Verlängerung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers

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Eltern stehen pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit zu. In der Praxis entscheiden sich viele Elternteile zunächst dafür, nur zwei Jahre davon in Anspruch zu nehmen. Später entsteht dann häufig der Wunsch, auf insgesamt drei Jahre zu verlängern. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine solche nahtlose Verlängerung der Elternzeit auf drei Jahre auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist.

Generell zum Anspruch auf Elternzeit

Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen wollen, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Pro Elternteil ist die Zeit auf bis zu drei Jahre beschränkt. Sie kann in drei bzw. bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

In der Elternzeit wird die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen, sodass nicht gearbeitet und auch kein Lohn gezahlt wird. Während dieser Auszeit besteht außerdem ein besonderer Schutz vor Kündigungen. Möchte sich der Arbeitgeber kommt oft nur ein Aufhebungsvertrag wegen Elternzeit in Betracht. Um die Elternzeit wahrzunehmen, muss sie lediglich fristgerecht angemeldet werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Arbeitgeberin lehnt Verlängerung ab

Im entschiedenen Fall entschloss sich ein Arbeitnehmer, zunächst zwei Jahre Elternzeit zu nehmen. Nach der Geburt seines Kindes kam allerdings der Wunsch auf, die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes zu verlängern. Die Arbeitgeberin lehnte diese Verlängerung ab, woraufhin der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Klage erhob.

LAG Berlin-Brandenburg: Keine Zustimmung der Arbeitgeberin erforderlich

Die Richter entschieden, dass die Verlängerung der Elternzeit auf drei Jahre auch ohne Zustimmung der Arbeitgeberin möglich sei.

Notwendig sei lediglich, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin früh genug über die Verlängerung informiere.

Der klagende Arbeitnehmer habe rechtzeitig seine Arbeitgeberin informiert. Daher sei er auch im dritten Jahr wirksam in Elternzeit.

Das Gericht argumentierte insbesondere mit dem Zweck des Gesetzes, Eltern mehr Entscheidungsfreiheit und Flexibilität bei der Elternzeit einzuräumen.

Fazit

Die Verlängerung der Elternzeit von zwei auf drei Jahre ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wichtig ist dabei, dass die Anmeldefristen für die Verlängerung der Elternzeit eingehalten werden.

Zur Planung der Elternzeit ist die Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht sinnvoll. Insbesondere ist der sog. Bindungszeitraum zu beachten. Wenn die Elternzeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes angemeldet wird, dann muss bei der Anmeldung verbindlich festgelegt werden, für welchen genauen Zeitraum man innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit nehmen möchte. Der Bindungszeitraum verkürzt sich, wenn die Mutter ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nimmt. Änderungen der Elternzeit innerhalb dieses Bindungszeitraums sind nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich!

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Aktenzeichen: 21 Sa 390/18

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