Teilzeit – Anspruch, Aufteilung, Urlaub & mehr

Teilzeit, Anspruch, Aufteilung, Urlaub - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Georg Gradl, Starnberg, ADVOLAW
Foto: gilaxia on Shutterstock

Das Arbeiten in Teilzeit erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Nicht zuletzt die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie oder eine angenehme Work-Life-Balance machen das Konzept attraktiv. Hier erfahren Sie vom Fachanwalt für Arbeitsrecht die wichtigsten Grundlagen zur Teilzeit.  

Inhalt

  1. Was ist Teilzeit?
  2. Wie kann ich die Teilzeit aufteilen?
  3. Habe ich Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?
  4. Kann ich nach der Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln?
  5. Was gilt für den Urlaub in Teilzeit?
  6. Ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit möglich?
  7. Bekomme ich Überstundenzuschläge auch in Teilzeit?
  8. Fazit

1. Was ist Teilzeit? 

Von Teilzeit spricht man, wenn Sie als Arbeitnehmer unterhalb der arbeits-/tarifvertraglich vorgesehenen Wochenstunden für eine Vollzeitstelle arbeiten. Die­se De­fi­ni­ti­on ist in § 2 Abs.1 Satz 1 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) geregelt.

Irrigerweise wird häufig angenommen, dass Teilzeit die Halbierung Ihrer Arbeitszeit bedeutet. Das kann, muss aber nicht so sein. 

2. Wie kann ich die Arbeitszeit während der Teilzeit aufteilen? 

In der Aufteilung Ihrer Arbeitszeit während einer Teilzeitbeschäftigung sind Sie flexibel, viele Variationen sind möglich. In der Praxis haben sich gängige Modelle etabliert. 

Beispielsweise: 

„Klassische“ Teilzeit

Dauer und Länge Ihrer Arbeitstage sind weiterhin fest geregelt. Sie können entweder Ihre täglichen Arbeitsstunden reduzieren oder an weniger Tagen die Woche zur Arbeit erscheinen.  

  • Beispiel: In Teilzeit arbeiten Sie 20 Stunden die Woche. Ihre wöchentliche Arbeitszeit wird von 9 – 17 Uhr auf 9 – 13 Uhr reduziert. Sie müssen trotzdem von Montag bis Freitag im Büro erscheinen. Es handelt sich dann um die klassische „Halbtagsstelle“.
  • Beispiel: In Teilzeit arbeiten Sie 20 Stunden die Woche. Sie arbeiten montags und dienstags von je 9 – 17 Uhr. Mittwochs arbeiten Sie von 9 – 13 Uhr. Die restliche Woche haben Sie frei.  

Variable Teilzeit 

Wie der Name schon sagt, haben Sie hier bei der Verteilung Ihrer reduzierten Arbeitszeit eine gewisse Flexibilität. Sie können jedenfalls einen Teil Ihrer Arbeitszeit variabel bestimmen und etwa an die Auslastung Ihres Arbeitgebers anpassen. 

Beispiel: In Teilzeit arbeiten Sie 20 Stunden die Woche. Festgelegt ist, dass Sie dienstags bis donnerstags von 10 – 15 Uhr im Büro erscheinen. Bezüglich der restlichen 5 Wochenarbeitsstunden werden Sie, je nach Auslastung, variabel an den Wochenenden eingesetzt.

Saisonale Teilzeit 

Ihre Teilzeit orientiert sich an der saisonalen Auslastung Ihres Arbeitgebers.

Beispiel: Sie sind Mitarbeiter in einem Strandhotel. In Teilzeit arbeiten Sie 20 Stunden die Woche. Im Sommer ist die Auslastung in Ihrem Betrieb wesentlich höher als im Winter. Von Juni – September arbeiten Sie daher 30 Stunden die Woche. Hierdurch haben Sie in diesen Monaten 160 Stunden mehr gearbeitet, als vereinbart. Als Ausgleich arbeiten Sie im Zeitraum Oktober – Januar hingegen nur 10 Stunden die Woche. In den Monaten Januar – Juni arbeiten Sie die vereinbarten 20 Stunden die Woche. 

Vollzeitnahe Teilzeit 

Von vollzeitnaher Teilzeit spricht man bei Arbeitszeiten von mindestens 30 Stunden die Woche. 

Beispiel: In Teilzeit haben Sie eine 32 Stunden-Woche. Sie arbeiten montags bis donnerstags von 9 – 17 Uhr. Dafür haben Sie freitags frei.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall?

Ausführliche Informationen über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erhalten Sie hier:

3. Habe ich Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung? 

Für diese Frage lohnt sich ein Blick ins Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). In § 8 TzBfG ist geregelt, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen kann. Die Norm nennt allerdings zugleich Voraussetzungen, die Sie für die Wahrnehmung dieses Rechts erfüllen müssen: 

  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten. 
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mindestens 15 Arbeitnehmer, wobei Azubis und Praktikanten nicht berücksichtigt werden.
  • Sie haben in den vergangenen zwei Jahren keinen Antrag auf Teilzeit gestellt. Ob der vergangene Antrag angenommen oder abgelehnt wurde, spielt dabei keine Rolle.
  • Sie haben den Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung gestellt. 

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag auf Teilzeit ablehnen. Allerdings darf er seine Zustimmung nur verweigern, wenn betriebliche Gründe der Teilzeit entgegenstehen. Das Gesetz nennt hier insbesondere 

  • Die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation des Betriebs 

Beispiel: Sie sind Erzieher in einem Kindergarten. Das Organisationskonzept fordert, dass immer mindestens eine Arbeitskraft anwesend ist. Käme Ihr Arbeitgeber Ihrem Teilzeitbegehren nach, könnte das Organisationskonzept nicht mehr aufrechterhalten werden. 

  • Die erhebliche Störung von Arbeitsabläufen

Beispiel: Sie arbeiten als Fluglotse und haben somit die Aufgabe, den international vernetzten Luftverkehr sicher, flüssig und ordnungsgemäß zu lenken. Diese komplexen Arbeitsabläufe können nur bei einer Vollzeitbesetzung ungestört gewährleistet werden.     

  • Die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs. In der Praxis ist dieser Punkt kaum relevant.  
  • Die Entstehung von unverhältnismäßigen Kosten für Ihren Arbeitgeber

Beispiel: Die Beschaffung kostspieliger Betriebsmittel, das Fehlen einer fähigen Ersatzkraft oder ein unverhältnismäßig hoher Einarbeitungsaufwand.

Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit ab, können Sie sich dagegen mit einer Klage vor den Arbeitsgerichten wehren. Ihr Arbeitgeber muss dann darlegen, wegen welcher betrieblichen Gründe er Ihrem Begehren nicht nachkommen kann.

Reagiert Ihr Arbeitgeber gar nicht auf Ihren Antrag, muss er mit den eintretenden Konsequenzen leben. Er muss Ihnen nämlich spätestens einen Monat vor Beginn der begehrten Teilzeit mitteilen, ob er den Antrag ablehnt oder zustimmt. Versäumt er dies, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Ihr Arbeitgeber kann sich anschließend nicht mehr auf entgegenstehende betriebliche Gründe berufen.

Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber wird die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags nur schwer begründen können, wenn er vergleichbar Angestellten im Betrieb die Teilzeit ermöglicht hat. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht wird Ihnen dabei helfen, Ihren Anspruch durchzusetzen.

4. Kann ich nach der Teilzeitarbeit wieder in Vollzeit wechseln? 

Sicherheit auf die Rückkehr in die Vollzeit erhalten Sie nur, wenn Sie sich in der neu eingeführten Brückenteilzeit befinden. 

Dazu müssen Sie von Beginn an beantragen, nur für einen gewissen Zeitabschnitt in Teilzeit zu gehen. Der Vorteil ist, dass Sie nach Ablauf der beantragten Dauer wieder in Vollzeit arbeiten können. Die Brückenteilzeit ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb beschäftigt sein, der mindestens 45 Arbeitnehmer hat. Zudem muss die Brückenteilzeit für mindestens ein Jahr beantragt werden. Sie kann maximal einen Zeitraum von fünf Jahren einnehmen. 

Beispiel:  Sie arbeiten in Brückenteilzeit 20 Stunden die Woche. Sie begrenzen den Zeitraum von Beginn an auf 2,5 Jahre. Nach dieser Zeit arbeiten Sie wieder Vollzeit. 

Achtung: Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag auf Brückenteilzeit unter gewissen Voraussetzungen ablehnen. Er darf sich darauf berufen, dass bereits ein Teil Ihrer Kollegen in Brückenteilzeit arbeitet. Das hängt im Detail davon ab, wie viele Angestellte im Betrieb beschäftigt sind. So muss der Arbeitgeber etwa in einem Betrieb mit 45 – 60 Angestellten maximal vier Beschäftigte in Brückenteilzeit hinnehmen. In einem Betrieb mit mehr als 200 Angestellten gibt es wiederrum keine Begrenzung. Die jeweiligen Schwellwerte können Sie in § 9a TzBfG nachlesen. 

Haben Sie keine Brückenteilzeit beantragt, gibt es keinen Anspruch auf die Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber Sie bei der Neubesetzung freier Stellen bevorzugt berücksichtigen. 

5. Was gilt für den Urlaub in Teilzeit? 

Ihr Urlaubsanspruch in einer Teilzeitbeschäftigung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von demjenigen Ihrer Kollegen in Vollzeit. Die Anzahl Ihrer Urlaubstage orientiert sich an Ihren Arbeitstagen pro Woche, nicht an den geleisteten Wochenarbeitsstunden. 

Bei einer Arbeitswoche, in der Sie von Montag bis Freitag täglich arbeiten, stehen Ihnen gesetzlich 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Darüber hinaus können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber natürlich über die Gewährung von Mehrurlaub einigen. Einige Tarif- oder Arbeitsverträge sehen dies vor.  

Zur Berechnung Ihrer Urlaubstage kann in den meisten Fällen diese Faustformel herangezogen werden: 

Urlaubstage bei einer Vollzeitstelle 

÷         Wochenarbeitstage bei einer Vollzeitstelle 

x          Wochenarbeitstage in Teilzeit 

=         Ihre Urlaubstage.

Beispiele: 

  • Sie hätten in Ihrem Betrieb bei einer Vollzeitbeschäftigung 20 Urlaubstage. Sie arbeiten in Teilzeit an drei Tagen die Woche. 

20 ÷ 5 x 3 = 12 Urlaubstage pro Jahr. 

  • Sie haben in Ihrem Betrieb bei einer Vollzeitbeschäftigung 30 Urlaubstage. Sie arbeiten in variabler Teilzeit wöchentlich abwechselnd an zwei bzw. drei Tagen die Woche. 

30 ÷ 5 x 2,5 = 15 Urlaubstage pro Jahr.

6. Ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit möglich?

Das ist möglich. Gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Sie in Elternzeit zweimal eine Herabsetzung Ihrer Wochenarbeitsstunden bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. 

Auch hierbei gelten die bereits oben geschilderten Voraussetzungen für die Beantragung einer Teilzeit. Lediglich die Fristen zur Beantragung der Teilzeit weichen ab. Sie orientieren sich am Alter Ihres Kindes. 

Sie müssen den Antrag

  • Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes sieben Wochen
  • Für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes 13 Wochen 

vor Beginn der Teilzeittätigkeit stellen. 

Während der Elternzeit ist es Ihnen erlaubt, 15 – 30 Stunden die Woche im Monatsdurchschnitt zu arbeiten. Endet Ihre Elternzeit können Sie wieder Vollzeit arbeiten. 

Sie genießen in der Elternzeit einen gesteigerten Kündigungsschutz. Ihrem Arbeitgeber bleibt oft nur ein Aufhebungsvertrag, um sich von Ihnen zu trennen. Unterschreiben Sie deshalb einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit nicht unüberlegt. Sie verzichten so auf Ihren Kündigungsschutz!

7. Bekomme ich Überstundenzuschläge auch in Teilzeit? 

Für Überstunden sehen Tarifverträge häufig Zuschläge vor. Das Problem: Viele Tarifverträge knüpfen für die Gewährung der Zuschläge an Arbeitsleistungen an, die über die wöchentlich zu leistenden Stunden einer Vollzeitkraft hinausgehen. 

Beispiel: In Ihrem Tarifvertrag ist geregelt, dass die Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft bei 40 Stunden liegt. Der Vertrag sieht einen Überstundenzuschlag von 10% ab der 41. Wochenarbeitsstunde vor.   

Laut dieser Klausel könnten Sie in Teilzeit keine Überstundenzuschläge erhalten. Früher war das auch die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. 

Mit dem Urteil vom 19.12.2018, Az.10 AZR 231/18 hat das Bundesarbeitsgericht diese Haltung geändert. Für Teilzeitbeschäftigte sind Überstunden gleichermaßen eine Zusatzbelastung wie für Vollzeitbeschäftigte. Eine tarifvertragliche Differenzierung für die Zahlung eines Überstundenzuschlags zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung.

Somit stehen Ihnen grundsätzlich auch in Teilzeit Überstundenzuschläge, sofern diese vertraglich vorgesehen sind. Die Zuschläge fallen dann ab dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre vereinbarte Stundezahl überschreiten. 

8. Fazit

  • Von Teilzeit spricht man, wenn Sie als Arbeitnehmer unterhalb der arbeits-/tarifvertraglich vorgesehenen Wochenstunden für eine Vollzeitstelle arbeiten. 
  • Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sofern Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. 
  • Nur in Ausnahmefällen darf Ihr Arbeitgeber einen Teilzeitantrag aus betrieblichen Gründen verweigern. Vor Gericht muss er das Vorliegen dieser Gründe nachweisen können. 
  • Ihr Arbeitgeber muss sich spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit zu Ihrem Antrag äußern. Versäumt er dies, gilt der Antrag als genehmigt.
  • Sie haben keinen Anspruch auf die Rückkehr von der Teilzeit in die Vollzeit. Lediglich bei der Brückenteilzeit ist Ihnen dieser Wechsel sicher.  
  • Die Anzahl Ihrer Urlaubstage orientiert sich an Ihren Arbeitstagen pro Woche, nicht an den geleisteten Wochenarbeitsstunden. 
  • Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich auch in der Elternzeit möglich. 
  • Auch als Teilzeitbeschäftigter erhalten Sie Überstundenzuschläge.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autor dieses Beitrags

Dieser Beitrag basiert auf der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Gradl. Er berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
Georg Gradl Signatur
Google Reviews

War dieser Beitrag für Sie hilfreich?