Arbeitnehmer darf Home-Office ablehnen – Kündigung unwirksam

Foto: Bench Accounting on Unsplash

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht kündigen, weil dieser seine Arbeit nicht im Home-Office verrichten möchte. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office anordnen darf. 

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden.

Zum Hintergrund: Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung 

Weigert sich der Arbeitnehmer, seiner Arbeit nachzugehen, kann ihm der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich (fristlos) kündigen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung der Arbeit auch verpflichtet war. In einigen Fällen verlangen Arbeitgeber die Verrichtung von Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer nicht schuldet. Weigert sich der Arbeitnehmer, diesen Arbeiten nachzukommen, kann ihm der Arbeitgeber deshalb nicht kündigen. 

Welche Arbeiten und wie der Arbeitnehmer diese zu erledigen hat, regelt grundsätzlich der Arbeitsvertrag. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von seinem sog. Weisungsrecht Gebrauch machen. Dieses hat jedoch Grenzen. 

Der Arbeitgeber muss nämlich stets „nach billigem Ermessen“ (vgl. § 106 Gewerbeordnung) handeln, also mit Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers. Zudem dürfen die Weisungen nicht die Grenzen von Gesetzen, Arbeits- oder Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen überschreiten.

Ob der Arbeitgeber ohne Regelung im Arbeitsvertrag die Arbeit im Home-Office anordnen darf, war im hier dargestellten Fall zu klären. 

Zum Sachverhalt: Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien keine Regelung über eine Veränderung des Arbeitsortes vereinbart. Nachdem ein Betrieb geschlossen wurde, bot der Arbeitgeber an, der Arbeitnehmer könne von zu Hause aus weiterarbeiten. Der Arbeitnehmer lehnte dies ab, woraufhin ihm fristlos gekündigt wurde. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass der Ingenieur seine Arbeit verweigert habe.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klage des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Dem stimmte das LAG zu.

Zur Entscheidung: Keine Verpflichtung zum „Home-Office“ durch Vertrag oder Weisung

Das LAG urteilte, es habe keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeit im Home-Office bestanden. Deshalb könne dem Arbeitnehmer nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gekündigt werden. 

Zum einen sei der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet gewesen, im Home-Office zu arbeiten (möglich ist eine entsprechende Klausel aber). Außerdem könne auch durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Arbeit im Home-Office begründet werden. Die Arbeit von zu Hause aus unterscheide sich nämlich zu sehr von der Arbeit in der Betriebsstätte. Dass manche Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office vorzögen, begründe ebenfalls kein entsprechendes Weisungsrecht. 

Fazit

Kündigt der Arbeitgeber wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung, ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer zu der Arbeit tatsächlich verpflichtet war. Der Arbeitgeber kann ihn z.B. nicht einseitig zur Tätigkeit im Home-Office verpflichten, wenn der Arbeitsvertrag dazu nichts vorsieht. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeit von zu Hause aus, ist eine darauf gestützte Kündigung daher unwirksam. Betroffene Arbeitnehmer sollten frühzeitig einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Übrigens: Ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office besteht nach dem Gesetz ebenfalls nicht. Nach dem Landesarbeitsgericht Köln können Schwerbehinderte allerdings im Einzelfall ein solches Recht haben. 

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18.

War dieser Beitrag für Sie hilfreich?