Abmahnung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich abmahnen. Beruht die Kündigung auf mehreren Pflichtverletzungen, muss jede abgemahnt werden. Das gilt gerade auch bei mehreren kleinen Verstößen, die allein betrachtet keine Kündigung rechtfertigen. So entschied es das Landesarbeitsgericht Köln.