Geschäftsmann in der City schaut auf sein Handy und lächelt - Abfindung ADVOLAW Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Georg Gradl, Starnberg
Foto: BullRun on AdobeStock

Abfindung

Warum ein Anwalt Ihre Abfindung verhandeln sollte.

Um als Arbeitnehmer eine Abfindung zu erhalten, müssen Sie aktiv werden.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht und setzt für seine Mandanten regelmäßig überdurchschnittlich hohe Abfindungen durch. Er steht Ihnen bundesweit zur Seite.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge & Abfindungen
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews

4 Tipps für eine hohe Abfindung 

Ihre Abfindung ist Verhandlungssache

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen keine Abfindung zahlen – auch nicht nach einer Kündigung. Ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung erhalten, hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Dies gilt jedenfalls in den meisten Fällen.

Ein Anwalt lohnt sich für Ihre Abfindung

Sie müssen Ihren Arbeitgeber davon überzeugen, dass eine Abfindungszahlung für ihn die beste Option ist. Nur dann wird er die Abfindung zahlen, die Sie sich vorstellen. Dazu benötigen Sie das Wissen, dass Sie über eine starke Rechtsposition verfügen.  

Das gelingt am besten mit einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der über viel Erfahrung in Verhandlungen über Abfindungen verfügt. Die Kosten übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung. 

Sie wollen weiterarbeiten!

Machen Sie Ihrem Arbeitgeber von Anfang an und ohne jeden Zweifel klar, dass Sie im Unternehmen bleiben möchten. Ob das tatsächlich zutrifft, spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber muss glauben, dass Sie vor Gericht Ihre Weiterbeschäftigung durchsetzen. Will er dies verhindern, muss er Ihnen ein attraktives Abfindungsangebot machen. 

Ihnen bleiben nur drei Wochen

Haben Sie bereits eine Kündigung erhalten? Dann müssen Sie schnell handeln. Ab Zugang des Kündigungsschreibens haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach bleiben kaum noch realistische Chancen, die Kündigung anzugreifen oder eine Abfindung auszuhandeln. Wenden Sie sich daher wegen Ihrer Abfindung früh an einen Anwalt für Arbeitsrecht

Andre Schönekäs
Andre Schönekäs
2023-07-31
Sehr professionell, hoch qualifiziert, absolut verlässlich, immer erreichbar, ruhig und kontrolliert. Besser kann ich mir die Zusammenarbeit mit einem Anwalt nicht vorstellen. Leider gibt es nur 5 Sterne ;-) ....
Christian Fritzenwenger
Christian Fritzenwenger
2023-05-14
Perfekte Beratung!!! Ob Zeit für meinen Fall, kurzfristige Fragen oder ausführliche Beratung und Vertretung, besser kann man es nicht machen. Auch die Vorfeld zur Verfügung gestellten Infos , die informativ und übersichtlich auf der Home Page ersichtlich sind helfen extrem . Ich kann Herrn Gradl vollumfänglichst empfehlen. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema Aufhebungsvertrag besser behandeln könnte als es Herr Gradl gemacht hat.
Peter Goltz
Peter Goltz
2023-05-09
Mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten mit dessen Inhalt ich jedoch nicht zufrieden war. Da ich mich mit den Dingen eines solchen Aufhebungsvertrag nicht auskenne, habe ich mir professionelle Hilfe geholt. Auf Empfehlung eines guten Bekannten habe ich mich darauf hin telefonisch bei der Kanzlei ADVOLAW gemeldet und konnte auch gleich mit Herrn Gradl meinen Fall besprechen. Da mein Wohnort sich ca. 150km von der Kanzlei entfernt befindet, wäre es sehr umständlich gewesen dort hin zu kommen. Nach dem sehr angenehmen ersten Gespräch mit Herrn Gradl, sendete ich Ihm alle Unterlagen per E-Mail zu. Ich muss dazu sagen, dass ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte das alles "aus der Ferne" zu meinen Gunsten zu regeln. Nach bereits zwei Tagen erhielt ich von Herrn Gradl einen Anruf, nachdem er meine Unterlagen gesichtet hatte. Er hatte auch gleich einen Vorschlag wie er den Aufhebungsvertrag Inhaltlich mit allen relevanten Details formulieren würde. Hier muss man wirklich sehr aufpassen, da man mit dem "falschen" Wording z.B. eine 3- monatige sperre beim Arbeitslosengeld zur folge hat. Herr Gradl hat an dieser Stelle sein absolut kompetentes Fachwissen so eingesetzt, dass alle Vorschläge und auch der komplette von Ihm aufgesetzte Aufhebungsvertrag von der Gegenseite übernommen wurde. Von da ab hatte Herr Gradl mein absolutes Vertrauen. Auch das Arbeitszeugnis, welches ich von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen habe, hat Herr Gradl neu aufgesetzt und - was soll ich sagen - auch das hat er so hinbekommen, dass es die Gegenseite ohne Änderung übernommen hat. Das alles hat mich so sehr begeistert, dass ich nur jedem raten kann sich an die Kanzlei ADVOLAW zu wenden, wenn es um Arbeitsrecht geht. In meinem Fall hat es sich zu 100% gelohnt und ich würde immer mich immer wieder an Ihn wenden wenn es darum geht sein Recht zu bekommen.
Andrei Loghin
Andrei Loghin
2023-03-08
Aus eigener Erfahrung mit mehreren Anwälten (leider) kann ich das mit Bestimmtheit sagen das die Herr Gradl ist echt GUT.
Sebastian Glaser
Sebastian Glaser
2023-02-24
Ich möchte mich hiermit noch einmal bei Herrn Gradl für den reibungslosen und transparenten Ablauf in meiner arbeitsrechtlichen Sache bedanken und hiermit uneingeschränkt weiterempfehlen. Die Kommunikation war stets sachlich, ruhig und nahtlos. Ich habe mich in jeder Situation gut und sicher aufgehoben gefühlt. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gradl war für mich eine sichere und gewinnbringende Investition.
Claudia R.
Claudia R.
2023-01-13
Aus heiterem Himmel erreichte mich ein Abfindungsangebot nach knapp 15-jähriger Tätigkeit im Unternehmen. Schock, Emotionen, Unverständnis und vor allem - was nun ? Durch die durchweg sehr positiven Bewertungen von Advolaw kam es zum Erstkontakt mit Herrn Gradl. Ab dem ersten persönlichen Gespräch bis zum späteren Aufhebungsvertrag fühlte ich mich in den besten Händen. Neben der arbeitsrechtlichen Expertise von Herrn Gradl, möchte ich insbesondere den positiven zwischenmenschlichen Teil herausheben, welcher mich bei einem langen Verhandlungspoker sehr unterstützt hat. Das erreichte sehr gute Ergebnis des Aufhebungsvertrags mit den verschiedenen Parametern ist auch auf Grund der sehr zielgerichteten Kommunikation (per Telefon werden die nächsten Meilensteine besprochen) entstanden. Wer sich einmal in der gleichen Ausgangssituation befindet, sollte sich auf jeden Fall an Herrn Gradl wenden.
Andrea Kautzner
Andrea Kautzner
2023-01-01
Ich hatte mich mit Fragen zu einer neuen Vereinbarung meines Arbeitgebers an die Kanzlei gewandt. Herr Gradl hat mir alle Formulierungen bestens erklärt und versorgte mich darüber hinaus mit hilfreichen Tipps für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Vielen Dank.
aninka quellbach
aninka quellbach
2022-11-07
Ich möchte mich auch hier noch mal herzlich bei Herrn Gradl bedanken, mit Empathie, hoher Kompetenz und dem entsprechenden Fachwissen in diesem Rechtsbereich konnten komplexe Themen besprochen und mit Nachdruck zur Lösung geführt werden. Eine Konfrontation mit dem ehemaligen Arbeitgeber gab es für mich nicht, der Aufhebungsvertrag war für mich 100-prozentig zufrieden stellend. Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
Lara Maaß
Lara Maaß
2022-10-30
Herrn Gradl kann ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sehr empfehlen: Ruhig, sachlich und kompetent hat er sich meinem Anliegen gewidmet und mich in der Sache sowohl fachlich als auch indirekt mental (durch die verlässliche Beratung, die gute Erreichbarkeit und seine Erfahrung) unterstützt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Ich danke Ihnen!

Rat vom Anwalt für Abfindung

Hier erfahren Sie alles, was Sie zu Abfindung wissen müssen.

  1. Warum zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung? 
  2. Abfindung nach einer Kündigung aushandeln
  3. Abfindung im Aufhebungsvertrag durchsetzen
  4. Welche Abfindungshöhe ist realistisch?
  5. Hohe Abfindung: Wann bestehen gute Chancen? 
  6. Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld?
  7. Muss ich die Abfindung versteuern? 
  8. Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für die Abfindung?

1. Warum zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?

Die Abfindung hängt in aller Regel von Verhandlungen ab. Nur in wenigen Fällen haben Sie Anspruch auf eine Abfindung, ohne dafür etwas tun zu müssen. Doch selbst dann lohnen sich oft Verhandlungen.  

Wovon hängt der Erfolg Ihrer Verhandlungen also ab? 

Größte Bedeutung hat, wie gut Sie vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt sind. 

Beispiel: Wenn Sie unkündbar sind, kann der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag nur mit Ihrem Einverständnis beenden. Warum sollten Sie zustimmen? 

–> Um Ihre Zustimmung zu gewinnen, bietet der Arbeitgeber Ihnen eine hohe Abfindung an. 

Doch nicht nur in solchen „glasklaren“ Fällen dürfen Sie auf eine hohe Abfindung hoffen. Arbeitgeber bieten meist schon eine Abfindung an, um nur der Unsicherheit einer unwirksamen Kündigung aus dem Weg zu gehen.

Beispiel: Das Unternehmen will Stellen abbauen. Betriebsbedingte Kündigungen sind in aller Regel zwar theoretisch möglich, aber sehr fehleranfällig. In den meisten Fällen klagen Arbeitnehmer daher gegen ihre Entlassung. Der Arbeitgeber muss sich also auf einen langwierigen und teuren Prozess einstellen. Gewinnen Sie am Ende, sind Sie wieder einzustellen. Darüber hinaus muss Ihnen der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Verfahrens Ihr Gehalt nachbezahlen.

Diesen Risiken will der Arbeitgeber aus dem Weg gehen. Er bietet Ihnen deshalb eine Abfindung an, damit Sie im Gegenzug von einer Klage absehen oder eine bereits erhobene Klage zurücknehmen. 

So gut der Arbeitgeber seine Kündigung auch vorbereiten mag – ein Restrisiko vor Gericht verbleibt immer. Deshalb sind Arbeitgeber bei fast jeder Entlassung dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen. 

2. Abfindung nach einer Kündigung aushandeln

Zu unterscheiden sind zunächst diese beiden Konstellationen: 

  • Sie haben bereits eine Kündigung erhalten.
  • Sie haben noch keine Kündigung erhalten. Ihr Arbeitgeber legt Ihnen aber einen Aufhebungsvertrag vor, den Sie unterschreiben sollen. Weigern Sie sich, droht er mit einer Kündigung. 

In diesem Abschnitt geht es um den erstgenannten Fall. Der anschließende Abschnitt behandelt die zweite Konstellation. 

Zwei Wege zur Abfindung

Sie haben nach einer Kündigung zwei Möglichkeiten, den Arbeitgeber von einer Abfindung zu überzeugen: 

  1. Sie klagen gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Dort verhandelt Ihr Anwalt für Arbeitsrecht im ersten Termin für Sie. Im Raum steht, ob Sie Ihre Klage fallen lassen, also die Kündigung akzeptieren und im Gegenzug eine Abfindung erhalten. Einigen Sie sich, endet das Gerichtsverfahren.
  2. Sie erheben keine Klage und bieten dem Arbeitgeber an, die Kündigung ohne Gerichtsverfahren zu akzeptieren. Natürlich verlangen Sie dafür eine Abfindung. Lässt der Arbeitgeber sich darauf ein, schließen Sie einen sog. Abwicklungsvertrag ab. 

Eile ist in jedem Fall geboten: Sie haben für beide Vorgehensweisen nur drei Wochen Zeit. Die Frist beginnt ab Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der drei Wochen ist die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Der Arbeitgeber hat dann also, was er möchte. Eine Abfindungszahlung ist für ihn nun sinnlos. 

Vorsicht: In aller Regel ist die Klage der sinnvollere Schritt. Mit dem Angebot eines Abwicklungsvertrags signalisieren Sie dem Arbeitgeber, dass Sie ohnehin bereit sind, Ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Er soll aber glauben, dass er sich nur gegen Zahlung einer besonders attraktiven Abfindung von Ihnen trennen kann. Auch mit Blick auf das Arbeitslosengeld I bestehen größere Risiken. Da vor dem Arbeitsgericht zahlreiche Unwägbarkeiten auf Sie warten, sollten Sie den Schritt nicht ohne erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht machen. Rechtsanwalt Georg Gradl steht Ihnen gerne zur Seite. 

Abfindung im Sozialplan zugesichert? 

Wie erwähnt, haben Sie meist keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie müssen verhandeln. Davon gibt es Ausnahmen, die insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen gelten. In diesen Fällen steht Ihnen automatisch eine Abfindung zu:

  • Vor größeren Entlassungen, die zu einer Betriebsänderung führen, handeln Betriebsrat und Unternehmen einen sog. Sozialplan aus, der Abfindungen für entlassene Mitarbeiter regelt. 
  • In seltenen Fällen bietet der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, wenn Sie keine Klage erheben (§ 1a KSchG). 

Nehmen Sie diese Angebote nicht ungeprüft hin! Bei einem Angebots nach § 1a KSchG können Sie im Verhandlungsweg fast immer eine höhere, als die angebotene Abfindung erzielen, da der Arbeitgeber in diesen Fällen bereits weiß, dass er eine Kündigung ohne ihre Zustimmung nicht durchsetzen kann. 

Über eine Sozialplanabfindung können Sie ohne Risiko verhandeln, da Ihnen die Abfindung bereits garantiert ist. Selbst wenn Sie vor Gericht gegen eine Kündigung klagen und verlieren sollten, steht Ihnen die im Sozialplan festgelegte Abfindung als Mindestanspruch immer zu. 

Wir beraten Sie gerne, ob und wie dies in Ihrem Fall möglich ist.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

3. Abfindung im Aufhebungsvertrag durchsetzen

Statt zu kündigen, bieten Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag an. Darin einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den großen Vorteil, dass er keine Klage befürchten muss. Die Trennung ist (nahezu) endgültig. 

Natürlich sollten Sie nur zustimmen, wenn der Aufhebungsvertrag eine attraktive Abfindung vorsieht. Schließlich geben Sie freiwillig Ihren Arbeitsplatz auf. Ein Aufhebungsvertrag ohne Abfindung ist nur in den seltensten Fällen hinnehmbar.

Wichtig ist auch hier: Signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie unbedingt weiterarbeiten möchten. So steigern Sie seine Bereitschaft, eine hohe Abfindung zu zahlen. 

Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne den Rat eines Anwalts. Die Einigung ist nahezu unwiderruflich und bringt zahlreiche Risiken mit sich: 

  • Wenn Sie nicht aufpassen, droht Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Sie erhalten dann in der Regel 12 Wochen lang keine Leistungen. 
  • Außerdem droht Ihnen, dass die Abfindung mit dem ALG I verrechnet wird. Das lässt sich bei guter Beratung vermeiden.
  • Ihnen stehen meist noch Zahlungen wegen Überstunden oder Resturlaub nach dem Aufhebungsvertrag zu. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag unbesehen unterschreiben, gehen Ihnen diese Ansprüche wahrscheinlich verloren.

Rechtsanwalt Georg Gradl hat diese Risiken als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht im Blick. Außerdem schaffen wir neue Chancen für Sie: 

  • Oft lässt sich eine Sprinterklausel vereinbaren. Wenn Sie das Unternehmen dann früher verlassen als geplant, erhöht sich Ihre Abfindung. 
  • Der Arbeitgeber lässt sich auf Drängen des Anwalts oft auf ein vorformuliertes Arbeitszeugnis nach Ihren Wünschen ein. Sie können auf besonders gute Noten bestehen. 

Hier erfahren Sie mehr dazu, wann sich eine hohe Abfindung im Aufhebungsvertrag verhandeln lässt.

4. Welche Abfindungshöhe ist realistisch?

Wie hoch Ihre Abfindung ausfällt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Im nächsten Abschnitt gehen wir näher auf Konstellationen ein, in denen Ihre Chancen besonders gut sind. 

Um Ihnen eine erste grobe (!) Orientierung zu bieten, bietet sich ein Blick auf die sog. Faustformel an. Diese dient in vielen Verhandlungen als Grundlage. Danach soll die Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen betragen.

Diese Faustformel ist allerdings mit großer Vorsicht zu genießen. Gerade in Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer fällt der Betrag meist höher aus. Wenn Sie nahezu unkündbar sind, sollte die Abfindung ebenfalls (weit) über der Faustformel liegen. 

5. Hohe Abfindung: Wann bestehen gute Chancen? 

Ihre Abfindung wird umso höher ausfallen, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Kündigung durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird. 

Dieser Aspekt ist auch maßgeblich für die Abfindungshöhe in einem Aufhebungsvertrag. Denn auch hier stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er statt des Aufhebungsvertrags schlicht kündigen sollte. Wenn ihm dies leicht möglich ist, benötigt er Ihre (teure) Zustimmung für den Aufhebungsvertrag nicht. 

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Am häufigsten kündigen Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen. Anlass sind Produktionsumstellungen, Kostenoptimierungen oder eine verschlechterte Nachfrage. Die betriebsbedingte Kündigung ist besonders fehleranfällig. 

Beispiele, in denen Sie nach einer betriebsbedingten Kündigung auf eine hohe Abfindung hoffen können: 

  • Der Arbeitgeber hat Fehler bei der Sozialauswahl gemacht (besonders häufig). Er muss vorrangig diejenigen Arbeitnehmer kündigen, die eine Entlassung am ehesten verkraften können. Insbesondere ältere und langjährige Mitarbeiter, Arbeitnehmer mit Familie sowie körperlich Beeinträchtigte sind dadurch geschützt.
  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat formell fehlerhaft oder inhaltlich nicht umfassend genug angehört. 
  • Der Beschäftigungsbedarf auf Ihrer Position entfällt nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend. 
  • Im Unternehmen gibt es eine frei Stelle, auf der Sie weiterbeschäftigt werden können. 

Abfindung bei verhaltensbedingter Kündigung

Wenn der Arbeitgeber Ihnen ein Fehlverhalten vorwirft, greift er womöglich zur verhaltensbedingten Kündigung.

In diesen Fällen haben Sie nach einer verhaltensbedingten Kündigung gute Chancen auf eine Abfindung: 

  • Der Arbeitgeber hat Sie bisher nicht oder unwirksam abgemahnt. In aller Regel lassen die Arbeitsgerichte die verhaltensbedingte Kündigung erst beim zweiten, dritten oder vierten Pflichtverstoß zu. 
  • Die Abmahnungen müssen ein ähnliches Fehlverhalten betreffen. 
  • Je länger die letzte einschlägige Abmahnung her ist, desto weniger kann der Arbeitgeber seine Kündigung auf sie stützen.
  • Sie sind bereits viele Jahre für das Unternehmen tätig und der Vorwurf wiegt nicht allzu schwer.
  • Grund für die Kündigung ist eine Anweisung, die der Arbeitgeber nicht hätte geben dürfen.

Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Der Arbeitgeber kann auch wegen Krankheit kündigen. Die Voraussetzungen sind allerdings hoch. 

Beispiele, in denen Sie bei einer krankheitsbedingten Kündigung auf eine hohe Abfindung hoffen können: 

  • Ihr Arzt bescheinigt Ihnen, dass Sie bald wieder nachhaltig genesen sein werden. Ihre Fehlzeiten in der Vergangenheit können dann noch so hoch sein – eine krankheitsbedingte Kündigung scheidet bei positiver Gesundheitsprognose aus.
  • Ihre bisherigen Fehlzeiten liegen unter sechs Wochen pro Jahr und in der Zukunft sind keine Verschlechterungen zu erwarten.
  • Ihr Arbeitgeber hat Sie nicht zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen, in dem Sie über Ihre leidensgerechte Mitarbeit im Betrieb gesprochen haben. 

Die ersten beiden Aspekte gelten gleichermaßen für einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit

6. Verringert die Abfindung das Arbeitslosengeld I?

Nein, bei guter Beratung müssen Sie nicht befürchten, dass Sie wegen der Abfindung weniger Arbeitslosengeld I erhalten. Das gilt auch für sehr hohe Abfindungszahlungen. 

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass Sie noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden. Möglich ist dies grundsätzlich nur per gerichtlicher Einigung oder Aufhebungsvertrag.

Beispiele: 

  • Sie unterschreiben am 25.2.2023 einen Aufhebungsvertrag. Darin ist vereinbart, dass Sie noch bis zum 31.3.2023 weiterarbeiten und Ihr Arbeitsvertrag anschließend endet. In Ihrem Arbeitsvertrag ist allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorgesehen. Wären Sie am 25.2.2023 gekündigt worden, hätte Ihr Arbeitsvertrag also erst am 31.5. geendet.
  • Sie werden am 25.2.2023 gekündigt und klagen gegen die Entlassung. Am 15.4.2023 einigen Sie sich vor Gericht, dass Sie das Unternehmen mit sofortiger Wirkung verlassen und eine hohe Abfindung erhalten.

In beiden Fällen endet Ihr Arbeitsvertrag ohne Wahrung der Kündigungsfrist. Die Arbeitsagentur wird daher bis zu 60% Ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld anrechnen. Dies wirkt sich so aus, dass Sie erst deutlich später die Leistungen der Arbeitsagentur erhalten. 

Mehr Informationen zur Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag

7. Muss ich die Abfindung versteuern? 

Ja. Die Abfindung ist als Arbeitseinkommen zu versteuern. Problematisch dabei ist, dass viele Arbeitnehmer aufgrund der hohen Einmalzahlung plötzlich einem höheren Steuersatz unterliegen als üblich.

Dem lässt sich mit der sog. 1/5-Regelung entgegenwirken. Das Finanzamt wendet den Steuersatz an, der gelten würde, wenn Sie die Abfindung über fünf Jahre gestreckt erhalten hätten. Anders gesprochen: Zunächst wird ermittelt, welcher Steuersatz anzuwenden wäre, wenn Sie nur ein Fünftel Ihrer Abfindung erhalten hätten. Nach diesem Prozentsatz wird dann Ihre gesamte Abfindung versteuert. 

Gut zu wissen: Auf Ihre Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Etwas anderes gilt nur, wenn in der Abfindung offene Lohnzahlungen o.ä. versteckt sind. Das sollten Sie mit guter Beratung von einem Anwalt für Abfindungen vermeiden. 

8. Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für die Berechnung der Abfindung? 

Für eine optimale Beratung und Betreuung benötigen wir von Ihnen – wenn möglich – die folgenden Unterlagen:

  • Ihren Arbeitsvertrag
  • Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen, sowie die Gehaltsabrechnung für den Dezember des letzten Jahres
  • sonstige Unterlagen: Kündigungsschreiben, Änderungsvereinbarungen, Abmahnungen, Aufhebungsvertrag, Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber

Gern können Sie uns diese Unterlagen auch bereits vor dem Besprechungstermin per E-Mail, oder Post zusenden.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.