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Abfindung für Geschäftsführer: Anspruch prüfen, Spielräume nutzen

12. Oktober 2026
Abfindung für Geschäftsführer: Anspruch prüfen, Spielräume nutzen

Eine Abfindung für Geschäftsführer ist keine gesetzliche Pflichtleistung, sondern fast immer das Ergebnis einer Vereinbarung. Wer als Geschäftsführer einer GmbH vor der Trennung steht, sollte deshalb früh wissen, auf welcher Grundlage eine Zahlung in Betracht kommt und welche Faktoren ihre Höhe bestimmen.

Die Ausgangslage unterscheidet sich deutlich von der eines Arbeitnehmers. Das bedeutet aber nicht, dass Geschäftsführer schlechter dastehen. Oft ist das Gegenteil der Fall, wenn der Anstellungsvertrag lange läuft oder die Gesellschaft keinen tragfähigen Kündigungsgrund hat. Als Kanzlei für Abfindungen von Führungskräften begleiten wir Geschäftsführer bundesweit bei genau dieser Frage.

Autor: Georg Gradl

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Starnberg

Das Wichtigste im Überblick

  • Ein GmbH-Geschäftsführer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Die Abfindungsregeln des Kündigungsschutzgesetzes gelten für Organmitglieder nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht.
  • Eine Abfindung ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag oder wird bei der Trennung verhandelt. Maßgeblich ist, welche Vergütungsansprüche ohne Einigung weiterlaufen würden.
  • Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten steuerliche Besonderheiten. Eine unklare Vereinbarung kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Hat ein Geschäftsführer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Weder das GmbHG noch das BGB sehen bei Beendigung des Anstellungsvertrags eine Abfindung für den Geschäftsführer vor. Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch kennt das deutsche Recht auch für Arbeitnehmer nicht.

Arbeitnehmer verfügen aber über Instrumente, die eine Abfindung in der Praxis wahrscheinlich machen: die Kündigungsschutzklage mit der Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung gegen Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG. Diese Regelungen stehen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, der für GmbH-Geschäftsführer regelmäßig nicht gilt.

Eine Abfindung für Geschäftsführer entsteht deshalb auf anderen Wegen:

  • aus einer Abfindungsklausel im Anstellungsvertrag,
  • aus einer Vereinbarung im Zuge der Trennung, etwa in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag,
  • als Ausgleich für Vergütungsansprüche, die ohne Einigung weiterlaufen würden.

Der dritte Punkt wird oft unterschätzt. Die Gesellschaft zahlt nicht aus Entgegenkommen, sondern weil sie mit der Abfindung Rechtssicherheit und einen schnellen Abschluss erreicht. Je teurer und unsicherer die Alternative für die GmbH ist, desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition.

Warum gilt der allgemeine Kündigungsschutz für Geschäftsführer nicht?

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist. Bei der GmbH ist das der Geschäftsführer.

Das Bundesarbeitsgericht versteht die Vorschrift als negative Fiktion. Der Ausschluss greift unabhängig davon, ob der Anstellungsvertrag materiell als Arbeitsverhältnis oder als freier Dienstvertrag einzuordnen ist (BAG, Urteil vom 21.09.2017, 2 AZR 865/16).

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt der Ausschluss jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die Organstellung bei Zugang der Kündigung noch besteht. Legt der Geschäftsführer sein Amt erst nach Zugang der Kündigung nieder, ändert das nichts (BAG, Urteil vom 20.07.2023, 6 AZR 228/22). Ist der Geschäftsführer vor Zugang der Kündigung bereits abberufen, kommt es auf die Einordnung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall an.

Für Ihre Abfindung ist diese Reihenfolge ein wichtiger Prüfpunkt. Wer Abberufung, Amtsniederlegung und Kündigung vorschnell selbst herbeiführt oder hinnimmt, kann eine Verhandlungsposition aus der Hand geben, bevor die Gespräche begonnen haben.

Welche Abfindungsklauseln kann der Anstellungsvertrag enthalten?

Geschäftsführer verhandeln ihren Anstellungsvertrag häufig individuell. Vor jeder Trennungsverhandlung lohnt deshalb ein genauer Blick in den Vertrag:

Abfindungsklausel: Der Vertrag sieht bei einer Beendigung durch die Gesellschaft eine bestimmte Zahlung vor, häufig bemessen in Monats- oder Jahresvergütungen.

Change-of-Control-Klausel: Sie knüpft an einen Wechsel der Gesellschafter oder der Kontrolle über das Unternehmen an und kann ein Sonderkündigungsrecht oder eine Zahlung sichern.

Koppelungsklausel: Sie verbindet das Ende des Dienstvertrags mit dem Widerruf der Bestellung und soll die Beendigung beschleunigen. Ihre Reichweite ist im Einzelfall zu prüfen.

Freistellungs- und Vergütungsregeln: Sie bestimmen, was während einer Freistellung mit Grundgehalt, Tantieme, Dienstwagen und Altersversorgung geschieht.

Eine vertraglich vereinbarte Abfindung ist ein durchsetzbarer Anspruch. Ob die Klausel greift, hängt von ihren Voraussetzungen ab, etwa davon, wer die Beendigung veranlasst hat. Häufig ist die Zahlung für den Fall einer Beendigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Ob ein solcher Grund wirklich besteht, ist deshalb oft der Kern der Auseinandersetzung.

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Abberufung ohne Kündigung: Warum die Vergütung weiterläuft

Die Gesellschafterversammlung kann die Bestellung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit widerrufen. Der Gesellschaftsvertrag kann den Widerruf nach § 38 Abs. 2 GmbHG allerdings auf wichtige Gründe beschränken. Das Gesetz stellt zudem klar, dass der Widerruf unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen gilt. Die Abberufung beendet also das Amt, nicht den Anstellungsvertrag.

Solange der Anstellungsvertrag nicht wirksam beendet ist, bleibt die Gesellschaft grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Kündigt sie ordentlich, läuft die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Bei langen vertraglichen Fristen kann das einen erheblichen Betrag ausmachen.

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss sie innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Fehlt ein tragfähiger Grund oder ist die Frist versäumt, trägt die Gesellschaft ein erhebliches Prozessrisiko.

Genau hier setzt die Verhandlung an. Wirtschaftlich ist die Abfindung häufig der kapitalisierte Wert dieser Restansprüche, ergänzt um einen Betrag für Planungssicherheit und eine geordnete Übergabe.

Befristeter Anstellungsvertrag: Die Restlaufzeit als Verhandlungsbasis

Viele Anstellungsverträge von Geschäftsführern sind befristet, zum Beispiel auf drei oder fünf Jahre. Enthält der Vertrag kein ordentliches Kündigungsrecht, kann die Gesellschaft ihn vor Ablauf grundsätzlich nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündigen. Ohne einen solchen Grund bleibt sie bis zum Vertragsende zur Vergütung verpflichtet, auch wenn sie den Geschäftsführer längst abberufen hat.

Die Vergütung für die Restlaufzeit ergibt damit den wirtschaftlichen Rahmen der Einigung. Dazu gehören neben dem Fixgehalt auch variable Bestandteile, Sachbezüge wie der Dienstwagen und Beiträge zur Altersversorgung.

In der Praxis wird selten der volle Betrag gezahlt. Die Gesellschaft verweist auf § 615 Satz 2 BGB. Danach muss sich der Dienstverpflichtete im Annahmeverzug anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für Sie spricht umgekehrt, dass die Gesellschaft ohne Einigung über einen langen Zeitraum zahlen müsste und bis dahin keine klare Lage hätte.

Enthält der befristete Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht, bildet die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist den Ausgangspunkt.

Wie hoch ist die Abfindung für Geschäftsführer?

Eine feste Formel gibt es nicht. Die bei Arbeitnehmern verbreitete Faustformel von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr orientiert sich an § 1a Abs. 2 KSchG, der für Geschäftsführer nicht gilt. Maßgeblich sind vor allem:

  • die Restlaufzeit des Vertrags oder die Länge der Kündigungsfrist,
  • das Vergütungsniveau einschließlich Tantieme, Boni und Sachbezügen,
  • die Tragfähigkeit möglicher Kündigungsgründe der Gesellschaft,
  • vertragliche Abfindungs- oder Change-of-Control-Klauseln,
  • Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot,
  • das Interesse der Gesellschaft an einer schnellen und geräuschlosen Einigung.

Neben der Abfindungssumme gehören weitere Bausteine zum Gesamtpaket: eine bezahlte Freistellung, die Auszahlung variabler Vergütung, die Nutzung des Dienstwagens bis zum Vertragsende, Regelungen zu Entlastung und Wettbewerbsverbot sowie die Übernahme der Anwaltskosten durch die Gesellschaft.

Wer diese Positionen einzeln bewertet, erkennt schnell, dass das erste Angebot selten das letzte Wort ist. Aus zahlreichen Verhandlungen mit großen deutschen und internationalen Unternehmen kennen wir die üblichen Spielräume.

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Was gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kommen steuerliche und betriebsrentenrechtliche Besonderheiten hinzu.

Nach dem Bundesfinanzhof können Abfindungszahlungen für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 162/08). Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf das Einkommen der GmbH nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindern.

Bei der betrieblichen Altersversorgung gelten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH fallen Personen, die vermögens- und einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können, nicht darunter. Maßgeblich ist also nicht die Bezeichnung als Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern die konkrete Stellung im Unternehmen.

Ob Versorgungsanwartschaften abgefunden werden dürfen und welche Grenzen § 3 BetrAVG setzt, hängt also von Ihrer konkreten Stellung und der Art der Versorgungszusage ab. Diese Frage sollte vor jeder Vereinbarung geklärt sein.

Wie wird die Abfindung besteuert, und fallen Sozialabgaben an?

Eine Abfindung für den Verlust des Anstellungsverhältnisses ist als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG einkommensteuerpflichtig. Sie kann nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt besteuert werden (sogenannte Fünftelregelung), insbesondere wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Begünstigt sein kann nur ein echter Ausgleich für entgehende Einnahmen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche werden nicht dadurch steuerbegünstigt, dass man sie als Abfindung bezeichnet. Seit dem 01. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die Ermäßigung wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt.

Eine echte Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88). Anders ist es bei Zahlungen, die rückständige oder laufende Vergütung abgelten. In der Vereinbarung sollten Abfindung, offene Vergütung, Bonus und Urlaubsabgeltung deshalb getrennt ausgewiesen werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Sie als Geschäftsführer überhaupt sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Bei hohen Summen lohnt sich die steuerliche Planung vor der Unterschrift. Wir arbeiten dafür mit einer Steuerkanzlei zusammen, die über besondere Erfahrung in der Besteuerung von Abfindungen verfügt.

Abfindung für Geschäftsführer: So gehen Sie jetzt vor

Wenn die Gesellschaft eine Trennung signalisiert, entscheiden die ersten Tage oft über das Ergebnis:

  • Nichts vorschnell erklären oder unterschreiben. Das gilt für einen Aufhebungsvertrag ebenso wie für eine Amtsniederlegung.
  • Unterlagen sichern. Anstellungsvertrag mit Nachträgen, Tantieme- und Bonusvereinbarungen, Versorgungszusagen und Gesellschaftsvertrag.
  • Restansprüche beziffern. Restlaufzeit, Kündigungsfrist und offene variable Vergütung ergeben den wirtschaftlichen Rahmen.
  • Vorwürfe realistisch bewerten. Die Tragfähigkeit möglicher Kündigungsgründe ist ein zentraler Faktor für die Abfindungshöhe.
  • Nicht allein verhandeln. Die Gesellschaft ist in solchen Verfahren in aller Regel anwaltlich vertreten.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Eine Erstberatung mit Prüfung Ihrer Unterlagen ist kostenpflichtig.

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Häufige Fragen zur Abfindung für Geschäftsführer

Gibt es eine Mindestabfindung für Geschäftsführer?

Nein. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag oder aus der Verhandlung. Grundlage sind meist die Vergütungsansprüche, die ohne Einigung fortbestehen würden.

Gilt die Faustformel von einem halben Monatsgehalt pro Jahr?

Nicht unmittelbar. Die Formel lehnt sich an § 1a Abs. 2 KSchG an, der für Geschäftsführer nicht anwendbar ist. Im Vordergrund stehen Restlaufzeit, Kündigungsfrist und Vergütungsniveau.

Kann ich als Geschäftsführer gegen eine Kündigung klagen?

Ja, etwa wenn die Gesellschaft ohne wichtigen Grund fristlos kündigt oder die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Eine Klage auf Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des KSchG ist regelmäßig ausgeschlossen. Besteht die Organstellung bei Zugang der Kündigung noch, sind wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG regelmäßig die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach vorheriger Abberufung oder Amtsniederlegung hängt der Rechtsweg dagegen von der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses ab.

Verliere ich die Abfindung bei einer fristlosen Kündigung?

Ist die fristlose Kündigung wirksam, endet der Anstellungsvertrag sofort und laufende Vergütungsansprüche entfallen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Zwei-Wochen-Frist gewahrt ist, ist aber häufig angreifbar.

Muss ich mein Amt niederlegen, um eine Abfindung zu erhalten?

Nein. Die Amtsniederlegung ist oft Teil einer Gesamteinigung, sollte aber nicht vorschnell und nicht ohne Abstimmung mit der Regelung zum Anstellungsvertrag erklärt werden.

Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Eine echte Abfindung für den Verlust der Beschäftigung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zahlungen, die offene Vergütung abgelten, können dagegen beitragspflichtig sein.

Wann wird die Abfindung ausgezahlt?

Das regelt die Vereinbarung. Der Zeitpunkt ist auch steuerlich relevant, weil die Fünftelregelung eine Zusammenballung von Einkünften voraussetzt. Eine Verteilung auf mehrere Jahre kann die Ermäßigung gefährden.

Wer entscheidet auf Seiten der GmbH über meine Abfindung?

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer zuständig. Den Anstellungsvertrag nennt die Vorschrift nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Gesellschafterversammlung aber bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen auch für Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrags zuständig, als sogenannte Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG (BGH, Urteil vom 03.07.2018, II ZR 452/17).

Sind Tantieme und Bonus mit der Abfindung abgegolten?

Nur, wenn dies vereinbart wird. Viele Aufhebungsvereinbarungen enthalten eine allgemeine Abgeltungsklausel. Offene variable Vergütung sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden.

Kann ich mich auch aus der Ferne beraten lassen?

Ja. Wir betreuen Geschäftsführer und Führungskräfte aus ganz Deutschland, bevorzugt per Videokonferenz, auf Wunsch auch auf Englisch.

Fazit: Die Abfindung für Geschäftsführer ist Verhandlungssache mit rechtlichem Fundament

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht für GmbH-Geschäftsführer nicht. Schutzlos sind Sie deshalb nicht. Die Abberufung beendet nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur das Amt, der Anstellungsvertrag läuft zunächst weiter. Befristung, Kündigungsfrist, vertragliche Klauseln und die Tragfähigkeit möglicher Kündigungsgründe bestimmen, wie viel eine einvernehmliche Lösung der Gesellschaft wert ist.

Wer diese Faktoren kennt und sauber beziffert, verhandelt auf Augenhöhe. Wir begleiten Geschäftsführer bundesweit durch diesen oft belastenden Prozess, rechtlich und menschlich.

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Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

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Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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