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Abgeltung von Überstunden nach Kündigung
Arbeitnehmer können ggf. auch dann noch die Auszahlung ihrer Überstunden verlangen, wenn sie nach der Kündigung freigestellt werden. Die Freistellung ist nämlich nicht zwingend als Freizeitausgleich anzusehen. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.