenheit und billiges Ermessen. Ob offene Bonusansprüche durchsetzbar sind, hängt vom Einzelfall und der konkreten Klauselgestaltung ab.

Turboklausel: Das Recht, das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung vorzeitig zu beenden, um eine neue Stelle antreten zu können. Wichtig für die Flexibilität bei der Jobsuche und für die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Zeugnis: Inhalt, Datum und Ausstellungsform des Arbeitszeugnisses sollten vorab vereinbart werden. Ein Zeugnis mit einer sehr guten Beurteilung ist keine Selbstverständlichkeit, aber in den meisten Fällen im Verhandlungsweg durchsetzbar.

Haftungsfreistellung und Entlastung: Wer als Geschäftsführer ausscheidet, haftet weiter für Schäden aus der Amtszeit, soweit keine Entlastung erteilt oder Verjährung eingetreten ist. Eine klare Haftungsregelung im Aufhebungsvertrag ist deshalb unverzichtbar. Auch die D&O-Versicherung sollte über das Ausscheidungsdatum hinaus aufrechterhalten werden.

Amtsniederlegung: Der Aufhebungsvertrag beendet nur den Dienstvertrag. Die Organstellung endet mit dem wirksamen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Die anschließende Eintragung im Handelsregister nach § 39 GmbHG wirkt nur deklaratorisch. Eine klare Vereinbarung zur Amtsniederlegung und zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ist dennoch Teil jedes sorgfältig gestalteten Aufhebungsvertrags, da die Außenwirkung gegenüber Dritten von der Eintragung abhängt.

Wie hoch fällt die Abfindung für Geschäftsführer aus?

Es gibt keine gesetzliche Abfindungsformel für Geschäftsführer. Die aus dem Arbeitsrecht bekannte Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gilt im Dienstvertragsrecht nicht. Die Abfindungshöhe ergibt sich aus der konkreten Verhandlungsposition, dem Dienstvertrag und der wirtschaftlichen Situation der GmbH.

In der Praxis orientieren sich Abfindungen für Geschäftsführer an der verbleibenden Vertragslaufzeit, dem Gehalts- und Bonusniveau sowie an Vergleichsfällen in der Branche. Bei befristeten Dienstverträgen ist die Restlaufzeit der zentrale Ausgangspunkt. Bei unbefristeten Verträgen spielt die Frage eine Rolle, ob und unter welchen Umständen die GmbH das Anstellungsverhältnis auch einseitig beenden könnte.

Zum Gesamtpaket zählt neben der Abfindung auch der Wert einer bezahlten Freistellungsphase, von Bonuszahlungen, der Nutzung des Dienstwagens und der Übernahme der Rechtsanwaltskosten. Wer nur auf die nackte Abfindungszahl schaut, vergleicht Äpfel mit Birnen.

Wie wird die Abfindung für den Geschäftsführer besteuert?

Abfindungen aus einem Aufhebungsvertrag unterliegen der Einkommensteuer. Sie zählen zu den Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 a) EStG und können als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG tarifbegünstigt besteuert werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Fünftelregelung erfüllt sind.

Die Fünftelregelung bewirkt, dass die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als ob sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt würden. Das mildert die Steuerprogression erheblich, insbesondere bei hohen Abfindungssummen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt und eine Zusammenballung von Einkünften darstellt.

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren an. Die steuerliche Begünstigung nach § 34 EStG bleibt dem Grunde nach erhalten, muss aber über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Bei sehr hohen Abfindungssummen, wie sie bei Geschäftsführern häufig verhandelt werden, ist die steuerliche Gestaltung ein eigenes Thema. Wir kooperieren mit einer Steuerkanzlei, die auf die Besteuerung von Abfindungen spezialisiert ist, und können eine reibungslose Koordination sicherstellen.

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Was tun, wenn die GmbH einen Aufhebungsvertrag vorlegt?

Viele Geschäftsführer machen den Fehler, den Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck selbst zu prüfen oder gar direkt zu unterzeichnen. Das ist in fast allen Fällen ein schlechter Start in die Verhandlung.

Die entscheidenden ersten Schritte:

Nicht sofort unterschreiben. Es gibt keine gesetzliche Frist, die den Geschäftsführer zur sofortigen Unterzeichnung zwingt. Zeit zu nehmen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern von Professionalität.

Anwaltliche Ersteinschätzung einholen. Je früher, desto besser. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, die Ihnen innerhalb kurzer Zeit ein realistisches Bild Ihrer Ausgangslage gibt.

Verhandlungsposition analysieren. Was steht im Dienstvertrag? Ist er befristet? Gibt es ein vertragliches Kündigungsrecht? Welche variablen Vergütungsbestandteile sind offen? Diese Fragen bestimmen den Rahmen dessen, was verhandelbar ist.

Nicht allein verhandeln. Wer selbst verhandelt, verlässt die professionelle Distanz, die für eine sachliche Einigung oft entscheidend ist. Die Gegenseite ist in der Regel anwaltlich vertreten. Das Ungleichgewicht kann sich direkt auf das Ergebnis auswirken.

Wann wird ein Wettbewerbsverbot bei Geschäftsführern wirksam?

Wettbewerbsverbote in Dienstverträgen von Geschäftsführern unterliegen besonderen Anforderungen. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gilt nach der Rechtsprechung kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eine Klausel, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsieht, muss zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen begrenzt sein.

Für Arbeitnehmer schreibt § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung zwingend vor. Für GmbH-Geschäftsführer als Organmitglieder gilt § 74 HGB nicht unmittelbar. Die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich bei Geschäftsführern nach einer Angemessenheitsprüfung nach § 138 BGB. Eine Karenzentschädigung ist dabei für die Angemessenheit regelmäßig bedeutsam, aber nicht in jedem Fall zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Einzelne Regelungen der §§ 74 ff. HGB können im Einzelfall analog herangezogen werden.

Ist im Aufhebungsvertrag keine ausdrückliche Aufhebung oder Begrenzung des Wettbewerbsverbots vorgesehen, kann es die berufliche Bewegungsfreiheit nach dem Ausscheiden erheblich einschränken. Deshalb ist die Prüfung und Verhandlung des Wettbewerbsverbots ein zentraler Teil jeder Aufhebungsvertragsgestaltung.

Was passiert mit der Altersversorgung beim Aufhebungsvertrag?

Betriebliche Altersversorgungsansprüche aus einer Versorgungszusage der GmbH können nach § 1b BetrAVG unverfallbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mindestalter und Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind. Das BetrAVG setzt grundsätzlich eine Arbeitnehmer- oder vergleichbare Stellung voraus. Bei Geschäftsführern hängt die Anwendbarkeit von der konkreten Fallgestaltung ab, insbesondere davon, ob eine eigenständige Versorgungszusage bestand. Dennoch kann es im Zuge eines Aufhebungsvertrags zu Einschränkungen kommen, wenn vertragliche Regelungen greifen oder der Aufhebungsvertrag keine ausdrückliche Sicherungsklausel enthält.

Die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung gehört deshalb auf die Agenda jedes Aufhebungsvertragsgesprächs, besonders bei langjährigen Geschäftsführern mit substanziellen Versorgungsansprüchen.

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10 häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer

Kann ein GmbH-Geschäftsführer Arbeitslosengeld beziehen?

Grundsätzlich ja, wenn er sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Viele GmbH-Geschäftsführer sind jedoch versicherungsfrei gestellt, insbesondere wenn sie am Unternehmen beteiligt sind. Die Frage der Sozialversicherungspflicht muss im Einzelfall geprüft werden.

Muss der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Ja. § 623 BGB schreibt die Schriftform für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor. Bei Dienstverträgen von Geschäftsführern ist die Schriftform zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Beweisgründen und zur Rechtssicherheit zwingend empfehlenswert. Die meisten Dienstverträge sehen die Schriftform ohnehin ausdrücklich vor.

Wer zahlt die Anwaltskosten bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrags?

In der Regel muss der Geschäftsführer, der einen Anwalt beauftragt, für die Kosten selbst aufkommen. Die Übernahme der Anwaltskosten des ausscheidenden Geschäftsführers durch die GmbH ist jedoch verhandelbar und sollte als Teil des Verhandlungsergebnisses im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Kann eine Abfindung aufgeteilt und in zwei Jahren gezahlt werden?

Grundsätzlich ist das möglich. Aus steuerlicher Sicht kann eine Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume jedoch die Anwendung der Fünftelregelung ausschließen oder erschweren. Die steuerlichen Konsequenzen sollten vor einer solchen Vereinbarung sorgfältig geprüft werden.

Was ist eine Turboklausel im Aufhebungsvertrag?

Eine Turboklausel berechtigt den ausscheidenden Geschäftsführer, das Dienstverhältnis durch eigene Erklärung vorzeitig zu beenden, um eine neue Stelle anzutreten, ohne die vereinbarte Freistellungsphase vollständig abwarten zu müssen. Die bis zum frühzeitigen Ausscheiden nicht verbrauchte Vergütung wird dabei häufig als Zusatzabfindung gezahlt.

Verliert man den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt?

Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, riskiert eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Ob und wie lange eine Sperrfrist verhängt wird, hängt davon ab, ob der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen wurde und ein wichtiger Grund für die Zustimmung vorlag. Eine klare Vertragsgestaltung kann das Risiko reduzieren, aber nicht vollständig ausschließen. Vorab die Agentur für Arbeit oder einen Anwalt zu konsultieren, ist dringend anzuraten.

Gibt es einen Mindestbetrag für die Abfindung?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Mindestabfindung für Geschäftsführer. Ob eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe, ist ausschließlich Verhandlungssache.

Kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden?

Ja, unter engen Voraussetzungen. Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Vertrag unter Druck, durch Täuschung oder in einem Zustand vorübergehender Geistesstörung unterzeichnet hat. In der Praxis ist die Anfechtung eines bereits vollzogenen Aufhebungsvertrags schwer durchzusetzen. Besser ist es, den Vertrag vor der Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen.

Was passiert, wenn der Aufhebungsvertrag keine Regelung zum Zeugnis enthält?

Dann hat der Geschäftsführer nach herrschender Auffassung keinen durchsetzbaren Anspruch auf ein bestimmtes Zeugnis aus dem Aufhebungsvertrag. Der Zeugnisanspruch besteht zwar dem Grunde nach aus dem Dienstvertrag, aber Inhalt und Note müssen nicht zwingend einer bestimmten Formulierung entsprechen. Eine klare Zeugnisregelung im Aufhebungsvertrag verhindert spätere Auseinandersetzungen.

Wie lange darf die GmbH mit dem Aufhebungsangebot warten, nachdem sie es vorgelegt hat?

Das Angebot der GmbH kann mit einer Annahmefrist versehen sein. Fehlt eine solche Frist, gilt die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 BGB: Bei Anträgen unter Anwesenden nur sofort (§ 147 Abs. 1 BGB), bei Anträgen unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). In der Praxis ist es dennoch üblich, einen gewissen Prüfungszeitraum einzuräumen. Wer auf Druck zur sofortigen Unterzeichnung gedrängt wird, sollte den Anwalt einschalten.

Fazit: Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist Verhandlungssache

Der Aufhebungsvertrag für GmbH-Geschäftsführer ist rechtlich und wirtschaftlich kein Standardfall. Es geht in vielen Mandaten um sechsstellige Summen, um die Sicherung von Bonusansprüchen, um die berufliche Freiheit nach dem Ausscheiden und um die Vermeidung von Haftungsrisiken. Wer in dieser Situation ohne rechtliche Unterstützung verhandelt, verschenkt Potenzial.

Wir beraten Geschäftsführer bundesweit, bevorzugt per Videokonferenz, wenn ein persönlicher Termin in Starnberg nicht möglich ist. Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung unter advo-law.de.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

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Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
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