Nutzt ein Arbeitnehmer über mehrere Monate einen Dienstwagen unerlaubt für private Fahrten, kann ihm gekündigt werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor wegen dieses Verhaltens abgemahnt hat. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil am 24. Januar 2019 entschieden.
Wann ist eine Abmahnung erforderlich?
Hält der Arbeitnehmer sich nicht an seine Pflichten im Arbeitsverhältnis, kann ihm unter Umständen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden.
Die Kündigung soll aber nur das letzte Mittel sein, um auf Pflichtverletzungen zu reagieren. In aller Regel hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abzumahnen. Erst wenn sich das abgemahnte Verhalten wiederholt, kann verhaltensbedingt gekündigt werden.
Falls es jedoch für den Arbeitgeber schon unzumutbar ist, auch nur die eine Pflichtverletzung hinzunehmen, ist eine Abmahnung entbehrlich. Er soll dann nicht auf weitere Verfehlungen des Arbeitnehmers warten müssen. Das ist in der Praxis allerdings nur selten der Fall.
Unerlaubte Nutzung eines Dienstwagens
Im zu entscheidenden Fall klagte eine Mitarbeiterin der US-Streitkräfte. Sie nutzte mehrfach Dienstwagen der Streitkräfte für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle. In ca. drei Monaten fielen ungefähr 9.000 Kilometer an. Zudem nutzte sie die Tankkarte der Arbeitgeberin und trug falsche Ziele ins Fahrtenbuch ein. Die Konsequenz war eine fristlose Kündigung.
Die Arbeitnehmerin sagte vor Gericht aus, sie habe die Fahrzeuge auf Anweisung eines Vorgesetzten nutzen sollen, damit sie in Bewegung blieben. Auch zu den falschen Angaben sei sie aufgefordert worden.
Das Arbeitsgericht entschied in erster Instanz, dass die fristlose Kündigung schon unwirksam sei, weil die Arbeitgeberin zu lange mit der Kündigung gewartet habe, nachdem sie von den Umständen erfahren hatte (§ 626 Abs. 2 BGB). Es deutete die Kündigung daher in eine ordentliche Kündigung mit Frist um.
Da das Gericht jedoch auch diese für unwirksam hielt, zog die Arbeitgeberin in die nächste Instanz.
LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung ohne Abmahnung ist unwirksam
Das Landesarbeitsgericht wies zunächst darauf hin, dass die unberechtigte private Nutzung von Dienstfahrzeugen eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen könne.
Die Argumente der Arbeitnehmerin hielt das Gericht zudem nicht für plausibel. Ihr hätte klar sein müssen, dass sie nicht zu einer derartigen Nutzung der Fahrzeuge berechtigt gewesen sei. Sie habe nicht vor der Haustür parken dürfen und sollte falsche Eintragungen im Fahrtenbuch machen. Dies seien ausreichende Anhaltspunkte dafür gewesen, dass die Arbeitgeberin mit der Privatnutzung nicht einverstanden sei.
Wirksam sei die Kündigung allerdings trotzdem nicht. Die Arbeitgeberin hätte die Arbeitnehmerin abmahnen müssen. Schon die Abmahnung hätte nämlich nach Auffassung der Richter die Arbeitnehmerin von weiteren Verstößen dieser Art abgehalten. Das Verfehlen der Arbeitnehmerin sei auch nicht schwer genug gewesen, um eine Abmahnung entbehrlich zu machen.
Fazit
Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig und unerlaubt Dienstwagen privat nutzt, kann ihm zwar mitunter gekündigt werden. Das Urteil bestätigt allerdings, dass verhaltensbedingte Kündigungen ohne vorherige Abmahnung in aller Regel unzulässig sind. Entlassene sollten ihre Kündigung daher von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.01.2019, Az. 5 Sa 291/18