Personalrat: Kündigung ohne vorherige Anhörung unwirksam

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Der Personalrat muss als Interessenvertretung der Beschäftigten vor einer Kündigung angehört werden. Wird ihm ein Kündigungsgrund vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt, ist sie unwirksam.

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, dass die Kündigung eines rechtsextremen Lehrers unwirksam war. Dem Personalrat hätte nämlich die Gesinnung des Lehrers als Grund für die Kündigung mitgeteilt werden müssen. Es genügte nicht, dass der Personalrat darüber informiert wurde, der Lehrer habe seine rechtsextremen Tattoos öffentlich gezeigt.

Zum Hintergrund: Personalrat und sein Recht zur Mitbestimmung

Der Personalrat hat im öffentlichen Dienst die Aufgabe, die Interessen der Angestellten gegenüber der Behördenleitung zu vertreten. Er setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Belegschaft zusammen. Die Rechte des Personalrats sind im Bund und in den jeweiligen Ländern unterschiedlich.

Die Dienststellenleitung hat den Personalrat in jedem Fall umfassend über die geplante Kündigung anzuhören und ggf. erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Der Personalrat hat dann zwei Möglichkeiten: Er kann entweder Einwendungen erheben oder der Kündigung zustimmen. Wenn die Dienststellenleitung den Einwendungen nicht folgt, kann der Personalrat je nach Dienstherrn die nächsthöhere Dienststelle einschalten. Gekündigt werden kann in diesen Fällen erst, wenn das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen ist.

In manchen Ländern ist die Kündigung sogar von der Zustimmung des Personalrats abhängig.

Im privaten Betrieb werden die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung vom Betriebsrat wahrgenommen. Insbesondere ist die Kündigung eines Arbeitnehmers ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ebenfalls unwirksam.

Außerordentlichen Kündigung eines rechtsextremen Lehrers 

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Lehrer zu entscheiden. Dieser trug u.a. nationalsozialistische Motive wie die „Wolfsangel“ und die „Schwarze Sonne“ als Tattoos. Das Land Brandenburg hatte dem Lehrer mit der Begründung gekündigt, er sei wegen seiner rechtsextremen Gesinnung ungeeignet, Schüler zu unterrichten.

Gegen die Kündigung erhob der Lehrer erfolgreich Kündigungsschutzklage.

Keine Anhörung zum Kündigungsgrund? Kündigung unwirksam

Das Gericht führte aus, das Land habe dem Lehrer nicht wirksam aufgrund der mangelnden persönlichen Eignung gekündigt, weil dieser Grund dem Personalrat zuvor nicht mitgeteilt worden war. Die Mitteilung an den Personalrat habe lediglich das öffentliche Zeigen der Tattoos betroffen. Dieses stelle aber nur ein abmahnungsbedürftiges Verhalten des Lehrers dar, das nur bei Wiederholungsfällen zur verhaltensbedingten Kündigung berechtige. Hier stütze sich das Land aber auf einen Kündigungsgrund, der in der Person des Lehrers selbst liege. Der Personalrat sei damit nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Fazit

Der Personal- bzw. Betriebsrat muss vor Ausspruch einer Kündigung über die Kündigungsgründe unterrichtet und dazu angehört werden. Dabei muss der Arbeitgeber auf genaue Angaben achten. Ist er hier nachlässig, kann die Kündigung erfolgreich angegriffen werden – das gelingt am ehesten mit einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht. Das gilt selbst, wenn dem Personal- oder Betriebsrat ein Grund mitgeteilt wurde, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem tatsächlichen Kündigungsgrund stand.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019, Aktenzeichen 15 Sa 1496/19.

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