Erkranken Kinder, kann deren Betreuung für berufstätige Eltern zum Problem werden. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Fall der Kündigung einer Mutter zu prüfen, die ihre Kinder aufgrund einer Krankheit kurzerhand mit zur Arbeit gebracht hatte. Nach der Entscheidung des Gerichts war sie dazu zwar nicht berechtigt gewesen, die fristlose Kündigung der Mutter hielt das Gericht dennoch für unwirksam. Wie Sie Ihr krankes Kind ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber betreuen können, erfahren Sie unter diesem Beitrag.
Kranke Kinder in ein Altenpflegeheim mitgebracht
Die Arbeitnehmerin war als Pflegerin in einem Altenheim angestellt. Noch in ihrer Probezeit erkrankten ihre Kinder. Infolgedessen entschied sich die Arbeitnehmerin dazu, die Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Auch ein Arzt attestierte, dass die Kinder nicht allein gelassen werden duften.
Die Arbeitgeberin sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus: Die Arbeitnehmerin hätte ihre Kinder nicht mit zur Arbeit bringen dürfen. Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage. Dadurch wollte sie erreichen, dass das Arbeitsverhältnis erst nach der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen endet.
Fristlose Kündigung einer Mutter unwirksam, wenn das kranke Kind mit zur Arbeit gebracht wird
Die Arbeitnehmerin hatte Erfolg. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und entschied, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen geendet habe.
Zwar sei der Arbeitgeberin zuzugestehen, dass die Kinder tatsächlich nicht mit zur Arbeit gebracht werden durften. Dies ergebe sich schon aus versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten; vor allem aber daraus, dass die kranken Kinder eine Ansteckungsgefahr mit sich brächten. Aufgrund des Alters der Menschen in dem Pflegeheim sei letzteres eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner. Letztlich wiege der Verstoß der Arbeitnehmerin aber nicht so schwer, dass bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden dürfte. Vielmehr hätte die Arbeitgeberin zunächst eine Abmahnung erteilen müssen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ist zugelassen.
Fazit
Bringt ein Arbeitnehmer sein krankes Kind mit zur Arbeit, kann dies zu einer Abmahnung führen.
Unklar ist bisher noch, ob das Arbeitsgericht Siegburg davon ausging, dass eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich gewesen wäre. Jedenfalls ist eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 04.09.2019, Az. 3 Ca 642/19
Wie können Sie sich um Ihr krankes Kind kümmern, ohne in Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber zu geraten?
Der Gesetzgeber hat das Problem erkrankter Kinder mit berufstätigen Eltern gesehen und dafür eine Regelung geschaffen. Dabei handelt es sich um § 45 SGB V. Hier sind zwei verschiedene Ansprüche des Arbeitnehmers zu unterscheiden:
- Anspruch auf unbezahlte Freistellung: Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass er für die Zeit der Krankheit seines Kindes von seiner Arbeitspflicht entbunden wird.
- Anspruch auf Krankengeld: Dem Arbeitnehmer wird ein Teil seines Lohns von seiner Krankenkasse bezahlt, sofern er aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Kindes nicht arbeiten kann. Der Lohnanteil wird von der Krankenkasse und nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Dies ist ein Unterschied zu den Fällen, in denen der Arbeitnehmer selbst erkrankt.
Sowohl für die Freistellung als auch für das Krankengeld müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bescheinigung durch einen Arzt, dass der Arbeitnehmer das Kind pflegen muss und deshalb nicht zur Arbeit kommen kann.
- keine anderweitige Alternative im Haushalt des Arbeitnehmers, zur Pflege des Kindes.
- das Kind darf maximal elf Jahre alt sein.
Allerdings bestehen diese Rechte nicht unbegrenzt. Für jedes Kind genießen Vater oder Mutter sie maximal zehn Tage im Jahr. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Grenze auf 20 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern geht die Anzahl der Tage jedoch nicht über 25 hinaus, für Alleinerziehende gilt in dem Fall die Grenze von 50 Tagen.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.